Moin,
ich habe auf der Seite Rechtsberatung Mietrecht ++ Renovierung bei Auszug ++ Sch
folgendes gefunden:
Zu den Schönheitsreparaturen gehören folgende Arbeiten:
Anstreichen der Wände, Decken, Innentüren, Fenster (mit Ausnahme der Außenfront), Innenseite der Außentüren, Heizkörpern und Heizungsrohren
Nicht dazu gehören:
Arbeiten am Fußboden (Parkett schleifen und/oder versiegeln, Teppichböden erneuern)
Fliesenfugen aufhellen,
Bohrlöcher in Fliesen oder Kacheln verschließen oder
Dübellöcher verschließen.
und:
3. Wann muss der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen?
Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Klausel dazu verpflichtet.
Soweit die Klauseln starre Fristen vorsehen, sind sie unwirksam. Starre Fristen sind solche Fristen, die eine Renovierung nach Ablauf einer bestimmten Frist vorschreiben. Solche Fristen erkennt man an den Wörtern „mindestens“, „spätestens“, „in jedem Fall“ o.ä. Zulässig sind in der Regel Fristenpläne, in denen Formulierungen zum Zeitablauf wie z.B. „im allgemeinen“ oder „üblicherweise“ vereinbart sind.
und:
3. Darf der Vermieter im Mietvertrag vorschreiben wie die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind?
Klauseln, die die Art und Weise der Vornahme der Schönheitsreparaturen festlegen, sind regelmäßig unwirksam.
Schreibt die Klausel beispielsweise vor, dass Sie die Wohnung mit Raufasertapete tapezieren oder in einer bestimmten Farbe streichen müssen, ist die Klausel ebenfalls unwirksam, mit der Folge, dass Sie in der Regel dann überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen müssen, vielmehr der Vermieter die Schönheitsreparaturen bereits im laufenden Mietverhältnis für Sie erledigen muss.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.9.2009, Az. VIII ZR 344/08) hält eine Klausel, die dem Mieter vorschreibt, in welcher Farbe er die Wohnung zu streichen hat, für unwirksam. Eine Klausel, die die Farbwahl einschränkt, z.B. dadurch, dass das „Weißen der Decken und Wände“ gefordert wird, ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.
Wenn das alles so richtig ist, sind alle Renovierungsklauseln im Vertrag meines Vaters unwirksam. Ich überlege gerade den Vertrag mal vom Mieterbund oder von der Verbraucherzentrale kurz prüfen zu lassen. So ein Gespräch kostet bei den Verbrauchern 20,- Euro.
schaun mer mal.....
Danke schon mal für eure Ideen und Meinungen !
Gruß
Eisenfaust