und worauf basiert diese deine Meinung? Das Berliner Landgericht hat ja tatsächlich 2012 anscheinend hierzu den Präzidensfall erlassen welcher unter o.g. Link eben erwähnt wird. Dabei wurde ausdrücklich im Urteil darauf hingewiesen dass der entsprechende § des BGB hierbei nicht anzuwenden sei...
Was ist schon ein LG in der preußischen Provinz ...
Zumal das Urteil m.E. nicht vergleichbar ist,
da es scheinbar hauptsächlich um die fristlose Kündigung des M geht,
nachdem er die Wohnung nicht übergeben bekommen hat.
(Tatbestand wird nicht genannt)
Und ja dieser Grund ist als zulässiger Kündigungsgrund im BGB genannt.
Die Übergabe am Sonntag ist hierbei ein Nebenschauplatz.
Und das Urteil wimmelt von Meinungen des DMB ...
Scheinbar wurde die Klage vom Mieterbund geführt.
Schon alleine die Tatsache das eine Übergabe für M an einem Werktag eine Zumutung wäre,
weil er dann ja arbeiten müsse.
Das LG schreibt auch explizit das §193 BGB nicht ohne weiteres angewendet werden kann,
das bedeutet doch ganz eindeutig das es sehr wohl möglich ist nach 193 zu handeln.
Der wichtigste Punkt im genannten Urteil ist m.E. aber das der exM die WHG erst am 2. an den VM zurückgegeben hat/wollte.
Das ist das gute Recht des exM. steht ja so im BGB und bei der Rückgabe ist §193 mit Sicherheit anwendbar.
Wie soll also der VM dem M die WHG dann übergeben???
Für den TE sein noch darauf hingewiesen,
das oft im MV hierzu eine Klausel steht,
das die WHG vorher dem VM zurückgegeben sein muss.
VG Syker