Beiträge von Syker

    Hallo zusammen


    Ich weiß ja nicht, ob ich mich falsch ausgedrückt habe, aber mir geht es ja gerade darum, ob die Mitbewohnerin es zur zwingenden Bedingung für den Nachmieter machen kann, dass dieser ihre Möbel übernimmt.
    Da haben ja schließlich der Vermieter und die Mitbewohnerin noch ein Wörtchen mitzureden oder etwa nicht?

    Wie dir ja schon mitgeteilt wurde müssen der Änderung alle Vertragsparteien zustimmen,
    in deinem Fall sind das der/die VM, deine Freundin (als verbleibender M),
    die ausziehende M, und du als neuer M.

    Wenn eine der Parteien mit den Bedingungen nicht einverstanden ist
    und nicht zustimmt kommt die Änderung nicht zustande.

    Derzeit ist es so das du nicht mit dem Kauf der Möbel einverstanden bist.
    Genauso könnte die ausziehende M einen neuen M bringen der zwar die Möbel kauft,
    aber deine Freundin damit nicht einverstanden ist weil sie mit dir zusammen ziehen will.

    Das ist immer das leidige Thema bei WG´s die eine GbR sind,
    also kein Mietrecht im eigentlichen Sinne,
    sondern Gesellschaftsrecht.


    VG Syker

    Hallo DrO.


    Es wäre nun jedoch sehr blöd, wenn wir mit dem Vermieter reden, er uns mündlich mitteilt, dass die selbe Miete angesetzt wird, wir die Kündigung einrichen und uns dann doch ein Vertrag mit erhöhter Miete präsentiert wird. Wie sollte ich hierbei nun vorgehen? Sollen wir in die Kündigung schrieben, dass sie lediglich zum Zweck der Ausscheidung einer Partei dient und auf die Neuschließung eines Mietvertrages abzielt? Oder sollen wir uns eine schriftliche Bestätigung geben lassen, wie die Miete nach Kündigung zum Zweck des Mieterwechsels aussehen wird (was ich jedoch für sehr unwahrscheinlich halte dass dies jemand macht)?


    Der VM könnte nach der Kündigung auch sagen
    "mit euch schließe ich keinen neuen Vertrag ab"
    was dann?

    Ich würde zuerst versuchen mit dem VM einen neuen Vertrag auszuhandeln,
    und zur Unterzeichnung des neuen MV dem VM die Kündigung des bisherigen MV überreichen.
    Wichtig!!! die Kündigung muss von allen bisherigen M unterschrieben werden.


    VG Syker

    Hallo daddel666


    also der mietbeginn war 1 november 2006..

    Also ich zähle dann knapp 7 Jahre,
    und es bleibt bei 6 Monaten.

    Solltest du also die Kündigung zwischen dem 05.06.2013 und dem 03.07.2013 erhalten haben,
    würde die Kündigungsfrist am 31.12.2013 ablaufen.
    Und die Mietsache wäre spätestens zu diesem Termin an den VM zurückzugeben.



    nein es gab keine hinweise auf eine wiedersruchsrecht..

    Das wäre für dich in sofern positiv,
    dass du keine Frist für den Widerspruch hast und somit nichts versäumen könntest.


    VG Syker

    Hallo daddel666


    vorallem steht auch kein datum zu wann gekündigt wirs usw.

    Es steht deiner Aussage nach "den gesetzlichen Bestimmungen" das sollte normal reichen,
    besser wäre natürlich das dort der Fristablauf genannt wird.

    Wann das sein wird, kann dir das Forum sicherlich auch beantworten
    sobald du meine Fragen aus dem letzten Beitrag beantwortet hast.

    Wurdest du auf das Widerspruchsrecht nach § 574 hingewiesen?
    Wie schon geschrieben wurde ist die Begründung etwas dürftig,


    VG Syker

    Hallo daddel666


    wir wohnen seid 8 jahren in diesemhaus und haben dem nach 6 monate kündigungsfrist....

    Wann genau ist der Mietbeginn im MV genannt?
    Wann hast du die Kündigung erhalten?
    Bei mehr als 8 Jahren Mietdauer wäre die Kündigungsfrist 9 Monate.


    VG Syker

    Hallo Tsubasa10


    Hallo XXX

    Auch wenn es jetzt kleinlich und etwas OT ist,
    klingt die Anrede irgendwie nach

    • "Hallo A....loch"


    und ich hatte keine Lust mehr deine eMails zu lesen.


    Wie Berny solltest du auch in eMail mit:

    • Sehr geehrte Damen und Herren


    oder wenn der Ansprechpartner bekannt ist:

    • Sehr geehrte/r Frau ... / Herr ...


    beginnen.


    VG Syker

    Hallo zusammen


    Hierbei verpflichtet sich der Vermieter, Kündigungen aus diesen genannten Gründen innerhalb der Zeitspanne nicht vorzunehmen.
    Einen Nachteil des Mieters ist auch hier nicht sichtbar.
    ...
    Das erwähnte BGH-Urteil bezieht sich auf einen gegenseitigen Kündigungsaussschluß, welcher aber hier nicht vorliegt.

    Nach einer Nacht und nochmaligem lesen dieses Themas,
    stelle ich gerade fest das die MV-Vereinbarung des TE gar kein
    Kündigungsverzicht für den M bedeutet.

    Daher ziehe ich meine Aussage in Beitrag #10 und den ersten Teil aus Beitrag #12 zurück.
    Für den TE ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf tatsächlich erst am 01.07.2015
    mit Kündigungsfrist zum 31.12.2015 möglich


    VG Syker

    Hallo user2


    Jetzt habe ich eine fristlose Kündigung bekommen.
    Was kann ich tun?

    Nur eine fristlos Kündigung oder auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung?

    Im Fall das auch eine ordentliche Kündigung erfolgte,
    wirst du spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist
    die WHG an den VM zurückgeben müssen.


    VG Syker

    Hallo der-Mieter


    In dem zitierten Urteil ging es aber darum, dass der Kündigungssausschluss für beide Seiten auf 5 Jahre vereinbart war. Das war zu lang.

    Das ist richtig und nach dem ET auch in diesem Fall zutreffend.



    Der Vermieter alleine kann aber auf unbestimmte Zeit (sogar lebenslang) auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten. Dies benachteiligt den Mieter nicht, da dieser ja jederzeit kündigen könnte.

    Das wäre aber von vornerein eine ganz andere Vereinbarung,
    und als VM wüsste ich auf was ich mich einlasse.
    Anders sieht es aus wenn ein Teil des beiderseitigem Kündigungsverzicht nachträglich unwirksam wird.


    VG Syker

    Hallo Berny


    Der VM kann die Nettokaltmiete (versuchen zu) erhöhen,

    Das "versuchen zu" kann gestrichen werden,
    und erhöhen durch "anpassen" ersetzt werden.

    Da für eine Erhöhung die Zustimmung des M nötig ist,
    spricht man bei Indexmiete von Anpassung.
    Das ist dann gewissermaßen eine einseitige Willenserklärung.


    jedoch die BK-Vorauszahlungen erst nach einer Jahresabrechnung anpassen.

    Anpassung der Vorauszahlung durch Erklärung in Textform von beiden Vertragsparteien (also auch vom M) nach Abrechnung möglich.
    Oder wenn neue BK entstehen.

    VG Syker

    Hallo zusammen


    Da besagte Vereinbarung nicht zum Nachteil des Mieters ist, ist sie wirksam. Sprich für Dich bindend.

    Das sehe ich anders.

    Der BGH hat sich z.B. in seinem Urteil vom 06.04.2005 (Az. VIII ZR 27/04)
    wie folgt geäußert:

    Zitat von BGH

    Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht von fünf Jahren benachteiligt
    den Mieter von Wohnraum in der Regel entgegen den Geboten von Treu und
    Glauben unangemessen und ist daher nach § 307
    Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

    Dieses Urteil bezieht sich auf die gesamte Formularklausel,
    nicht nur auf den Teil der den M betrifft,
    sonst müsste etwas von "zum Teil unwirksam" o.ä. in dem Urteil zu lesen sein.

    Auch würde m.E. eine Teilunwirksamkeit den VM,
    der durch § 573 eh schon eingeschränkt ist,
    dem M gegenüber weiter benachteiligen.

    Meiner Meinung nach müsste eine Eigenbedarfskündigung zum 30.09.2013 möglich sein,
    und die Beratung von einem Fachanwalt zur Unwirksamkeit des vereinbarten Kündigungsauschlusses ist angebracht.


    VG Syker

    Hallo Vermieter


    :) klar ein Vermieter der einen Indexmietvertrag hinbekommt vereinbart Pauschal ...

    Das war als Hilfestellung für den M gedacht um zu erfahren wie die BK vereinbart wurden,
    bei Teilinklusiv würden die BK da inklusiv eben mit erhöht werden.

    Da der TE mittlerweile Vorauszahlungen bestätigt hat,
    ist deine Antwort aus Beitrag #3 natürlich richtig.

    Bei der Indexklausel wird hier nur die Nettokaltmiete angepasst,
    die BK-Vorauszahlung kann von den Vertragsparteien nach eine Abrechnung angepasst werden.


    VG Syker

    Hallo Burner4x4


    Wie ist das mit der Kündigungsfrist? Habe mal was von 6 Monaten gelesen weil ich ja schon länger hier Wohne?

    Für eine Beantwortung deiner Frage musst du ein paar weitere Details liefern:

    Wann wurde der MV abgeschlossen?
    Wann wurdest du gekündigt? (Zugang der Kündigung bei dir)
    Wird eine Begründung (welche?) in der Kündigung angeführt?


    VG Syker

    Hallo Kolinum


    Für die Frist zur Erstellung der BK-Abrechnung ja, aber nicht für die Forderungen daraus.

    Kompri?

    Oh SORRY du hast natürlich recht,
    ich war da auf dem falschen Dampfer.

    Beim TE scheint der Zugang der BK-Abrechnung
    nicht mehr in der 12 Monatsfrist gewesen zu sein,
    oder dies ist zumindest strittig.

    Wenn der Zugang (03/2013) der BK-Abrechnung mit § 556 BGB konform ist,
    wären Guthaben und Nachzahlung am 01.01.2017 verjährt.


    VG Syker

    Hallo Vermieter


    Ich würde schriftlich sehr kurzfristig Frist setzen wegen Zugang zur Wohnung, verweigert sie diesen fristlos kündigen.

    Das ist m.E. eine gute Idee.
    Der M muss nur aufpassen das seine Kündigung dann den Formvorschriften entspricht
    und im Zweifelsfall die Zustellung rechtssicher Nachweisbar ist.


    VG Syker

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