Beiträge von fayora85

    Hallo erst mal zusammen,
    vielen Dank für die vielen Antworten. Es scheint ein Mustervertrag zu sein. mein neuester Vertrag für die neue wohnung enthält auch noch starre fristen. so viel zu dem Thema, es dürften seit 2008 eig. keine alten Formverträge mehr herumkursieren.

    Berny: bei einzug hat der Vormieter schlampig die Wände wieder gestrichen. Ich habe mich aber schon zuvor für ein paar schöne Tapetenhighlights entschieden. Deswegen habe ich diese schon entfernt und sollte nach Auszug dann wieder alles neu streichen. Sinnlos ich weiß. Jeder möchte seine Wohnung ja anders gestalten. diese Endrenovierungsklausel ist auch aus umweltseite sinnlos.

    Jetzt wo die Tapeten jedoch von den Wänden sind, siehts an manch kleinen stellen renovierungsbedürftig aus (z.b. fliederfarbene stellen im Kinderzimmer vom vormieter scheinen durch oder auch die Farbe blättert etwas ab). Muss ich das jetzt doch streichen?

    Danke hierzu auch schon mal.

    Hallo Forum,

    ich habe meine Wohnung gekündigt (gesamte Wohndauer: vom 01.04.2010 - 31.07.2013) und habe mit den Renovierungsarbeiten begonnen (wie im Vertrag vereinbart war), also Tapeten wieder entfernen (diese waren nur 3 Jahre an den Wänden) und einige Benutzerspuren an den Raufaserwänden ausgebessert (Sofaspuren etc). Nun habe ich erfahren dass ich das alles gar nicht mehr machen müsste. Endrenovierungen wären unwirksam.

    lt. meinem Vertrag steht zu diesem Thema: "Die Wohnung ist frisch gestrichen (bei Einzug vom Vormieter) und muss nach Auszug wieder neu gestrichen werden."
    - Für mich ist dies eine unwirksame Klausel, da es nicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung weist. (viele Urteile des BGH durchgeforstet)

    Weiterhin habe ich eine Klausel zu Schönheitsreparaturen, Instandhaltung der Räume, die für mich auch unwirksam ist, lt. BGH. -> "Der Mieter verpflichtet sich alle Schönheitsreparaturen (Entfernen alter Tapeten Tapezieren und Anstreichen, etc) auszuführen bzw ausführen zu lassen. Diese Schönheitsrep. sind in folgenden Zeitabständen seit Beginn des Mietverhältnisses auszuführen: Küche, Bad... alle 3 Jahre, alle übrigen Wohnräume: alle 5 Jahre."
    - auch hier habe ich recherchiert und festgestellt das Starre Fristen ohne Empfehlungen unwirksam sind.
    Und dies ist ja eine starre frist für mich. es wird ja nicht der tatsächliche wohnungszustand berücksichtigt.
    Und normale Gebrauchsspuren (Nägellöcher von Bildern, Sofagebrauchsspuren an Wänden...) sind hinzunehmen.

    Abgeltungsregeln mit starren Fristen sind auch unwirksam, hat der BGH in einigen Urteilen festgelegt.
    "soweit die letzten Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurückliegen zahlt der Mieter 20% der Kosten....."

    Ich bin mir zwar jetzt sicher das diese Klauseln bei mir im Vertrag unwirksam sind und ich dies dem Vermieter so vortragen kann, aber ich wäre trotzdem dankbar über andere Meinungen hierzu.

    Ich möchte mich nicht vor der Arbeit drücken. Ich habe ja auch schon einige Vliestapeten entfernt sodass die weiße Raufaser wieder erscheint, aber ich möchte doch eine faire behandlung erfahren. und wenn ich nicht renovieren muss, dann wäre es umso einfacher.

    Vielen Dank schon mal
    MfG

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!