Syker, ich danke dir ganz, ganz herzlich und werde gerne berichten wie der Fall weitergeht.
In diesem Sinne;
Wunderbaren Rest-Sonntag
Danke!
Syker, ich danke dir ganz, ganz herzlich und werde gerne berichten wie der Fall weitergeht.
In diesem Sinne;
Wunderbaren Rest-Sonntag
Danke!
Ich bin leider nicht so gut, was die Mietrechtssachen betrifft, deswegen war dieses Forum jetzt meine Anlaufstelle.
Wenn ich tatsächlich noch 3 Monate "verlängern" möchte, bzw. meine Rechte in Anspruch nehmen will, bedarf es jetzt einer schriftlichen Form an den Vermieter, brauch ich einen Anwalt dazu oder muss ich mir da wegen des Auszuges keinen Kopf machen?!
Anwalt ist natürlich immer eine Kostenfrage, deswegen würde ich mir den gerne sparen, ausser: Der Vermieter würde dann die Kosten tragen müssen. Dazu müsste ich mir aber sehr sicher sein, dass ich Recht bekomme.
Hallo Syker,
auch Ihnen besten Dank für Ihre rasche u qualifizierte Antwort.
Das dachte ich mir eben auch, als ich Paragr. 575 durchlas.
Mietvertrag wird dann quasi so behandelt, wie unbefristeter.
Einen Zusatz konne ich eben noch entdecken, scheint dann ja aber auch keine Rolle zu spielen, da ein Zeitmietvertrag ja so nicht abgeschlossen hätte werden dürfen.
Individuelle Vereinbarungen:
Eine eventuelle Mietvertragsverlängerung bedarf eines neuen Mietvertrages.
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Nun hätte ich ja eine neue Kündigungszeit von 3 Monaten, das müsste richtig sein, wenn ich genügend "Rechtskenntnisse" hier habe?!
Hallo Berny,
besten Dank für die rasche u qualifizierte Antwort.
Eine Frage dazu noch:
Bei Abschluss meines Mietvertrages mit dem "alten Vermieter" war keiner dieser 3 Gründe präsent. Folge dessen scheint ja der MV so gar nicht Gültigkeit zu haben, oder täusche ich mich?!
Eine Befristung im Mietvertrag ist nur bei Vorliegen von im Gesetz abschließend aufgezählten Befristungsgründen möglich. So heißt es im § 575 Absatz 1 BGB: "Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
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Als Begründung wurde ja angegeben: Eventuell wird die Whg verkauft. Das wäre aber kein Recht einen Zeitmietsvertrag zu machen.
Wie ist daher die Sachlage?
Hallo, ich würde mich doch sehr freuen, wenn jemand hierzu was sagen kann:
Wohnung gemietet im Okt 2012.
Mietvertrag mit altem Vermieter unterschrieben, zeitbegrenzt bis Feber 2013, mit Anmerkung: Eventuell wird Wohnung verkauft.
Wohnung wurde verkauft, jedoch hab ich vom neuen Vermieter lediglich die Kto Nummer bekommen und seit 1.12. geht die Miete nun dahin. Ein MIetvertrag mit ihm wurde nie gemacht.
Frage nun:
Ich habe ja ein Mietverhältnis mit altem Vermieter und per 1.12. 2012 bin ich ja sozusagen dann in einem neuen Mietverhältnis.
Nachtrag:
Voraussetzungen
Ein Zeitmietvertrag kann nur unter einem der drei in § 575 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB genannten sachlichen Gründe wirksam abgeschlossen werden:
Eigennutzung (§ 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Modernisierung und Baumaßnahmen (§ 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Betriebsbedarf bei Werkmietwohnungen (§ 575 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
Ausschließlich auf der Grundlage dieser drei Qualifizierungsgründe ist der Abschluss eines Zeitmietvertrages zulässig.
Quelle: https://www.mietrecht.de/befristeter-mietvertrag/
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Ist der Auszugstermin am 28.02. 2013 jetzt rechtens oder läuft wegen des Vermieterwechsels dieser unbefristet weiter?!
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