Beiträge von Motzi

    Flucht- und Rettungswegbreiten ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung. Da ich nicht weiß aus welchen Bundesland du stammst könnten es ggf. auch 1,20m sein.
    Rettungswege dienen dazu, zum einen die Flucht aus dem Gebäude zu gewährleisten, zum anderen auch der Feuerwehr den Weg ins Gebäude zu ermöglichen. Ferner ist ja auch zu überlagen, dass auch für Notarzteinsatz, etc. eine Mindestbreite notwendig wird.

    Mit einer solchen Pauschalantwort wäre ich eher zurückhaltend. Es kommt wie Immer darauf an, z.B. auf die Gebäudeklasse die Nutzung oder z.B. das Alter des Hauses. Ohne hier die genauen Details zu kennen, wäre es aber denkbar, dass es sich bei der Hofeinfahrt im Sinne der Bauordnung um eine Zu- oder Durchfahrt handelt. Dann wäre hier ein Abstellen von PKW`s grundsätzlich unzulässig. Aber wie gesagt es kommt halt darauf an .


    2. Die (Miet-)Bürgschaft Deiner Eltern ist - egal, wie sie formuliert wird - lediglich drei Netto-Monatsmieten wert (sog. Kaution). Jemand kann erst dann für Dich bürgen, falls ein Verfahren anhängig ist mit dem Ziel, Dich aus der Mietsache zwangs-zu-entfernen im Falle einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen.
    Noch Fragen?

    Wenn der Bürge die Bürgschaft unaufgefordet als Mietsicherheit stellt und er dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird, kann die Bürgschaft auch entgegen dem § 551 BGB drei Monatsmieten übersteigen, zumindest so der BGH. Auch ist eine anhängiges Verfahren nicht nötig, wenn in der Bürgschaft auf die Einrede der Vorausklage verzichtet wird.
    Wie Berny richtig ausführt ist eine Bürgschaft die es zum Ziel hat eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges zu vermeiden - ebenfalls in in unbegrenzter Höhe zulässig.


    Als Einkommensnachweis, kann z.b. der Einkommensteuerbescheid oder eine Bankauskunft des Bürgen dienen.

    In der Tat ist es natürlich auch möglich den Bürgen als Hauptmieter aufzunehmen.


    150,-€ für neue Schließanlage, Rechnung hat er beigefügt, damals sagte er aber das wir 300,-€ zahlen sollten und die Sache wäre ok.
    Jetzt wo er sauer ist will er uns den vollen Rechnungsbetrag für neue Schlösser von 450,-€ berechnen. Rechnung hat er beigelegt.

    Danke

    Was hat es mit der Schließanlage auf sich ?

    Hallo allerseits,

    mein Vermieter hat eine Dämmung an der Decke des Obergeschosses vorgenommen weil dies vom Gesetzgeber her so vorgeschrieben ist.
    Die dafür anfallenden Kosten betragen 4600 €. Wir sind 3 Parteien die dafür monatlich 14€ jetzt mehr zahlen.
    Dies entspricht 11% (4600€ * 11% / 3 Parteien / 12 Monate) die auf die Jahresmiete aufgeschagen werden kann.
    Laut der EnEV können diese 11% 10 Jahre lang veranschlagt werden.
    Wenn ich das jetzt zusammenrechne komme ich auf 5040€ (14€ * 3 Parteien * 12 Monate * 10 Jahre), das heißt ein plus von 440€ für den Vermieter.

    Ist es rechtens dass der Vermieter ein plus erreichen darf?

    Der Vermieter macht kein "Plus" wenn Sie die Finanzierungskosten berücksichtigen.

    Ich habe "heute" meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr '12 erhalten.

    Danach hätte ich 43% des gesamten Hausverbrauchs verursacht. Unter uns ist eine Wohnung >100qm. Darunter eine mit knapp 40qm.

    Unsere - 2 Personen - Wohnung hat 60qm (Dachgeschoss in einem Neubau). Seit 2 Jahren haben wir nicht 1x das Badezimmer und die Küche geheizt. Im Wohnzimmer waren stetig unter 20Grad und die Heizung lief eher selten. Im Schlafzimmer wurde allenfalls an 15 Tagen im Jahr geheizt.

    Wir sind sehr sparsam.

    Wie kann das sein? Es wären knapp 40 Euro/Monat Gas (Wasser wird über Strom erhitzt). Wir sind häufig am Wochenende bei unseren Eltern...


    Vielleicht sind die anderen noch sparsamer. Das wird Ihnen aber so niemand beantworten können. Stellen sie doch einmal die NK-Abrechnung hier ein.

    Hallo zusammen,

    ich würde gern wissen welche Rechte bzw. Ansprüche ich habe.

    Ich habe mir eine eigene Wohnung zum 1.10 gesucht, ich habe den Mietvertrag auch zu dem Datum unterschrieben. Jetzt meinte aber der Vermieter, dass die jetztige Mieterin noch einen ganzen Monat (also zum 31.10) in der Wohnung bleiben will. Weil sie keine neuen Wohnung gefunden hat, weil sie im Urlaub war und daher wohl nicht genügend Zeit hatte. Er meinte er nüsste ihr rechtlich die Toleranz geben.

    Aber ich habe doch den Anspruch zum 1.10!! Ich kann nicht noch einen ganzen Monat warten bis ich umziehe, weil ich schon alles geplant habe. Sprich ich habe mir Urlaub genommen für den Umzug und mein Vater auch, damit er mir helfen kann etc. Habe ich jetzt Anspruch auf die Wohnung oder die jetzige Mieterin??

    LG

    Sie haben einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vermieter.Unbenommen hiervon könnten Sie auch fristlos kündigen.
    Sollte die Vormieterin unberechtigt in der Wohnung verbleiben, hat der VM auch einen Regressanspruch an diese.

    Bei nur einem Mieter sollte es nicht zu viel verlangt sein, sich die Nummer der Mutter im Telefonbuch mit abzuspeichern.
    .

    Doch ist es, die Mutter etc. sind keine Vertragspartner des VM. Hier ist einzig und alleine der Mieter Ansprechpartner. Den VM trift eine Schadenminderungspflicht, sodass es für Ihn unzumutbar wäreauch noch das "Ersatzschlüsselbeschaffungsrisiko" zu tragen. Der VM hat eben keine Gewissheit darüber, ob der Ersatzschlüssel im Bedarfsfall auch tatsächlich beschafft werden kann. Daher halte ich es auch für völlig richtig, dass er sich gleich an die "zuständige Stelle" richten kann.

    (der VM muss natürlich die Möglichkeit haben, sofort Abhilfe zu leisten)

    Was wohl aber nicht gegeben ist, da der TE nach eigener Auskunft auch keinen Handwerker auf "die Schnelle" besorgen konnte.

    Es wäre auch denkbar, dass die Verstopfung nicht durch Leitungen verursacht wurde die dem Vermieter zuzurechen sind, sondern der Gemeinde bzw. der Stadt. Hier hätte der TE dann einen direkten Regressanspruch an die Vorgenannten.

    Die anderen Mieter haben ihre eigenen Mietverträge und mit Deinem nichts zu tun.

    Das stimmt absolut, aber wie immer gibt es ein aber. Vereinbarung im MV der anderen Mietpartei (bezüglich der Gartennutzung und -pflege) könnten einen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Frage haben, ob mit der Induvidualverinbarung ein Alleinnutzungsrecht begründet wurde.

    Und wieder sind wir bei Gerichtskosten.....:)

    Da magste auch durchaus recht haben. Hier wären dann Einzelentscheidungen der Gerichte gefragt. Gerichtskassen, Rechtsanwälte und Gutachter reiben sich permanent die Hände über sowas... *lachenderteufel*

    Jupp so sieht`s aus. Aber was will man machen wenn anders keine Einigung herzustellen ist. Und wie gesagt, die bisherigen Entscheidungen sprechen eher gegen den Mieter als dafür. Möge er sein sein weiteres Vorgehen nun selbst entscheiden.

    Ihr MV enthält wahrscheinlich eine formularmäßige Vereinbarung "Mitbenutzung....." sowie eine Individualvereinbarung
    „Mieter können Garten- und Gartenhaus nutzen und nehmen Garten und Rasenpflege vor.". Letztere dürfte im Zweifelsfall vorrangig sein.
    Sofern in Ihrem MV mindestens zwei Personen als Mieter genannt sind, dürfte das Wort "Mieter" in der Individualvereinbarung aus meiner Sicht ausschließlich auf diesen Personenkreis anzuwenden sein und nicht auf weitere fremde dritte Mieter. Für die alleinige Nutzung könnte auch durchaus sprechen, dass sie den Garten bisher wohl alleine genutzt und gepflegt haben. Klarheit wird Ihnen aber nur eine subjektive richterliche Entscheidung bringen können.

    Richtig laut gedacht Berny.

    Nach meiner bescheidenen Sicht ist davon auszugehen, dass die Kündigung erst als am Folgetag zugegangen gilt.

    Sofern man es für zulässig hält, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Zugangs unerheblich ist, ob es sich um die Kdg. einer Wohnung oder eines Arbeitsverhältnisses handelt, lässt sich hier eine Analogie zum Arbeitsrecht herstellen. In dieser Frage hat sowohl das BAG sowie im Nachgang auch verschiedene LAG`s entschieden, dass in Großststädten mit einer Postzustellung bis 14.00 Uhr zu rechnen ist ( in kleineren Städten eher früher) .
    Letzendlich kommt es aber auf die allgemeinen Gepflogenheiten an. D.h. Könnte der Kündigende den Nachweis führen, dass der Vermieter regelmäßig seinen Briefkasten auch nach 16.38 Uhr leert, könnte womoglich ausnahmsweise doch von einer pünktlichlichen Zustellung ausgegegangen werden. Alles in allem würde ich aber davon ausgehen, dass die Kdg nicht fristgemäß zugestellt wurde.

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