Tolle Geschichte, das passiert viele tausend male im Jahr in BRD.
Was willste denn nun wissen ?
Wie wäre es vorab damit
II. Arrest
Eine zumindest im Bereich der Wohnungsmiete seltene Möglichkeit des Vermieters, etwaige rückständige Mietzahlungen zu sichern, ergibt sich durch die Vorschriften der §§916ff. ZPO. Die Verfahrensweise ist ähnlich wie bei der einstweiligen Verfügung; auch hier reicht Glaubhaftmachung hinsichtlich des Arrestgrundes und des Arrestanspruches aus, wobei der dingliche Arrest in der Regel ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Der Antragsteller, zumeist der Vermieter, muss jedoch glaubhaft machen können, dass der Mieter etwa durch Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, Umzug ins Ausland oder ähnliches schützenswerte Ansprüche des Vermieters vereiteln will. Ein Arrest kann nicht etwa mit der ausschließlichen Begründung beantragt werden, dass der Mieter sich in einer schlechten Vermögenslage befindet oder aber sich vertragswidrig verhält, beispielsweise die angemietete Sache der Zerstörung anheim gibt.