Hallo,
habe mal eine frage, da Freunde von mir meinten, ich soll mich da auch mal in Foren informieren ob das wirklich so ist....
ich habe am 01.04.2012 einen neuen Mietvertrag abgeschlossen.
Hier der § um den es sich jetzt handelt....
§2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am 01.04.2012, es läuft auf unbestimmte Zeit.
Die Vetragspartner streben ein längerfristiges Mietverhätnis an. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vermieters ( Kündigung wegen Eigenbedarf als Einliegerwohnung, Teilkündigung und Verwertungkündigung §§ 573, 573a 573b BGB) ist daher ausgeschlossen.Die Kündigungsvorraussetzungen richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen.
So weit so gut.
Jetzt ist aber meinem Vermieter eingefallen, das er die Wohnung verkaufen will. Nach meinem Wissen, kauft der neue Käufer dann den Mieter und dessen Vertrag mit!? oder?
Die neuen Käufer wollen dann aber Eigenbedarf anmelden. Da aber wie oben beschrieben dies ausgeschlossen wird ist meine Frage eigentlich ganz einfach....:-)
Kann der neue Käufer das machen? oder habe ich da einen Schutz wie im Vertrag schriftlich festgehalten wurde?
Grüsse