Beiträge von Berny

    2.Die Wohnung ist frisch renoviert an die Mieter übergeben worden. Die Wohnung is unabhängig von der Mietdauer so an den Vermieter zurückzugeben. Die Maßnahmen hierzu sind in Ziff. 1 beschrieben. Der Mieter stimmt dieser Regelung ausdrücklich zu.[/I]


    Ich vermisse hier eine genaue Ist-Zustandsbeschreibung. "Renoviert" ist m.E. rechtlich nicht definiert.

    Ein Übergabeprotokoll ist nicht vorgeschrieben, jedoch immer empfehlenswert. Dieses wird bei der Übergabe erstellt und sofort unterschrieben.Punkt und basta! Weil es dann im Nachhinein nicht einseitig geändert werden kann. Ebenso gehören auch die Zählerstände hinein.

    Eine Endabrechnung kann erst nach den Ablauf des Abrechnungszeitraumes erstellt werden. Wäre also frühestens im Januar 2017 möglich.

    Ich habe mich informiert, wie lange eine Kaution vom Vermieter unter welchen Gründen einbehalten werden kann und denke, dass sie langsam zurückgezahlt werden könnte. Drei Monate sind verstrichen.

    Ihre "Information" ist falsch. Für die Rückzahlung der Kaution kann sich der Vermieter 6 Monate Zeit lassen und obendrein noch einen angemessenen Anteil bis zur Nebenkostenabrechnung bis spätestens Dezember 2017 einbehalten.


    Meinem Vorproster schliesse ich mich an.

    Revo:

    "Ich heize (oder eben auch nicht) so, dass die Temperaturen nicht unter 17°C fallen wenn ich nicht zu Hause bin. Die Heizungen sind meist aus, da die 17°C wohl gut gehalten werde können. Einzig und allein Wohnzimmer und Badezimmer werden, wie gesagt, Abends für wenige Stunden auf ca 20°C hochgefahren."
    - Diese Diskussionen haben wir alljährlich...: "ich habe ja kaum geheizt" etc.

    "..., dass ich im Wohnzimmer aufgrund fehlender Temperatursteuerung 22°C hatte."
    - Wo ist der Raumthermostat angebracht?

    Ebenfall ohne Gruss:

    "Ich wohne seit 2,5 Jahren in der Wng. Seit Beginn war es in Ordnung, das ich vor der Tür ein schmales Schuhregal stehen hab."
    - Ist jedoch nicht im Mietvertrag aufgeführt...

    "Gibt es nicht eine Art Duldungsgesetzt oder so?"
    - Nein.

    "Die Wng ist komplett kalt. Keine Zentralheizung. Wir können mit Holz- oder Ölöfen heizen. Ölöfen sind in der Wng inbegriffen beim Einzug,"
    - Das genügt, vorausgesetzt, sie sind funktionsfähig.

    "... möchte nun auf Öl umsteigen. Die meinten aber ich müsse mir die Öfen hierfür selber kaufen. Ist dies richtig? Schließlich waren diese in der Wng inbegriffen?"
    - Sind sie doch, oder? Oder habe ich etwas falsch verstanden?

    "Unsere Wohnanlage schimmelt. 5 Mal habe ich bereits den Schimmel in einem Zimmer entfernt. Es sind immer die Außenwände. Am Lüften liegt es eindeutig nicht, ebenso wenig am heizen. Doch unternehmen wollen die nichts obwohl ich schon eine Allergie entwickelt habe und das Zimmer nicht mal mehr nutzen kann. Wie kann ich das voran bringen?"
    - Indem Du einen Sachverständigen bemühst.

    Chippelchen:

    "wir wohnen in einer Mietwohnung. Wir haben von unserem Mieter jetzt ..."
    - Welche Vorschriften macht Euch denn Euer Mieter???

    "einen Waschplan bekommen, wo drauf vermerkt ist, in welcher Kalenderwoche wir waschen dürfen."
    - Wortwörtlich?

    "Aktuell haben wir das Problem, dass wir eine Woche GAR NICHT waschen dürfen, laut Plan."
    - Was hat denn der Verfasser des Waschplans Euch gesgt, nachdem Ihr ihm das Problem geschildert hattet?

    "Das ist blöd, da ich beruflich natürlich auch waschen muss."
    - Gewerblich...?

    "Außerdem wohnt meine Freundin jetzt bei mir und es kann nicht sein, dass wir einfach 1 - 1,5 ANDERTHALB Wochen gar nicht waschen dürfen."
    - Ist sie auch Mieterin?

    "Kann uns jemand sagen, wie das jetzt GENAU gesetzlich geregelt ist?"
    - Ich kenne weder eine genaue noch ungenaue diesbzgl. gesetzliche Regelung.

    "Müssen wir jetzt immer diesen Zeitraum abwarten oder ist es uns frei, wann wir unsere Wäsche waschen, so lang wir Ruhezeiten und den Sonntag beachten?"
    - Ich würde waschen wann es mir passt, solange nicht andere zu unangebrachten Zeiten belästigt werden, weder optisch noch akustisch.

    "Ich bin mir nicht sicher, aber ich meine, es steht so im Mietvertrag."
    - Schon mal GENAU nachgeschaut im MV bzw. der beim Abschluss des MV gültigen Hausordnung?

    Liebe Mitglieder,
    ich habe vor einige Tagen eine Mieterhöhung der Kaltmiete von 23% erhalten. Wir sind natürlich alle aus den Wolken gefallen. Grund: Grundförderung der Sozialbauwohnung ist abgelaufen und eine Anschlussfinanzierung wurde nicht gewährt.
    Wohnort: Seit 2008 in der Wohnung in Berlin (76qm), keine Veränderung der Betriebskosten.
    Nachstehend findet Ihr die sukzessive Mietanpassung wieder. Gestartet bin ich mit einer KM von 383,30 €.

    Mietanpassung 01.04.2013 KM 425,47 € +19,17 € 5%
    Mietanpassung 01.04.2014 KM 446,17 € +23,00 € 5%
    Mietanpassung 01.05.2015 KM 469,17 € +20,70 € 4%
    Mietanpassung 01.04.2016 KM 479,14 € +9,97 € 2%
    Mietanpassung 01.03.2017 KM 618,65 € +139,51 € 23%

    Jetzt frage ich mich, wo die Mietgrenze aus der Politik ist?
    Ist die Erhöhung zulässig, da eine Kappungsgrenze in Berlin gilt.
    Was wäre zulässig?
    Über Tipps von Euch bin ich sehr dankbar…
    Liebe Grüße aus Berlin,
    Media


    Wann - genau - war die Sozialbindung abgelaufen?

    Habe ich geschrieben Null anzeigen?

    Dir mögen solche HKV vielleicht neu sein, aber es gibt sie. Am letzten Tag des Abrechnungszeitraumes stellen sie sich auf Null und beginnen am nächsten Tag von neuem die Verbrauchseinheiten zu zählen.


    Na schön, aber dann müssten sie doch auch mal was anderes anzeigen(?) als Null...:confused:

    Hallo kiranelli:

    "... zwar vereinbare ich morgen auch einen Termin beim Mueterverein, ..."
    - worüber Du uns bitte berichten mögest.

    "... haben wir unseren Vermieter um eine Verlängerung der Kündigungsfrist gebeten. Diese würde jetzt anstatt bis zum 1.1.17 bis zum 1.3.17 dauern.
    unser Vermieter hatte uns gebeten, die Kündigungsfrist schriftlich zu verlängern. Das hatten wir auch getan."
    - Eure Kündigung zum 31.12.2016 (Wohnraummietverträge enden grundsätzlich zum Ablauf des Monats) gilt nach wie vor. Das anschliessende Geplänkel ist rechtlich irrelevant. Eine Kdg ist eine einseitige Willenserklärung und kann nicht abgeändert werden. Der Kritik meines Vorredners schliesse ich mich an.

    "..... Hiermit möchten wir Sie auch schriftlich bitten, unsere Kündigungsfrist bis Ende Februar zu verlängern, da wir noch keine neue Wohnung gefunden haben ...... "
    - Man möchte nicht bitten, sondern man bittet.:o

    Wann sich die HKV auf Null stellen hat nichts mit der Heizperiode, sondern mit dem Abrechnungszeitraum zu tun.
    Am letzten Tag dessen stellen sich die HKV auf Null.

    Bei funkgesteuerten HKV muß kein Mieter zur Ablesung dabei sein, das macht der Ableser im Vorbeigehen.


    Moinmoin,
    Deine Worte in VM's Ohren...:)
    Aber, HKVs, die mmer nur Null anzeigen, wären mir etwas völlig Neues...*grübel*

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