Beiträge von Smocking

    Für Dich als Mieter wirksam, für den Vermieter nicht.


    Wenn für die Befristung kein Grund genannt ist, möglich.

    Es ist ein Grund genannt, dieser Passus sieht wie folgt aus:
    "Begründung des Vermieters für die Befristung ist: Eigenbedarf des Vermieters. Im gegenseitigen
    Einvernehmen kann dem Mieter eine Verlängerungsoption eingeräumt werden, sofern der Vermieter
    die Mietsache erst später als geplant wieder benötigt. Die Verlängerungsoption ist, sofern nicht
    anders vereinbart, spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Ende der Mietdauer durch eindeutige
    Mitteilung an den Vermieter auszuüben."

    Ich würde jetzt aus den zwei gegebenen Antworten herauslesen, dass es unklar ist, ob meine Kündigung wirksam wäre.

    Und um eine gestellte Frage zu beantworten, ob ich es vorher nicht bemerkt habe: ich hatte nie zuvor einen Zeitmietvertrag und habe daher diese Problematik nicht gesehen, sondern mich auf das Kündigungsrecht von 4 Wochen verlassen.

    Danke nochmals für die Hilfe.

    Hallo Community,

    Ich habe einen Mietvertrag für ein möbliertes Appartment. Die Vermieterin ist selber Mieterin des Appartments und untervermietet an mich, wohnt allerdings nicht mit mir in diesem. Die Klausel zur Mietzeit lautet wie folgt:

    "§ 2 Mietzeit — Zeitmietvertrag
    Das Mietverhältnis beginnt am: 06.08.2013 und endet mit Ablauf des: 31.01.2014.
    Es wird eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vereinbart. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen."

    Ich würde gerne zum 22.12.2013 kündigen. Ist die möglich oder ist die gesamte Klausel unwirksam und ich muss bis zum 31.01.2014 auf Grund des Zeitmietvertrages in dieser Wohnung bleiben?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Gruß
    Sven

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