Beiträge von J.Kuhr

    Guten Abend,

    ich bin vor zwei Jahren in eine Mietwohnung in Lüneburg (Niedersachsen) gezogen. Als Mietvertrag wurde ein "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum" verwendet.
    Die Wohnung war bei Einzug nicht fachgerecht renoviert bzw. gestrichen, was auch im Übergabeprotokoll festgehalten worden ist: "Räume, besonders Küche, sind nicht ordnungsgemäß gestrichen". In Folge dessen wurde mit der Vermietung mündlich vereinbart, dass meine Freundin und ich (beide vor Ort) die Wohnung in diesem zustand übernehmen und es uns frei steht, die Wohnung eigenständig zu streichen und die Kosten für Farbe und Materialien von der Vermietung zurück zu erhalten oder die Wohnung bei Auszug unrenoviert zu übergeben. Wir haben uns für die unrenovierte Variante entschieden und dies, wie erwähnt, mündlich mit der Vermietung bei der Wohnungsübernahme abgesprochen. Diese Absprache wurde leider nicht schriftlich festgehalten. Allerdings wurde im Mietvertrag folgendes handschriftlich ergänzt:

    § 30 Sonstige Vereinbarung
    1. Der Mieter übernimmt die Räume im FRISCH (FRISCH wurde durchgestrichen und durch "NICHT" ersetzt) renovierten weiß gestrichenen Zustand. Dem Mieter ist der Zustand der Mieträume bekannt und er verpflichtet sich, die erforderlichen Renovierungsarbeiten und Instandhaltung nach § 17 innerhalb der Mieträume an allen Mietsache gehörenden Teilen durchzuführen. Unabhängig von seiner Mietzeit gibt der Mieter die Wohnung komplett frisch Weiß gestrichen zurück. (Wände, Decken/Holzteile wie Türen und Fußleisten)

    Die Vermietung hat somit festgehalten, dass die Räume unrenoviert übergeben worden sind.

    Des weiteren beinhaltet der Mietvertrag folgende Klausel:


    § 17 Instandhaltung der Mieträume
    1. Ver Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet, soweit im Folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

    2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehört: [...] Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
    Überlicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
    In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
    in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
    in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

    Demgemäss sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. [...]


    Bei Auszug und Übergabe der Wohnung konnte sich die Vermietung natürlich nicht an die oben erwähnte mündliche Zusage erinnern und besteht darauf, dass die Wohnung gestrichen wird oder zumindest zum Teil gestrichen wird. Wortlaut: "Dann streichen Sie mindestens 40% oder so, das müssen wir dann noch mal sehen".

    Nun habe ich gelesen, dass Schönheitsreparaturen nur bei starkem Abwohnen nötig sind und auch nur dann, wenn sie eine Wiedervermietung der Wohnung erschweren würde. In unserem Fall haben wir selbstständig Nachmieter gesucht, die die Wohnung, so wie sie war, anstandslos übernommen haben. Zudem soll doch eine Forderung, die ein "Weißen der Wohnung" festlegt, auch ungültig seien sollen.
    Da ich gern meine Kaution komplett zurück erhalten möchte, würde ich mich über eine Einschätzung der Situation freuen.

    Mit freundlichem Gruß und einen guten Start in 2013
    Johannes

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