Beiträge von Brixx

    § 549 III BGB bestimnmnt: "Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht."

    G Toschi

    Danke für die schnelle Auskunft! Aus Deiner Sicht: was für Optionen habe ich? Mit Hinblick auf den Umzug in eine neue Stadt zum 31.09. kündigen und hoffen, dass darauf eingegangen wird? Wie sieht es mit der Kündigungsfrist des Vermieters aus? Welcher ist der früheste Termin, zu dem er mir kündigen könnte?

    Eine Kündigung ist mir noch immer nicht zugegangen.

    Liebe Community,

    lange ist es her, dass ich hier um Rat fragen musste. Und gut so, denn ohne Stress beim Wohnen lebt es sich schöner! :)

    Ich habe eine sehr explizite Frage zu einem Mietvertrag, den ich als PDF hochgeladen habe:xxxxx

    Entschuldigt bitte die Bildqualität und die Rotation. Besser habe ich es wirklich nicht hinbekommen!

    Zur Geschichte:

    April 2016 bin ich einer Studentenverbindung beigetreten und Mitte des Monats eingezogen. Wen interessiert, um welche es geht kann dies einfach herausfinden, für die Sache jedenfalls spielt es keine Rolle. Der Mietvertrag wurde über ein bestimmtes Zimmer abgeschlossen. Während der Zeit meiner Mitgliedschaft habe ich 2 mal das Zimmer gewechselt (jeweils verschiedene), jedes hat seine eigene monatliche Miete, abhängig von der Zimmergröße.

    Letzten Samstag habe ich meine Mitgliedschaft beendet und plane zum 01.10. in einer anderen Stadt ein neues Studium zu beginnen. Einen Tag darauf gab mir ein Alter Herr (eines der Mitglieder, die ihr Studium bereits beendet haben und nun die Verbindung finanziell unterstützen) zu verstehen, dass man mir bis zum 31.07. kündigen will. Ich müsste also für 2 Monate eine Bleibe in Bonn finden, um dann weiterzuziehen, was ich definitiv nicht gestemmt bekommen würde.

    Jetzt habe ich mich auch schon ein wenig schlau gemacht:

    - die Kündigungsfrist seitens des Vermieters ist per Gesetz auf 3 Monate gesetzt (da das Mietverhältnis sich nur auf etwas mehr als 2 Jahre beläuft)

    - wird im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, kann sie vom Mieter genutzt werden, nicht aber vom Vermieter. Für ihn gelten dennoch die 3 Monate

    - ein Zeitmietvertrag ist nur dann gültig, wenn ein besonderer Grund für die Befristung des Mietverhältnisses angegeben wird. Dies wird im Vertrag nicht festgehalten, daher sollte eine solche Klausel nicht zulässig sein

    Soweit korrekt?

    Und vielleicht ein wenig spezifischer:

    - in meiner Kopie des unterschriebenen Mietvertrags wurde als Ende des Mietvertrags ("Es endet mithin am ..., wenn es nicht zuvor wirksam gekündigt wird.") Januar 2017 angegeben. Da nie eine Kündigung erfolgte, wäre eine Befristung sowieso vom Tisch, richtig? Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich weitergeführt. Selbst der Passus, dass die Mietdauer auf 4 Semester in Folge begrenz wäre, müsste ungültig sein, da ich bereits im fünften Semester hier wohnhaft bin und nichts anderes schriftlich festgehalten wurde.

    Ich will auch nur so lange noch hier wohnen bleiben, bis ich sicher in meine zukünftige Wohnung ziehen kann. Eine Kündigung ist mir noch nicht zugegangen, sollte sie aber kommen, wäre ich gerne gewappnet. Für jede Art von Hilfe bin ich zutiefst dankbar!

    Mit den besten Grüßen,

    Euer Brixx

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    Grace

    Hallo allerseits,

    mein Name ist Matthias und ich bin von dem geschilderten Vorfall nicht direkt betroffen. Meine Freundin befindet sich in einem Mietverhältnis, welches ihr Vermieter ihr kündigen möchte. In ihrem Mietvertrag ist festgelegt, dass die Wohnung für eine Person gedacht ist und weitere Personen angemeldet werden müssten. Sie ließ aber eine Freundin bei sich einziehen ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen, was in einer schriftlichen Kündigung resultierte. Er hatte zuvor schon mündlich mitgeteilt, dass er nicht möchte, dass die Freundin in der Wohnung bleibt, aber nie eine schriftliche Abmahnung verfasst.

    Meine Frage ist, ob die Kündigung rechtskräftig ist. In Mietsachen kenne ich mich nicht aus und möchte mich gerne informieren. Leider dürft ihr also davon ausgehen, dass mein Vorwissen bezüglich Kündigungsrecht = 0 ist!

    Ich bedanke mich im Vorraus für alle Hilfe, die uns zuteil wird. Es wäre eine große Erleichterung für mich, wenn ihr geholfen werden könnte!

    Grüße aus dem "sonnigen" Bonn,

    Matthias

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