Hallo,
wir leben in einer 3er-WG, die auf einem Rotationsprinzip beruht. Dies bedeutet, dass die WG seit 7 Jahren vermietet wurde und seit dem keine Schönheitsreperaturen stattfanden. Nun sollen wir als letzte Mieter, alle Kosten übernehmen, obwohl die längste Mietzeit bei uns drei Mietern 3 Jahre und 3 Monate beträgt.
Die Kosten für die Schönheitsreperaturen (Streichen der Raufasertapeten an Decken und Wänden) belaufen sich auf 1500€. Weiterhin sollen die Arbeiten innerhalb der Mietdauer durchgeführt werden. Dies berücksichtigen wir als Mieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses. Gegebenenfalls kann auch der Leerstand der Wohnung vereinbart werden, dabei müssten die Mieter ein Nutzungsentgelt für einen Monat entrichten, dass der höhe der bisherigen Kaltmiete entspricht.
Bei seiner Argumentation beruht sich der Vermieter auf folgende Paragraphen im Mietvertrag, die wie folgt lauten:
§ 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug
1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreperaturen aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen unter Berücksichtigung von Gebrauch und Abnutzung der Mietsache zur Anwendung kommen:
a) Liegen die Schönheitsreperaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Vorschlags eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, länger als 5 Jahre 90%, bei Berechnung des Kostenersatzer für das Streichen von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, das Entfernen und ANbringen von Raufasertapeten sowie das Lasieren von Naturholztüren nd -fenstern gelten folgende Prozentsätze: Länger als 1 Jahr 15%, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 30%, länger als 4 Jahre 40%, länger als 5 Jahre 50%, länger als 6 Jahre 60%, länger als 7 Jahre 70%, länger als 8 Jahre 80%, länger als 9 Jahre 85%, länger als 10 Jahre 90%.
b) Für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze maßgebend: Liegen die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück 14% der Kosten gemäß oranschlag; länger als 2 Jahre zurück 28%, länger als 3 Jahre zurück 42%, länger als 4 Jahre zurück 56%, länger als 5 Jahre zurück 70% und länger als 6 Jahre zurück 84%.
c) Die Regelungen nach a) und b) trifft auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind.
2. Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen gem. Ziffer 1 a und b durch vollständige Vornahme der Schönheitsreperaturen (wie in Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vonehmen zu lassen oder vorzunehmen.
3. Der Vermieter kann im Übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter.
§24 Sonstige Vereinbarungen
2. Personalwechsel/Rotationsprinzip
Die Vermieter sind mit dem Personenwechsel in der Wohngemeinschaft einverstanden. Dies setzt voraus, dass Interessenten in diesen Mietvertrag eintreten. Der Eintritt und der Austritt ist jeweils den Vermietern in Schriftform mitzuteilen und ist von diesen in jedem Einzelfall genehmigen zu lassen. Die Vermieter können der Aufnahme eines Interessenten in die Wohngemeinschaft widersprechen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Pflichten aus dem Mietvertrag nicht eingehalten werden.
5. Schönheitsreperaturen
Vor dem Erstbezug am 01.06.2005 wurden die Mieträume vom Büro in eine Wohnung umgebaut. Insbesondere wurde ein neues Bad/WC eingebracht. Der umgebaute und renovierte Zustand der Wohnung wurde im damaligen Übergabeprotokoll an die erste Wohngemeinschaft festgehalten. Die Wohnung wurde danach nahtlos von den bisherigen Mietern an die nächsten Mieter übergeben (Rotationsprinzip). Eine Mietergemeinschaft kündigte den Mietvertrag. In der vertragslosen Zeit bestand die Wohngemeinschaft fort. Es kam zum Wechsel von Personen, die die Mietsache bewohnten. Die Mieter anerkennen die von den Vermietern im Mai 2005 und den danach von den Personen der jeweiligen Wohngemeinschaften durchgeführten Schönheitsreperaturen. Für ausziehende Personen der Wohngemeinschaft gelten die Regelungen in § 18 sinngemäß. Nimmt die ausziehende Person die anteilige Schönheitsreperatur im SInne von §18 Nr.2 nicht selbst vor, berücksichtigen die vermieter beim Verlangen des Kostenersatzes insbesondere auch die jeweilige Mietdauer der Person.
8. Personenmehrheit/Gesamtschuldner
Für die Verpflichtung aus dem Mietverhältnis haftet auch die aus der Wohngemeinschaftausgetretene Person als Gesamtschuldner weiter, bis ersatzweise eine andere Person in den Mietvertrag eingetreten ist.
Müssen wir die Kosten der Schönheitsreperaturen vollständig übernehmen, obwohl wir nur einen Teil der Mieter und besonders der Mietdauer repräsentieren?
Vielen Dank für die Hilfe,
Philipp