Beiträge von Käfer

    Guten Abend,
    ich hätte eine Frage im Bezug zu den Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses.
    Es handelt sich um einen Wohnraummietvertrag, wobei das Mietverhältnis am 01.04.1993 begann. Damals wurde vom Vermieter KEINE Kaution verlangt. Wir bezogen ein komplett unrenoviertes, altes Haus. Fast alle Renovierungsarbeiten dort wurden eigenhändig von uns erledigt:(. Nun ist am 31.01.2013 die Endabnahme der Wohnung und die Frage ist, ob die Verpflichtung dazu besteht irgendwelche Schönheitsreparaturen vornehmen zu müssen. In einigen Räumen wurde beispielsweise ein Teil der Wände farbig gestrichen, ist es unsere Pflicht dies wieder zu neutralisieren? Oder gar zu tapezieren? Zu erwähnen ist, dass vor ca. 4 Jahren die komplette erste Etage saniert und modernisiert wurde. Aus dem Mietvertrag geht folgendes hervor:

    "§10 Schönheitsreparaturen
    1. Der Mieter verpflichtet sich, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden) Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
    2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung der Schönheitsreparaturen für Küchen, Baderäumen und Duschen in einem Zeitraum von drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von fünf Jahren und in anderen Nebenräumen von sieben Jahren durchzuführen, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen.
    Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplan, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug entsprechend seiner Wohndauer (zeitanteilig) an den erforderlichen Renovierungskosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang dieses Kostenaufwands durch den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts ermitteln zu lassen.
    4. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung, kann der Vermieter verlangen, dass die alten Tapeten entfernt werden.
    Kommt der Mieter, entgegen einer Mahnung seitens des Vermieters, seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach dem Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    5. Die Parteien treffen im übrigen folgende Vereinbarung:
    ------------------------------"

    "§22 Beendigung des Mietverhältnisses
    1. Die Mieträume sind beim Auszug vollständig gereinigt an den Vermieter zurückzugeben.(...)
    2. Die fälligen Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Maßgabe des § 10 auszuführen. Unter den Voraussetzungen des § 10 Ziff. 4 kann der Vermieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans, gilt die gem. § 10 Ziff. 5 getroffene Vereinbarung.
    Der Mieter hat dem Vermieter den Zeitpunkt und den Umfang der letztmaligen Schönheitsreparaturen nachzuweisen.
    3. Sind nach Beendigung des Mietverhältnisses Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die der Mieter zu vertreten hat, oder führt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses solche Arbeiten noch durch, so haftet er für den Mietausfall, die Betriebskosten und alle weiter anfallenden Schäden, die hieraus dem Vermieter entstehen.
    Das gleiche gilt im Falle der gem. § 10 fälligen Schönheitsreparaturen entsprechend, die der Mieter trotz Inverzugsetzung gem. § 10 Ziff. 4 verweigert."

    Nun ist noch zu sagen, dass seit ungefähr einem halben Jahr das Verhältnis zwischen beiden Parteien gekippt ist und die Endabnahme der Wohnung somit wohl kein angenehmes Erlebnis sein wird, wobei die Vermieter wahrscheinlich so einiges bemängeln werden beziehungsweise pingelig nach Mängeln suchen werden. Gestern haben wir noch ein Schreiben erhalten, dass falls noch Nacharbeiten zu verrichten sind, und diese in den neuen Monat fallen, die Miete noch berechnet wird. Ist dies rechtmäßig in Ordnung? Zumal die Nachmieter erst ab dem 01.03. einziehen, womit keine Behinderung stattfinden würde.
    Ich wäre sehr dankbar wenn ich Antworten und Tipps erhalten könnte, die uns weiterhelfen und uns auf das unangenehme letzte Treffen vorbereiten.
    Liebe Grüße Käfer:)

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