Hallo zusammen,
Ich wohne seit 8 Jahren in einer Wohnung, 5 Jahre lang war es eine 2er WG, in der ich lediglich ein Untermieter des Hauptmieters war (Also keinerlei vertraglichen Kontakt zur Vermieterin hatte). Die letzten 3 Jahre bin ich Hauptmieter.
Die Wohnung hat eine EBK, die ich von meinem ehemaligen Mitbewohner übernehmen konnte:
Bedingung: Ich streiche bei Auszug alle Innentüren und bekomme im Gegenzug die Küche.
Diese Bedingung wurde nicht schriftlich fixiert und wurde von der Hausverwalterin/Maklerin (jajaa...das alte Lied) gefördert bzw. abgesegnet.
Zur Wohnung: In der Wohnung wurde seit 20 oder mehr Jahren nichts mehr von der Vermieterin ausgebessert oder repariert (Türen, Fenster etc). Die Wohnung wurde einfach runtergewohnt. Das hat mich in den 7 Jahren auch nicht gestört, denn die Miete war billig und ich habe den etwas heruntergekommenen Zustand der Wohnung in Kauf genommen.
Hier nun der Auszug aus meinem Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen:
Zitat
1. Der Mieter ist verpflichtet, ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren innerhalb der Mieträume sowie sämtliche Anstriche, insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen, Heizkörpern mit Heizrohren einschließlich der Innenseiten aller Außenfenster und Außentüren soweit es sich nicht um Kunststoff-, Aluminium- oder ähnliche Elemente handelt. Sämtlich Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht.
3. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig:
a) In Küchen oder Kochnischen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre
b) In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre
c) In sonstigen Räumen wie zum Beispiel Boden, Keller und Abstellräumen alle 10 Jahre
Je nach Renovierungsbedarf können die Fristen länger oder kürzer sein. Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mitverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
4. Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen gem. Ziff. 3, seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufenen Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer zukünftig fälligen Renovierung entsprechend dem tatsächlichen Abnutzungsgrad (Abgeltungsquote) zu tragen. Die Abgeltungsqutoe ist auf der Grundlage eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlags zu berechnen.
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Meine Frage wäre jetzt:
Kann ich die Wohnung besenrein übergeben? Der Hausverwalterin kommt es vor allem darauf an, dass ich streiche und vor allem alle Türen (Die schon seit 20 Jahren nicht mehr gestrichen wurden) neu streiche. Muss ich dies leisten??
So wie ich das sehe, ist das ein gemeiner Knebelvertrag...
Viele Grüße und vielen, vielen Dank für's Durchlesen
Maris
PS: Wie sieht es mit der Kaution aus? Darf die Vermieterin diese benutzen, um die Türen und Wände zB von einer Firma streichen zu lassen?