Beiträge von Eisenfaust

    Moin,

    so jetzt bin ich ein Stück schlauer und möchte gerne meine Erfahrungen teilen.....
    Ich war heute mit meinem Vater in der Verbraucherzentrale und wir haben für 20.- € Gebühr ein Beratungsgespräch gehabt.

    Die im ersten Thread von mir genannten Formulierungen stehen im Vertrag unter Sonstiges und sind mit der Schreibmaschine geschrieben (ja so was gab es 1994). Bei solchen Zusatztexten handelt es sich um eine individuelle Vereinbarung und nicht um Klauseln, somit sind diese Vereinbarungen alle gültig.

    ABER:

    Wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt und es mehrere (mehr als zwei) Mieter gibt, die auch einen Vertrag mit einem gleichlautenden oder ganz ähnlichen Zusatztext haben und man bekommt eine Kopie deren Verträge, kann man sagen das es sich bei dem Zusatztext auch um eine Klausel handelt und kann darauf hin diesen Text als unwirksam bezeichnen. Die Beraterin meinte wir müssten die Mieter nicht mal namentlich nennen und hat uns geraten die Hausverwaltung anzuschreiben.

    Gruß
    Eisenfaust

    Moin,

    ich habe auf der Seite Rechtsberatung Mietrecht ++ Renovierung bei Auszug ++ Sch
    folgendes gefunden:

    Zu den Schönheitsreparaturen gehören folgende Arbeiten:
    Anstreichen der Wände, Decken, Innentüren, Fenster (mit Ausnahme der Außenfront), Innenseite der Außentüren, Heizkörpern und Heizungsrohren

    Nicht dazu gehören:
    Arbeiten am Fußboden (Parkett schleifen und/oder versiegeln, Teppichböden erneuern)
    Fliesenfugen aufhellen,
    Bohrlöcher in Fliesen oder Kacheln verschließen oder
    Dübellöcher verschließen.

    und:
    3. Wann muss der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen?

    Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Klausel dazu verpflichtet.

    Soweit die Klauseln starre Fristen vorsehen, sind sie unwirksam. Starre Fristen sind solche Fristen, die eine Renovierung nach Ablauf einer bestimmten Frist vorschreiben. Solche Fristen erkennt man an den Wörtern „mindestens“, „spätestens“, „in jedem Fall“ o.ä. Zulässig sind in der Regel Fristenpläne, in denen Formulierungen zum Zeitablauf wie z.B. „im allgemeinen“ oder „üblicherweise“ vereinbart sind.

    und:

    3. Darf der Vermieter im Mietvertrag vorschreiben wie die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind?

    Klauseln, die die Art und Weise der Vornahme der Schönheitsreparaturen festlegen, sind regelmäßig unwirksam.

    Schreibt die Klausel beispielsweise vor, dass Sie die Wohnung mit Raufasertapete tapezieren oder in einer bestimmten Farbe streichen müssen, ist die Klausel ebenfalls unwirksam, mit der Folge, dass Sie in der Regel dann überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen müssen, vielmehr der Vermieter die Schönheitsreparaturen bereits im laufenden Mietverhältnis für Sie erledigen muss.

    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.9.2009, Az. VIII ZR 344/08) hält eine Klausel, die dem Mieter vorschreibt, in welcher Farbe er die Wohnung zu streichen hat, für unwirksam. Eine Klausel, die die Farbwahl einschränkt, z.B. dadurch, dass das „Weißen der Decken und Wände“ gefordert wird, ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.

    Wenn das alles so richtig ist, sind alle Renovierungsklauseln im Vertrag meines Vaters unwirksam. Ich überlege gerade den Vertrag mal vom Mieterbund oder von der Verbraucherzentrale kurz prüfen zu lassen. So ein Gespräch kostet bei den Verbrauchern 20,- Euro.

    schaun mer mal.....

    Danke schon mal für eure Ideen und Meinungen !

    Gruß
    Eisenfaust

    Moin,

    mein Vater möchte umziehen und wir haben gerade die Kündigung zum 30.04.2014 aufgesetzt.
    Der Mietvertrag der alten Wohnung ist von 1994 und enthält unter sonstige Vereinbarungen folgenden Wortlaut:

    - Die bei Einzug übernommenen renovierten Teile der Wohnung verpflichtet sich der Mieter ebenfalls bei seinem Auszuge renoviert zurückzureichen (Raufaser weiß gestrichen)
    - Für das Schleifen und Versiegeln des Parkettbodens im Wohnraum trägt der Mieter die Kosten bei Auszug anteilig auf der Basis von 8 Jahren Wohndauer. Bei Auszug nach 8 Jahren Wohndauer trägt der Mieter die Gesamtkosten, Basis: Mittelwert von zwei oder mehr Kostenvoranschlägen.

    Im Übergabe Protokoll von 1994 steht weiterhin:

    - Der Mieter übernimmt die Wohnung renoviert. Raufaser weiß gestrichen, Türen gestrichen, ausgenommen Heizkörper. Bei Auszug ist die Wohnung in gleichem Zustand zurückzugeben.
    Diele und Schlafraum sind mit fabrikneuem Teppichboden ausgelegt. Bei Auszug ist er fachlich gereinigt zurückzugeben.

    Die Wohnung befindet sich aktuell in einem guten Zustand, vor 3 Jahren alle Wände und Decken weiß gestrichen. Das Parkett im Wohnzimmer ist nicht geschliffen und nicht neu versiegelt, sieht aber noch gut aus. Der Teppich ist jetzt 20 Jahre alt und nicht mehr sooo schön.

    Was muss mein Vater beim Auszug alles renovieren ??

    Gruß
    Eisenfaust

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!