Tja, zwischen denken und der rechtlichen Situation ist häufig ein himmelweiter Unterschied, was dann häufig zu Problemen im Mietverhältnis führt.
Natürlich bist Du grundsätzlich erstmal nicht verpflichtet, bei der Vermietung in einer mitvermieteten Küche eine Spülmaschine zur Verfügung zu stellen. Da aber bei der Vermietung die Spülmaschine mit dabei war, ist sie somit mitvermietet und Du bist somit zur Instandhaltung / Instandsetzung oder ggf. Ersatz dafür verpflichtet.
Beiträge von Cepheus73
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Nebenkostenpauschale oder Nebenkostenvorauszahlung mit jährlicher Abrechnung?
Wenn Pauschale, dann kann diese nur für die Zukunft erhöht werden (Vermieter muss aber belegen, dass Kosten gestiegen sind)
Wenn Vorauszahlung, dann wäre eigentlich üblich, bis zur Abrechnung zu warten und dann anzupassen.
Kündigung ist nicht so einfach möglich, nur wenn man einen höheren Rückstand hat BGB § 543.Mieterhöhung muss den Grundsätzen von BGB § 558 genügen (wenn es sich nicht um eine Modernisierungserhöhung handelt, die auch belegt werden muss). Die Vergrößerung der Familie ist kein genügender Grund.
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Hallo,
Für Langzeitmieter ist solch eine Versicherung nicht grade rentabel, da man monatliche Beträge an die Versicherung zahlen muss, diese sind zwar klein und stehen in keinem Verglich zu der sonst zu zahlenden Kaution, summieren sich jedoch über die Jahre. Wechselt man jedoch häufiger seine Wohnung, oder sein Haus ist solch eine Versicherung sehr praktisch, da man eine menge Geld einspart, welches man zu diesem Zeitpunkt besser in den Umzug investieren kann. Des weiteren muss man seiner Kaution nicht hinter her laufen, da man ja keine hinterlegt hat.
?? Kling bisschen nach Milchmädchenrechnung. Wirklich sparen tut man sicher nix. Man hat nur temporär geringeren Geldaufwand (solange alte Kaution noch nicht erstattet aber neue schon gezahlt wurde).
Auch Kurzzeitmieter zahlen über die Zeit drauf... (Es sei denn, es ginge hier nur um einige wenige Mietverhältnisse, weil man eh' was eigenes anschaffen möchte). -
Hallo,
Als ich sagte, dass ich ja sonst jemanden vom Mieterschutzbund zur Abnahme mitbringen könnte, sagte man mir, dass die Abnahme dann sofort abgebrochen wird und alles weitere übers Gericht läuft.
Das ist, denke ich, nur ein Einschüchterungsversuch. Du kannst mitbringen, wen Du willst, solange die Wohnung nicht übergeben ist, der Vermieter kann ja Besuch nicht verwehren. -
Hallo Won,
als Nichtjurist fehlt mir die Erfahrung, ob die Miete rückwirkend erhöht werden kann, auch, wenn der VM versucht, das Versäumnis der Vergangenheit zurechtzubiegen, geschuldet der Eitelkeit des VM.
Rein gefühlsmässig würde ich sagen "Njet".
Naja, laut § 558b (2) kann der Vermieter zwar die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben, dem Mieter steht dann aber auch wieder die Zustimmungsfrist zu, d.h. ich denke nicht, dass das rückwirkend geht (sofern das erste Verlangen wirklich fehlerhaft war). Weiterhin läuft, soweit ich das sehe, die Klagefrist in einer Woche ab. Müßte man also abwägen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Vermieter kommende Woche schon soweit ist zu klagen. Da er aber keine erneute Zustimmungsfrist gesetzt hat, ist das korrgierte Verlangen vielleicht sogar unwirksam.
Am besten wird es sein, sich vom Fachanwalt beraten zu lassen.
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