Beiträge von Simone-Mueller

    Auch das ist ein Fehler, denn diese Bestätigung sagt nur, dass das Fax abgeschickt wurde, nicht bei wem es angekommen ist.


    Die Nummer auf dem Sendebericht stimmt. Ich muss davon ausgehen, dass ein normales Fax (vorab) und Schreiben ankommt. Bis jetzt ist ja auch alles angekommen und ich wohne schon seit 11 Jahren da. Dieses "tot stellen" ist typisch für den Vermieter wenn es um eine Angelegenheit geht, die ihn Geld kostet. Und angekommen muss es sein, denn ansonsten würde er davon ausgehen, dass ich die Nachzahlung einfach nur säumig bin und hätte schon längst eine Mahnung geschickt.

    Meine eigentliche Frage ist aber nicht beantwortet.

    Kamm mir denn nun bitte jemand sagen, ob ich denn nun mit Fristsetzung reagieren kann (dieses mal tatsächlich mit Einschreiben), und falls erfolglos verstrichen, kann ich dann doch selbst abziehen?

    Hallo alle,

    nun habe ich dem Vermieter vier Wochen Zeit gelassen, aber der stellt sich tot. Das ist typisch wenn er was zahlen soll und zeigt mir deutlich, dass er sich der Unrechtmässigkeit seiner "Verwaltungskosten" bewusst ist. Denn im Falle einer Nachzahlung hätte ich schon längst mindestens eine kostenpflichtige Mahnung. Jetzt aber, da ich ohne diese unrechtmässigen "Verwaltungskosten" Geld zurück bekommen würde, reagiert er einfach nicht mehr.

    Ohne Not, keine Selbstbedienung, das leuchtet ein.

    Aber wie ist das jetzt?

    Wenn ich nochmal schreibe (übrigens immer per Post oder Fax mit Sendebestätigung, nie per Email :)) und eine konkrete Frist setze, darf ich mich nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist doch noch "selbst bedienen"?

    So etwa:

    "Nach fruchtlosem Fristablauf ziehe ich - Ihr stillschweigendes Einverständnis voraussetzend - den Guthaben-Betrag von der nächsten BK-Vorauszahlung ab."


    Bleibt nur noch zu hoffen, das Frau Simone-Müller die Doppelantwort endlich begriffen hat.


    Was ein netter Kommentar - aber ja, die Müllerin hats endlich begriffen :p.


    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

    Gruß
    Simone

    Naja, man hat mir schon öfter gesagt, ich neige dazu Gesetztestexte falsch zu verstehen, deshalb frage ich lieber nochmal nach :-).


    Steht im Mietvertrag denn überhaupt pauschal der §2 BetrKV als Kriterium für die vom Mieter zu übernehmenden Betriebskosten drin oder sind lediglich die einzelnen Positionen aufgezählt? Falls letzteres geht eine Änderung/Erweiterung dieser Betriebskostenpositionen sowieso nur mit Mietvertragsänderung.


    Gute Idee, mal im Mietvertrag zu schauen. Ja, die Betriebskostenverordnung gilt, wenn ich das richtig verstehe. Da steht unter § 4 Miete Punkt 1. b) folgendes:
    Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB (erläutert durch die Betriebskostenverordnung)...
    In der Tabelle darunter ist nichts eingetragen, trotzdem sind Sachen durchgestrichen die wir nicht haben (z.B. Lastenaufzug), aber es gibt keinen Punkt "Verwaltungskosten".

    Der nächste Vertragspunkt beschäftigt sich dann mit dem Fall dass oben nichts eingetragen ist. Auch dort wird mehrfach erwähnt, dass die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

    Wenn ich diese Verwaltungskosten 244,02 € nicht bezahlen muss und abziehe, muss ich nichts nachzahlen sondern mir bleibt sogar ein Guthaben von etwas über 50,- €. Kann ich das dann einfach von der nächsten Vorauszahlung abziehen?

    Hallo alle,

    die letzten Jahre hatte ich immer ähnliche Beträge, die durch meinen monatlichen Abschlag locker gedeckt waren. Die erste BK aus dieser Wohnung ließ ich vom Mieterbund prüfen und es schien alles in Ordnung. Alle folgenden Abrechnungen waren gleich und hatten ähnliche Beträge, also alles ok.

    Die aktuelle Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 ist nun aber ca. 300 Euro höher als sonst. Die Kosten (bzw. der Verbrauch) für Heizung und Warmwasser waren aber nur etwa 60 Euro höher als die Jahre vorher.

    Unter den allgemeinen Betriebskosten habe ich nun einen neue Position gefunden, die es all die Jahre seit ich in dieser Wohnung lebe nicht gegeben hat, und zwar:

    Verwaltungskosten - umgelegt auf meine 54m² in Höhe von 244,02.

    Zitat § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung:

    (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

    1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
    2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

    Hier: http://dejure.org/gesetze/BetrKV/1.html

    Wenn ich das richtig verstehe, ist die bloße Angabe von "Verwaltungskosten" demnach nicht zulässig.

    Sehe ich das richtig?
    Gibt es hier vielleicht Experten, die mir dazu mehr sagen können?

    Schon mal vielen Dank und liebe Grüße
    Simone-

    Also wenn das so ist, warum sollte ich dann aus eigener Tasche den unrechtmäßigen Drägeleien des Vermieters nachgeben? Zumal ich als ALG2 Empfängerin das Geld nicht einfach da habe und auf die Zahlungen vom Amt angewiesen bin. Dabei gibt es keinen Grund für die Drängelei, denn der Vermieter hat immer sein Geld bekommen.

    Vielen Dank für die Info.

    Wobei das eigentlich nicht sein kann, denn wie soll ein Mieter innerhalb von zwei bis drei Wochen die Abrechnung prüfen lassen?

    Zwar habe ich keine Einwände, aber das weiß mein ja Vermieter nicht.

    Wenn ich die Abrechnung an den unseren örtlichen Mieterverband sende, dauert es auch mindestens zwei Wochen bis diese geprüft ist. Ich sehe diese 12 Monate-Frist für beide Parteien bindend, nicht nur für den Vermieter.

    Sie hätten nun die Pflicht sich beschwerdeführend an das Amt zu wenden und diese auf ihre Pflicht zur schnelleren Bearbeitung hinzuweisen; ebenso die dadurch entstandenen weiteren Kosten zu übernehmen.
    Auch das Amt muß sich an die gesetzliche Regelung halten.

    Das ist bereits erledigt. Der Mahn-Brief des Vermieters kam gestern (13.11.) an. Daraufhin sendete ich sofort per Fax eine Kopie davon ans Amt mit meiner Beschwerde und der Aufforderung einer sofortigen Bearbeitung, plus Aufforderung zur Übernahme der Mahngebüren und Verzugszinsen.

    Ist das Amt denn verpflichtet, die Mahngebüren/Verzugszinsen zu bezahlen?

    MfG
    Simone Müller

    Hallo,

    mein Vermieter mahnt die Betriebskosten-Nachzahlung für das Jahr 2011 obwohl er mir die Abrechnung erst am 25.09.2012 zugestellt hat. Die Abrechnungsfirma datiert die Abrechnung am 03.09.2012. Die Nachzahlung beträgt € 415,08.

    Bereits im Anschreiben drängelte der Vermieter zur sofortigen Zahlung innerhalb von zwei Wochen.

    Da ich ALG2 erhalte, sendete ich die Betriebskostenabrechnung sofort an das Amt. Das Amt wird die Betriebskostennachzahlung übernehmen - so war es die Jahre vorher jedenfalls. Dort dauert eine Bearbeitung aber mindestens 8 Wochen.

    Nun sendet der Vermieter mit Datum 12.11. eine Mahnung mit € 5,-- Mahngebür und € 5,33 Verzugszinsen und möchte jetzt von mir € 425,41. Dies soll ich bis 19.11. zahlen, anderenfalls droht er mit einem Mahnbescheid.

    Nun habe ich nach eigener Recherche folgendes herausgefunden:

    [INDENT]Mieter dürfen bei der Nachzahlung von Betriebskostenabrechnung nicht zeitlich unter Druck gesetzt werden. Die Summe muß nicht sofort nach Erhalt der Forderung gezahlt werden (AG Büdingen, Az. 2 C 674/94). Nicht nur für den Vermieter ist die Zwölfmonatsfrist wichtig, sondern auch für die Mieter! Hat nämlich der Vermieter tatsächlich abgerechnet(egal ob materiell richtig oder falsch), so muss der Mieter die Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nach §556 Abs.3 S. 5 und 6 BGB innerhalb von weitere 12 Monaten geltend machen.
    [/INDENT]

    Einwände habe ich zwar nicht gegen die Abrechnung. Das Amt übernimmt die Nachzahlung normalerweise komplett - so war es das Jahr vorher. Trotzdem kann ich nichts dafür, wenn die Bearbeitungszeit beim Amt mindestens 8 Wochen dauert.

    Der Vermieter hat 12 Monate Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu senden (in meinem Fall ließ er sich 9 Monate Zeit) - also habe ich ebenfalls 12 Monate Zeit bis zur Zahlung, ohne daß der Vermieter drängeln und Mahngebüren sowie Verzugszinsen berechnen darf bzw. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken darf?

    Verstehe ich das richtig?

    Vielen Dank für die Mühe und freundliche Grüße

    Simone Müller

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