Beiträge von die_Lisa

    Hallo beluga und berny,

    vielen Dank erstmal für eure Hilfe.
    Den Mietspiegel habe ich, daraus gehen auch die Abschläge für unsere Wohnung hervor.
    Nach Abzug der Abschläge liegen wir bei 9,78 €/m2 ortsübliche Vergleichsmiete.
    Dabei steht noch:
    untere maximale Spanne 8,55 €
    obere maximale Spanne 10,93 €.

    Meine Frage ist jetzt eigentlich nur, ob der Vermieter sich in dieser Spanne einen Betrag aussuchen darf oder ob er sich an die 9,78 € halten muss?
    Ich lese oft, dass er einen Betrag an der Obergrenze der Spanne begründen muss.

    Viele Grüße
    Lisa

    Hallo,

    laut Münchner Mietspiegel liegt bei uns die untere maximale Spanne bei 8,55 €/m2 und die obere maximale Spanne bei 10,93 €. Die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete beträgt 9,78 €.
    Der Vermieter fordert von uns neu nun 10,50 €/m2.

    Die 10,50 € setzen sich wie folgt zusammen:
    10,05 € Grundmiete, dazu kamen 44 Cent für eine gut ausgestattete Küche, also 10,49 €. Wir haben ihn dann darauf hingewiesen, das wir unsere eigene Küche mitbringen mussten.
    Daraufhin hat er es neu berechnet, also die Küche wieder abgezogen und nochmal 27 Cent abgezogen, weil wir keine Videogegensprechanlage habe. Daraus resultieren die 9,78 € Vergleichsmiete.

    Der Anwalt aber dennoch der Meinung, dass auch nach Abzug der Küche und der Gegensprechanlage die 10,50 € noch in der möglichen Erhöhungsspanne liegen.
    Darf er da sich innerhalb der Spanne einfach einen Betrag aussuchen?

    Vielen Dank und Gruß
    Lisa

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