Beiträge von Berny

    Zeitplanklauseln sind vom BGH gekippt wurden. Inwiefern die Abgeltungsklauseln noch anwendbar sind, weiss ich nicht. Wenn Du die Wohnung wieder verlässt, wäre es sowieso fair, sie so zu verlassen wie sie Dir übegben wurde. Genaues(!) Übergabeprotokoll sollte unbedingt gefertigt werden!
    Falls Rauhfaser an den Wänden sein sollte, dürfte Tapeten(neu)kleben wohl kaum ein Thema sein.
    Die Kleinreparaturklausel halte ich für i.O.

    Ich habe zum 30.03. fristlos gekündigt. Bisher hat meine ehemalige Vermieterin hierauf nicht reagiert. Wie lange kann / muss sie reagieren, wann kann ich also davon ausgehen, dass nix mehr passieren kann?


    Nach Ablauf der Verjährungsfrist, also ab dem 01.01.2017.

    Die Aussage von Berny halte ich für etwas gewagt , von Deinem Recht der Kürzung der geforderten Heizkosten um 15%Gebrauch zu machen. Denn soweit mir bekannt darf der Mieter die Kaltmiete, aber nicht die Heiz- oder Betriebskosten kürzen.


    Aha! Wenn also die Heizkosten fragwürdig berechnet wurden, darf die Kaltmiete gemindert werden.
    Und wenn die Kaltmiete fragwürdig berechnet wurde, dürfen die Heizkosten gemindert werden.
    Oh Herr, lass Hirn regnen...

    Bostrab:

    "Der Mietvertrag stammt aus dem Jahr 1984. Es wurde eine Staffelmiete abgeschlossen.
    Nach vielen Erhöhungen wurde die Miete zum 01.01.1999 auf dem Stand "eingefroren".
    Ist der Staffelmietvertrag noch gültig?"
    - Ja, falls er damals nicht endgültig eingefroren wurde.

    "kann der Vermieter die Miete jetzt auf einmal um 22% erhöhen,"
    - um 20% (bzw. 15%) wohl schon, falls die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten würde.

    "weil der alte Vertrag keine Gültigkeit mehr hat?"
    - meinst wohl die Vertragsklausel.

    "Kann der Vermieter jetzt noch zusätzlich zur Erhöhung der Kaltmiete ... eine Umlage
    der Kosten der ernergetischen Modernisierung von 11% (ca. 2200.- € pro Jahr) verlangen?"
    - Ja. - Betrag korrekt errechnet?

    Hallo Michael82,

    "ein Keller, der immer feucht ist."
    - Bild 5. Ob die Feuchtigkeit bis in den Eingangabereich Deiner Wohnung zieht, weiss ich ja nicht...

    "Die Tür war schon beim Einzug schräg"
    - Bilder 1+3. Ein fähiger Bastler müsste sie aber einpassen können.

    "der Zylinder vom Schloss ragt weit in den Flur. Ein neues Schloss wurde bereits eingebaut, mit dem gleichen Ergebnis."
    - Bild 4. Ist klar. Kannst den Schliesszylinder noch tausendmal austauschen, und es wird sich nichts ändern - es sei denn, man nimmt einen der passenden Grösse ODER baut draussen eine dickere Sicherheitsdrückergarnitur drauf.

    "Vom Flur aus kann ich auf meine Fliesen im Flur schauen."
    - Bild 2. Da könntete (so wie ich es bei meiner und Nachbars Wohnung selbst gemacht hatte) ein passendes Brett einsetzen mit Schaumgummidichtungsstreifen.

    "Für was muss der Vermieter aufkommen und was muss ich davon zahlen?"
    - Das ist alles Deine Angelegenheit, denn Du hattest die wohnung wohl schon so angemietet.

    "Kann ich eine Firma beauftragen den Mangel zu beheben und dem Vermieter in Rechnung stellen?"
    - Wer die Musik bestellt, ...:(

    minicooper:

    "Ja, ich bekomme, was ich unterschrieben habe..."
    - ... womit Dein VM aus dem Schneider heraus ist.

    "den HD-Empfang zahle ich ja auch extra..."
    - Richtig, an KabelBW.

    "nur wie es mit der "Grundausstattung""
    - die liefert Dir ja Dein VM.

    Roemi:

    "mein Wissensstand war, daß man zur Erhebung einer Räumungsklage von einem Anwalt vertreten werden muß."
    - Trifft eben nicht zu, vor Amtsgerichten müssen auch diejenigen prozessieren können/dürfen, welche sich einen Anwalt nicht leisten können oder wollen.

    "Dann würde mein VM im Fall, daß er ohne Rechtsbeistand Klage einreicht, vom Gericht auf die Unwirksamkeit der Kündigung hingewiesen, und die Klage nicht zugelassen? Sehe ich das richtig?"
    - Das verstehe ich nicht. Obiger Satz von mir trifft auf Kläger UND Beklagte zu.
    Erst ab Landgericht mit den höheren Streitwerten besteht Anwaltszwang, afaik.

    Hallo kessie,

    "Der Mieter hat eine Wohnung (92 qm) im Hochparterre, die er mit 4 Personen bewohnt. Zusätzlich hat er direkt unter der Wohnung eine Garage und zwei Kellerräume. Im Mietvertrag ist geregelt, wie er Nebenkosten zahlen muß. Wassergeld wird als Pauschale erhoben."
    - OK.

    "Bislang hat der Vermieter 148 Euro Nebenkosten und 25 Euro Wassergeld verlangt,"
    - Was er verlangt, ist nebensächlich. Was interessiert, sind die genauen mietvertraglichen Vereinbarungen.

    "aber nie eine Nebenkostenabrechnung gemacht."
    - Dazu ist er aber verpflichtet - dann war er wohl im Plus mit seiner eigenen Kalkulation?

    "der neue Vermieter hat eine Nebenkostenabrechnung gemacht.
    Ein Mieter wohnt alleine in einer Wohnung. Die Freundin ist aber ständig dort, obwohl die eine eigene Wohnung hat. Der Vermieter berechnet die Freundin aber nicht mit, da der Mieter sagt, Sie wohne ja nicht da und ist auch nicht immer da. Wie weise ich das nach, weil ich keine Lust habe deren Verbrauch (Entwässerung, Müll, Hausstrom werden pro Person berechnet) mit zu zahlen."
    - Das bleibt Dir überlassen, ist aber ein altbekanntes Thema...

    "Alle anderen Kosten werden auf die Wohnfläche umgelegt und die Garagen werden nicht raus gerechnet. Im Mietvertrag steht: Die Umlage der unter Ziffer 9-13 genannten Kosten richtet sich nach der Quadratmeterzahl der Wohn- oder Nutzfläche."
    - Miteinrechnung der Garagenflächen, zumal die einzelnen Wohnungen wohl auch unterschiedliche Anzahl von Garagen haben dürften, halte ich für bedenklich, aber Richter mögen es auch unterschiedlich entscheiden...

    "Ich sehe aber nicht ein, die Grundsteuer oder Versicherung für die Garagen mit zu zahlen."
    - Würde ich auch grundsätzlich nicht.

    "Das Wassergeld soll jetzt auch erhöht werden von 25 auf 90 Euro. Hier wird sich berufen auf den Satz im Mietvertrag: „Bei Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter gemäß § 560 BGB berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf die Mieter um zu legen.“ Kann der Vermieter jetzt einfach mehr Wassergeld verlangen?"
    - afaik ja, aber angemessen und mit belastbaren Daten.

    "Ausserdem bekam ich eine Abmahnung, weil sich jemand im Haus beschwerte. Ich darf den Keller nicht mehr als Partyraum nutzen. Grund war, das meine Gäste etwas laut waren, wenn man durch das Treppenhaus zur Toilette ging. Dummerweise haben auch zwei Gäste den Keller/Garage durch das Garagentor verlassen und haben in die Hofeinfahrt uriniert, was jemand gesehen hat. Ich habe dann vorgeschlagen, auf eigene Kosten eine Toilette im Keller ein zu bauen. Ich bekam dann schriftlich eine Vereinbarung, das man die nicht vertragsmäßige Nutzung der Kellerräume und der Garage als Partyraum duldet, wenn ich eine Toilette ein baue und die Änderung der Nebenkostenabrechnung (Wassergeldpauschale) in Personenabrechnung akzeptiere.
    Ich nutze aber schon immer den Keller so und die Toilette ist ja mein Bier, die ich bei Auszug ja entfernen kann. Kann der Vermieter mir das verbieten und sogar kündigen, wenn ich das ignoriere?"
    - Die Abmahnung halte ich für berechtigt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann das Mietverhältnis in der Tat gekündigt werden.

    Wenn nichts weitervermerkt ist dann bedeutet das "unverzüglich" von Kolonium -> Abrechnungsdatum plus 30 Tage.
    Steht auf der Abrechnung beispielsweise Zahlbahr nach 30 Tagen,
    dann eben 30 + 30 Tage -> Zahlungsziel 60 Tagen nach Abrechnungsdatum.


    Moin Syker,
    dat is mich neu... - also "nach" 30 Tagen bedeutet 60 Tage?
    Eigentlich heisst es auf Rechnungen ja sowieso "inerhalb" von (bspw.) 30 Tagen ab Zugang bzw. Rechnungsdatum.

    Unverzüglich heißt unverzüglich. 4 Wochen liegen in jeden Fall über der Schmerzgrenze. Mahnung schicken und Zinsen einfordern.


    Zunächst aber eine freundliche Zahlungserinnerung mit exakten Daten: Betriebskostenabrechnung vom Datum, mir zugegangen am Datum.

    beitze:

    "ich habe nur das problem da ich nur im nachtdienst tätig bin und nicht weis wo ich während der baumaßnahmen schlafen soll."
    - Diesbezüglich hast Du die schlechteren Karten.

    "vorallem sollen wir auch noch unser schlafzimmer ca. 2m von der außenwand wegrücken,"
    - Mit Bagger oder Abrissbirne?

    Danke, das klingt ja schonmal beruhigend fuers erste. Auf Wohnungssuche sind wir sowieso schon, weil das kein Zustand ist so. Allerdings vermuten wir, dass der Vermieter nicht vorrangig uns loswerden, sondern unser Geld will. Von der Vormieterin haben wir auch erfahren, dass er ihre Kaution nicht rausrueckt und ihre Anfragen ignoriert. Das mit der WG koennen wir uebrigens beweisen, wir haben Zeugen und Dokumente.


    Tipp für die Vormieterin: Mahnbescheid. Geht Online, oder Formular im Schreibwarenhandel.

    rosewood1980:

    "Allod. Bei denen haben wir einen Vertrag unterschrieben, der uns dazu zwingt 15 Monate dort wohnen zu bleiben."
    - Falsch. Ihr müsst mindestens 15 Monate Miete zahlen. Vorher ausziehen könnt Ihr jederzeit.
    Wichtig ist die Formulierung, ob Ihr erst nach 15 Monaten kündigen könnt (dann wären es sogar 18 Monate, ODER ob die Mindestmietzeit 15 Monate beträgt. Bitte noch mal nachprüfen.

    "Wir dürften auch raus, aber: ..."
    - Solche etwas ungewöhnlichen Klauseln sind nicht verboten. Das Thema hatten wir schon mal.

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