Beiträge von Syker

    BGH, Urteil v. 20.3.2013, VIII ZR 168/12

    Der Vermieter kann die Katzenhaltung nicht ohne guten Grund verbieten (tut er hier aber).

    Naja so richtig passt das Urteil glaube ich nicht
    da geht es ja um die AGB im MV,
    dort ist die generelle Haltung verboten.

    Beim TE steht aber das er die Genehmigung braucht,
    und der VM diese bisher nicht gegeben hat.

    Die Frage ist halt ob der VM ohne Grund "nein" sagen darf ...

    VG Syker

    Ich würde ... bzw. kurz und knapp mitteilen, dass die Kündigung unwirksam ist.

    Ja aber wenn du das jetzt machst,
    hat der VM noch einen knappen Monat Zeit
    um noch in diesem Quartal eine gültige Kündigung zuzustellen.

    Daher würde ich auf keinem Fall in diesem Monat irgendetwas dazu sagen.


    Wenn jemand irgendeine Idee hat, wären wir sehr, sehr dankbar, denn wir sind WIRKLICH verzweifelt und am Ende unserer Kräfte.
    Viele Grüße

    Hallo Ratlosundhilflos,

    Also ganz spontan fällt auch mir nur ein auszuziehen.


    Alle anderen Alternativen werden dir vermutlich nicht wirklich helfen,
    da das ganz langwierige Vorgänge sind.

    Das Lüftungsverhalten der Nachbarn könnte zwar schädlich sein,
    und ggf. gegen eine Hausordnung (gibt es eine?) verstoßen.
    Das wäre dann vermutlich über mehrere Monate schriftlich zu dokumentieren und dem VM vorzulegen,
    damit dieser einen Grund bekäme den Nachbarn zu kündigen bzw. erst einmal abzumahnen.

    M.E. müsstest du auch beweisen das es dadurch in deiner WHG zu einer höheren Luftfeuchtigkeit kommt
    und trotz ordnungsgemäßen Lüftens zu Schimmelbildung.
    Dann käme evtl. auch eine Mietminderung deinerseits in Betracht.

    Bei der Werbung ist evtl. Unterlassungsklage möglich,
    dies betrifft aber nicht das Mietrecht.

    Bei dem Nachbargarten wäre sogar eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch möglich,
    sofern es dem Gartenbesitzer stört das eine fremde Person aufräumt.
    Aber das bringt dir in deiner Situation auch nichts.

    VG Syker


    Was denkt Ihr?

    Hallo Petra,

    Wenn das wirklich alles ist,
    und du uns nicht irgendetwas verschwiegen hast,
    ist die Kündigung wie der Mainschwimmer sagte völlig ungültig.

    Ich würde dir dazu raten auf dieses Schreiben nicht zu reagieren.

    Zur Kündigungsfrist bzw. Kündigungszeitpunkt habe ich eine etwas andere Einschätzung.
    Die Frist selber ist wenn der VM kündigt nach den aktuellen Gesetzen und der langen Mietdauer 9 Monate.
    Da im MV einen Kündigungszeitpunkt zum Ende des Quartals vereinbart ist,
    halte ich das für den VM nicht für den M noch verbindlich.

    Wenn du jetzt abwartest und der VM am 15.10.2016 bei dir nachfragt würdest du m.E. ein Quartal Zeit gewinnen,
    also auch wenn du dem VM doch antworten willst nicht vor dem 01.10.2016 den VM darauf stoßen das seine Kündigung unwirksam ist.

    VG Syker
    PS bitte halte uns auf dem laufenden,
    die Sache könnte interessant werden.

    Gebt doch dem VM die schriftliche Bestätigung, dass ihr bei Auszug den Bodenbelag der Wohnung erneuert und auch sonstige Schäden, verursacht durch Tiere, auf eigene Rechnung beheben lässt. Was sollte der VM da noch gegen eine Katzenhaltung einzuwenden haben.?


    Wenn der VM nicht ganz blöd ist und sich etwas auskennt,
    wüsste er das so ein Schreiben das Papier nicht wert wäre auf dem es steht.

    VG Syker


    Meine erste Frage wäre:

    Angenommen der Parkett muss erneuert werden (alter Parkett raus, Entsorgung, neuer Parkett rein; Kosten für Material und Handwerker; ich würde bei 60qm mit 5000€-8000€ rechnen, hab' aber keine richtige Ahnung davon):

    • Wie würden die Kosten zwischen Vermieter und Mieter ungefähr aufgeteilt werden?

    Hallo Anon,

    Ihr habt die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand an den VM zurück zugeben.
    Wie das vertragsgemäß aussieht sollte aus dem MV und ÜP hervorgehen.

    Der verursachte Schaden ist von dir/euch kostenmäßig zu übernehmen.
    Dazu wäre einmal zu klären wie überhaupt eine Reparatur möglich ist.
    Teilweiser Austausch / Vollständiger Austausch / Schleifen o.ä.

    Bei einem Austausch wird sich der VM einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen müssen,
    da man i.d.R. kein altes Parkett kaufen und verlegen kann.
    Bei richtigen Parkett würde ich aber von einer Haltbarkeit von 25 Jahren ausgehen,
    sodass dort schon ein kleines Sümmchen lauern könnte.

    Den Bildern nach sieht das aber m.E. nicht nach Parkett sondern evtl. nach einem Dielenboden aus,
    dort sollte eine Reparatur oder ein Teilaustausch eher möglich sein.
    Oder ist das gar billiges Laminat???



    Meine zweite Frage:

    Das ist hier vielleicht nicht der richtige Platz - aber in unserer WG haben vorher schon andere Mitbewohner gewohnt, die beiden aktuellen Mitbewohner sind also nicht von Anfang an dabei. Wir haben das Thema nie behandelt, aber es wäre ja Quatsch wenn nur die Bewohner, die zum Zeitpunkt der WG-Auflösung in der WG sind und mit den Schäden vielleicht nichts zu tun haben, dafür zahlen müssten.

    • Sind die Ex-Mitbewohner verpflichtet anteilsmäßig so eine Renovierung mitzubezahlen?

    Dazu müsste man wissen wer aktuell Vertragspartner mit wem ist,
    und wie die "Entlassung" aus der WG damals geregelt wurde.
    Vorsichtige Einschätzung ohne die Details zu kennen: da ist nur auf good will der exM etwas zu holen


    VG Syker

    Aber wenn die jemand von einem "Mieterschutzbund" sagt, von dem man ja glaubt wenn er sich täglich damit beschäftig Ahnung zu haben, wird man skeptisch.

    Wenn die Ahnung hätten gäbe es im Vermieterdasein wesentlich weniger zu lachen ...

    Einige professionelle Verwalter haben die Schriftwechsel oft mit den gewonnenen Klagen der MB am schwarzen Brett hängen,
    um ihren Mitarbeitern die Arbeit fröhlicher zu gestalten.

    Also entweder ein richtiger Fachanwalt für Mietrecht,
    oder selber bei Gericht vorstellig werden,
    als so abgewrackte Möchtegern aber kann nicht Leute vom MB

    Mein Wasserversorger (Stadt) liefert mir für mein Haus das Wasser, dazu den Hauptzähler. Ich als VM liefere an meine M. das Wasser weiter und darf alle damit anfallenden Unkosten -wie gemietete WZ, Wasserverlust bis zu 20% etc- an meine Mieter weitergeben, sofern im MV vereinbart, und das ist nicht exakt der Wasserpreis den mir die Stadt berechnet.


    Ich habe auch nicht behauptet der Preis X aus der Rechnung des Versorgers mal Einzelzähler der richtige ist.

    Du schreibst aber das der VM recht willkürlich Preis Y mal Einzelzähler verlangen dürfte.
    Das ist eben nicht der Fall, genauso wie du niemals ein EVU bist und dem M Wasser lieferst


    Kommt wohl auf die Versicherung an. Ich hatte vor zwei Jahren so einen Fall (Einbruch). Hier wurde auch ohne Belege eine Regulierung vorgenommen. Ich hebe die Quittungen ja nicht >5 Jahre auf.

    Gut aber bei dem Plunder da im Keller,
    der muss ja auch irgendwie nachvollziehbar sein.

    Bei Einbruch und Weg ist das zum Nachweisen naturgemäß nicht so einfach,
    und da werden die Versicherungen vielleicht von üblichen Plunder ausgehen.

    Hier ist aber ja nichts durch dritte weggekommen,
    sondern durch den TE völlig voreilig entsorgt worden.

    VG Syker

    Doch, einen Fall hatte ich Anfang des Jahres. Großer Wasserrohrbruch bei einem meiner Mieter (ohne Versicherung). Der geschätzte Schaden des Hausrats lag bei ca. 6.000 €.
    Dahingehend halte ich es für grob fahrlässig, keine Versicherung abzuschließen.

    Ist Relativ wenig wenn ein Privathaftpflichtschaden schon mal in die Million gehen kann...



    Dem Fragesteller ist hier ja schon ein Schaden von 2.000 € entstanden.

    Behauptet der TE ohne Belege zu haben...
    Die übrigens auch die Versicherung hätte haben wollen wenn eine bestünde...


    Müllgebühren stehen im Mietvertrag zu 3/7, abgerechnet wird mit 3 Personen. Auch OK?

    Nein es ist 3/7 abzurechnen.
    Was auch immer das sein soll



    Treppenhausbeleuchtung mit je 1/2, also durch beide Mietparteien hier. Auch OK?

    Wenn es nur diese beiden Parteien gibt ja


    Eine Bekannte wohnt seit dreissig Jahren günstig zur Miete. Der Inhaber ist kürzlich verstorben,
    die Wohnung vererbt.

    Nun will der neue Vermieter die Wohnung verkaufen, und hat die Kündigung ausgesprochen.

    Was für Möglichkeiten habe ich, mich dagegen zu wehren.

    Hallo Petra,

    an ein Kündigungsschreiben werden einige formale Bedingungen gestellt,
    die erfüllt sein müssen um eine wirksame Kündigung auszusprechen.

    zuerst ist da die Schriftform genannt und wann eine Kündigung zugehen muss um zu einem bestimmten Termin wirksam zu sein.

    Ein ganz ganz wichtiger Punkt ist aber,
    wer die Kündigung ausgesprochen hat,
    und welche Gründe der VM angibt.

    Dann gibt es noch gewisse Regelungen zum Widerspruch.
    Am besten du postest hier die Kündigung (persönliche Dinge wie Namen und Orte unkenntlich machen),
    dann können wir dir schon eine gute Einschätzung geben wie erfolgreich die Kündigung ist.

    VG Syker


    So etwas halte ich für grob fahrlässig. Schäden an deinem Hausrat können immer entstehen (z.B. durch Rohrbruch).

    Hallo zusammen,

    Naja grob fahrlässig ist bei einer fehlenden Hausratsversicherung vielleicht doch etwas übertrieben.
    (Oder verdienst du zufällig dein Geld damit?)

    Ich weiß allerdings auch worauf ich mich einlasse,
    und würde auch nicht auf die Idee kommen bei ein bisschen Schimmel im Keller den halben Hausrat zu entsorgen.
    Gerade bei Dingen aus Kunststoff ist eine vollständige Reinigung oft möglich.

    Aber auch bei organischen Stoffen ist das nicht unbedingt weiter schlimm.
    Man denke nur an eine schöne Salami oder ein leckerer Käse...

    Für PrivatHaftpflicht und Berufsunfähigkeit würde ich das aber schon Unterschreiben.

    Nun aber mal noch zum eigentlichen Problem der Feuchtigkeit im Keller,
    zuerst halte ich einen etwas feuchten Keller für völlig normal,
    und gerade bei einem Neubau ist mit Baufeuchte zu rechnen.
    Man muss nur mal seinen Kopf einschalten und schon sind alle Probleme verschwunden...

    VG Syker

    und worauf basiert diese deine Meinung? Das Berliner Landgericht hat ja tatsächlich 2012 anscheinend hierzu den Präzidensfall erlassen welcher unter o.g. Link eben erwähnt wird. Dabei wurde ausdrücklich im Urteil darauf hingewiesen dass der entsprechende § des BGB hierbei nicht anzuwenden sei...

    Was ist schon ein LG in der preußischen Provinz ...

    Zumal das Urteil m.E. nicht vergleichbar ist,
    da es scheinbar hauptsächlich um die fristlose Kündigung des M geht,
    nachdem er die Wohnung nicht übergeben bekommen hat.
    (Tatbestand wird nicht genannt)
    Und ja dieser Grund ist als zulässiger Kündigungsgrund im BGB genannt.

    Die Übergabe am Sonntag ist hierbei ein Nebenschauplatz.
    Und das Urteil wimmelt von Meinungen des DMB ...
    Scheinbar wurde die Klage vom Mieterbund geführt.
    Schon alleine die Tatsache das eine Übergabe für M an einem Werktag eine Zumutung wäre,
    weil er dann ja arbeiten müsse.

    Das LG schreibt auch explizit das §193 BGB nicht ohne weiteres angewendet werden kann,
    das bedeutet doch ganz eindeutig das es sehr wohl möglich ist nach 193 zu handeln.

    Der wichtigste Punkt im genannten Urteil ist m.E. aber das der exM die WHG erst am 2. an den VM zurückgegeben hat/wollte.
    Das ist das gute Recht des exM. steht ja so im BGB und bei der Rückgabe ist §193 mit Sicherheit anwendbar.
    Wie soll also der VM dem M die WHG dann übergeben???

    Für den TE sein noch darauf hingewiesen,
    das oft im MV hierzu eine Klausel steht,
    das die WHG vorher dem VM zurückgegeben sein muss.

    VG Syker

    Ist dir nicht aufgefallen, dass der TE die Zahlen vertauscht haben muss? Wenn die Einzeluhren zusammen mehr als die Hauptuhr angezeigt hätten, müsste der Vermieter doch nicht den Wasserpreis heraufsetzen, um kein Minus zu machen, oder?

    Das ist deine Behauptung,
    mal sehen ob sich der TE nochmal äußert.

    Vor allem sei die Frage erlaubt, welche Schuld den Vermieter trifft, wenn das Geschäft nicht liefern kann?

    Hallo sober,

    Das wäre nur der Fall wenn der VM die Lieferung an Termin xy verbindlich zugesagt hätte.
    Dies kann ich aus dem Text des TE bisher nicht erkennen.

    Das auf dem Bestellschein stehende Datum hat ja der Lieferant angegeben.
    Dann wäre ggf. der Lieferant schadensersatzpflichtig nicht der VM,
    wobei das meist in den AGB ausgeschlossen ist.

    VG Syker

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