Beiträge von Woopsy

    Kannste knicken. Einwurfeinschreiben landen jedenfalls im Empfängerbriefkasten und gelten damit als zugestellt.
    Einschr. mit RS werden bei der Post eine Woche verwahrt und gehen dann zum Abs. zurück, wenn der Empfänger nicht zuhause war. Ausser Spesen nix gewesen...

    Da der Rückschein vom Empfänger unterschrieben zurückkam, wurde das Einschreiben zugestellt und es war nicht umsonst.

    Der Vermieter muß gar nichts zusenden.

    Einsichtnahme in die Originalbelege steht dem Mieter ausschließlich in den Räumlichkeiten des Vermieters zu.

    Nur bei unzumutbarer Entfernung müßte der VM Kopien zusenden. Gegen Erstattung der Unkosten per Vorkasse.

    Im übrigen ist der Schriftverkehr per E-Mail nicht gerade der beste für so wichtige Angelegenheit. E-Mails können im Spamordner landen oder aus Versehen gelöscht werden. Und das Absenden ist kein Nachweis das das sie auch angekommen ist.


    1. Nachweisbar per Einwurfeinschreiben die Belegeinsicht verlangen.

    So lange diese nicht gewährt wird ist die Forderung nicht fällig.

    2. Ergibt die Einsicht keine Klärung, die Abrechnung fachlich prüfen lassen.

    3. Unter Vorbehalt oder nur den unstrittigen Teil zahlen.

    Vielen Dank für den Rat, wie weiter vorzugehen.
    Der Mieter hat seine Schreiben stets per Einschreiben mit Rückschein versendet. Der Vermieter hatte bisher per E-Mail reagiert, auf den umfassenden Widerspruch jedoch bisher noch gar nicht/gar nicht mehr. Es bleibt nun abzuwarten, wie es weitergeht...

    Folgender Sachverhalt:

    Eine NK-Abrechnung wird dem ehemaligen Mieter, kurz vor Ende der Abrechnungsfrist, aber fristgerecht über einen Abrechnungszeitraum zugestellt. Die NK-Abrechnung wurde dabei nicht vom Vermieter selbst, sondern im Auftrag einer Abrechnungsfirma erstellt.
    In dem entsprechenden Abrechnungszeitraum hat der Mieter nur für einige Monate in der Mietwohnung eines Mehrparteienhauses gewohnt, dementsprechend der Nutzungszeitraum kürzer als der Abrechnungszeitraum ist.
    Der Mieter soll eine Nachzahlung leisten, die ihm für den kurzen Mietzeitraum zu hoch erscheint. Der Vermieter fordert die Nachzahlung innerhalb eines Monats nach Zugang der NK-Abrechnung.
    Dem Mieter erscheint die Nachzahlungsforderung für den kurzen Mietzeitraum für zu hoch und entdeckt bei der laienhaften Überprüfung Fehler, die er dem Vermieter schriftlich in einem Widerspruchsschreiben mitteilt. Er bittet den Vermieter um Einsichtnahme in die Rechnungsbelege und schlägt die Übersendung per E-Mai vor.
    Der Widerspruch geht fristgerecht (12 monatige Frist) ein, sogar zeitnah und vor Fälligkeitsdatum der Zahlung.

    Die Fragen sind.
    1. Sollte der Mieter auf die Reaktion des Vermieters auf den Widerspruch warten oder sollte er zügig eine anwaltliche, jedoch kostenpflichtige Beratung in Anspruch nehmen, um die NK-Abrechnung prüfen zu lassen, damit sein "laienhafter" Widerspruch Hand und Fuß hat bzw. verstärkt, erweitert und präzisiert werden kann?
    2. Falls der Vermieter nicht bis zum Fälligkeitsdatum reagiert, bspw. die Unterlagen zur Einsichtnahme ermöglicht o. ä., sollte der Mieter den geforderten Nachzahlungsbetrag nicht zahlen und so eine mögliche Reaktion des Vermieters provozieren (wohlmöglich auch die Klage des Vermieters) oder sollte er "unter Vorbehalt mit ausdrücklichem Recht auf mögliche Rückforderung der Nachzahlung" den Betrag zahlen? Letzteres erscheint dem Mieter jedoch "ungerecht", zumal er auf Grund seines begründeten Widerspruches davon ausgeht, dass er viel weniger, wenn nicht sogar gar nichts nachzahlen, müsste.

    3. Der Mieter ist der Meinung, dass die Abrechnung gar formelle Fehler enthält. Dies hat er in dem Widerspruchsschreiben noch nicht festgehalten, da er erst bei der weiteren "laienhaften" Prüfung zu diesem Ergebnis gekommen ist. Konkret geht es um einen Passus in der von der beauftragen Firma erstellten Abrechnung: "Irrtum und Berichtigung der Abrechnung sind ausdrücklich vorbehalten." Ein formeller Fehler würde die Abrechnung unwirksam machen. Sie wäre vom Vermieter auch nicht mehr korrigierbar, da die Abrechnungsfrist abgelaufen ist. Der bereits versandte Widerspruch wäre obsolet, da die Widerspruchsfrist bei einer unwirksamen NK-Abrechnung gar nicht erst zu laufen beginne.
    Ist diese "Klausel" tatsächlich ein formeller Fehler, der zur Unwirksamkeit führt? (Schmid ZMR 1999, 407)

    Wie stellt sich die Rechtslage dar bzw. wäre weiter zu verfahren?

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