Eigentlich kann doch § 535 BGB zum Einsatz kommen?
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Den Gebrauch der Mietsache hat er mir doch am 03.08. entzogen und somit quasi ein Eigentor geschossen.