Beiträge von Berny

    JayInvisible:

    "ihr schreibt letzte abrechnung durch 12 und so weiter..."
    Klar, wenn sie über 12 Monate ging.

    "ich wohne aber erst seit ... vom 15.11.2011 bis zum 31.12.2011 also 1,5 monate!"
    Um also von diesem Zeitraum zunächst einmal hochzurechnen auf den Jahrsverbrauch:

    Allgemeinkosten (ausser Heizung) von 1,5 auf 12 Monate hochrechnen (also geteilt durch 1,5, dann mal 12).

    Heizkosten werden dann sinnvollerweise nach der Heizgradtagetabelle (DIN 4713, Teil 5) berechnet: Halber November hat 60, Dezember hat 160, also zusammen 220 Heizgradtage.
    Das ganze Jahr het 1000 HGTg. Also rechneste die Heizkosten geteilt durch 220, dann mal 1000.
    Soweit klar?
    Jetzt addierst Du Allgemein- und Heizkosten, ergibt Gesamtjahresbedarf. Geteilt durch 12, ergibt den Monatsbedarf, den Du zur Nettomiete addierst, ergibt Monatsbruttomiete.

    "muss sie wirklich 12 monate ab einzug warten?"
    Muss nicht, aber von 1,5 Monaten hochzurechnen gibt natürlich, v.a. bzgl. Heizkosten, Spielraum durch Wetterschwankungen.
    Sie kann es ja nach dem jetzigen Abrechnungszeitraum erneut berechnen (Du ja nun auch;)).

    Hier sind möglicherweise die monatlichen Vorauszahlungen gemeint.
    Die Höhe prüfen Sie anhand Ihrer letzten Abrechnung. Sollten Sie dort Nachzahlungen getätigt haben, dann rechnen Sie die Gesamtsumme durch 12 und hätten dann den Wert. Die neue monatliche Betriebskostenvorauszahlung sollte diesen Wert aber nicht erheblich überschreiten.
    Nachbarn sind tabu.


    Exakt doppelt gemoppelt..., vielleicht begreift er es nun....?!

    ich habe eine Frage. Ich habe mir ein Zimmer gemietet. Die Miete wird direkt von meinem Gehalt abgebucht. Nun ist mir bei meiner letzten Abrechnung aufgefallen, das mir zuwenig für das Zimmer abgezogen wurde.
    In wiefern kann der Vermieter nun eine Mietnachzahlung verlangen?


    Das wird er können, noch drei Jahre lang.

    ich habe eine Frage zum Zins für die Kaution. Im November 1997 bin ich in meine vorige Wohnung eingezogen. Es wurde damals im Mietvertrag eine Verzinsung der Kaution von 3% pro Jahr festgesetzt. Nach Auszug aus dieser Wohnung am 03.02.2012 meint mein voriger Vermieter, dass dieser Zinssatz im Mietvertrag nicht mehr gültig wäre und er würde den momentanen niedrigeren Zinssatz anlegen. Darf er das denn?


    NEIN. Vertrag ist Vertrag.

    JayInvisible:

    "...hat die besagte vermieterin noch einen zettel geschrieben"
    Den kannste nehmen um Dir etwas abzuputzen. Üblich ist ein Schreiben mit Absender, Datum, Empfänger, Text, Unterschrift.

    "in dem steht: hiermit teile ich ihnen mit, da aufgrund von gestiegenen kosten von heizoel, versicherungen, strom wasser versicherungen etc. ihre nebekosten steigen werden. Damit belaufen sich die monatlich zu zahlendden betraegeauf 280euro statt bisher 220 euro
    Jetzt meine frage: darf sie jetzt meine nebenkosten erhoehen?"
    Sie darf Deine Nebenkosten nicht erhöhen, bestenfalss die monatlichen Vorauszahlungen.
    Aber auch diese nur in Verbindung mit der letzten Betriebskostenabrechnung, welcher man die jährlichen Kosten entnehmen kann. Diese geteilt durch 12 und auf volle 5 oder 10€ aufgerundet ergeben dann die zukünftige mtl. Vorauszahlung. So einfach ist das.

    "..., wenn alle anderen nachbarn keine hoeheren betraege zahlen muessen?"
    Mit denen hast Du nichts zu tun.

    Wie siehst mit der Kaution aus?
    Der Vermieter ist ja daran interessiert seine Wohnungen zu vermieten und entsprechend wird er ja nicht darüber erbaut sein wenn ich schon vor dem 31.08.12 das Mietverhältnis beende?
    Welche Möglichkeiten habe ich falls der Vermieter sich weigert die Kaution auszuzahlen bzw. nicht in vollem Umfang oder sonstige Schikane schiebt?


    Wenn das Mietverhältnis beendet ist, ist die Kaution grundsätzlich auszuzahlen, es sei denn, dass noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen (Beschädigungen, Betriebskosten).

    dann würde ich mit Bezug auf oben verlinkten Hinweis ordentlich kündigen die gesetzliche Kündigungsfrist gilt natürlich


    Ich meine, bei (möblierten) Montagearbeiterwohnungen, Studentenheimappartements nur >15 Tage zum Monatsletzten...

    Hallo Hein,

    Zitat:
    "was gilt denn nun?
    Es gilt § 549 Abs. 3 BGB: Danach gelten die Vorschriften der §§ 573, 573a, 573d Abs.1 BGB für Räume in einem Studentenheim / Jugendwohnheim nicht. Das bedeutet insbesondere,dass der Vermieter zur Kündigung kein berechtigtes Interesse benötigt."
    Das betrifft Dich als kündigen-wollender doch garnicht.

    "Die Kündigung bedarf der Schriftform, ist zu begründen und der Mieter soll auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 574 BGB (Härtklausel) sowie auf Form und Frist des Widerspruchs rechtzeitig hingewiesen werden."
    Also meine Antwort wie vor.

    "Der Abschluss eines Zeitmietvertrages über Räume in Studenten- und Jugendwohnheimen ist nunmehr unzulässig."
    Das ist doch das, was Du wissen wolltest, und somit kannst Du m.E. zum Monatsende mit mindestens 14- oder 15-tägiger Frist kündigen.
    Im VM-Forum bekam ich bis jetzt nur eine Antwort: Sind Zeitmietverträge in Studentenwohnheimen zulässig?

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