Ist dies rechtens,
Ja, ist es, denn die haben miteinander nichts zu tun.
Ist dies rechtens,
Ja, ist es, denn die haben miteinander nichts zu tun.
Vor kurzem habe ich erfahren, dass mein Nachbar Internet und Kabel vom selben Anbieter bezieht. Ein Kabelanschluss war bereits vorhanden, er bezahlt nur Internet, keine Kosten für den Kabelanschluss. Demnach scheint die Kabelgebühr bei ihm in den Nebenkosten enthalten zu sein.
Hast Du ihn mal gefragt, ob Du Dich gegen Kostenbeteiligung mit an seine Leitung hängen darfst?
Die ganze Sache mit der Schönheitsrenovierung ist heute so rechtsunsicher geworden, dass es das Beste ist, man einigt sich mit dem Vermieter. Z.b. Streich ein paar Räume, die anderen läßt du wie sie sind.
Richtig. - Nachdem ich meinen (inzwischen früheren) Mieter darauf hinwies, dass er die Mieträume vertragsgemäss gem. MV und ÜP zu verlassen habe, hat ihm seine Mietrechtsfachanwältin dies bestätigt, und die Rückgabe verlief entsprechend problemlos.
Hallo kekstrommel,
das Mietrecht kennt nur und ausschliesslich Mieter und Vermieter.
ist doch recht verständlich geschrieben. Du schuldest dem Vermieter keine frisch renovierte Wohnung. Wenn die Wohnung in einem angemessenen Zustand ist, brauchst du gar nicht zu renovieren.
Ausserdem ist der Ausdruck "renoviert" nicht klar bzw. rechtssicher definiert.
Die Frage ist wenn ich es verweigere, würde überhaupt eine Änderung zu statten kommen oder müsste man sowieso neu verhandeln?
Wir sind nicht Dein MV-Partner...
Hallo zusammen,
wollte nur kurz berichten, wie es ausgegangen ist.
Ich habe am 01.03.2017 schriftlich mit Fristsetzung via Einschreiben gemahnt - und hatte das Geld 2 Tage später inkl. Zinsen auf dem Konto. Die Abrechnung war am 04.03.2017 bei mir.
Die Kaution wurde samt Zinsen vollständig ausbezahlt.
Danke für die Rückmeldung. Der virtuelle Kasten Bier ist angekommen.:D
Berny: du hast geschrieben, ich würde rumheulen.
Das war nicht ich, sondern jemand sonst in Posting #4.
Übrigens, das Gesetz kennt keine Sentimentalitäten; wach' auf!
Dominic90:
"aber du weißt nichts über die weiteren Umstände."
- müssen wir auch nicht, Mietrecht ist im BGB ab §§ 535ff nachzulesen.
"Wir haben unseren Vermieter mehrfach und auch unmittelbar nach Erscheinen von Mängeln mündlich die Info gegeben, dass einige Sachen in der Wohnung (mittlerweile seit Monaten) nicht in Ordnung sind und haben ihn jetzt kürzlich schriftlich abgemahnt, es passiert einfach nichts."
- Im Ernstfall zählt nur (nachweislich) schriftlich.
"Einen Nachmieter hätte ich auch bereits gefunden, da ich eigentlich auch schon zum 01. April umziehen möchte,"
- Wen interessiert's?
"die Termine zum Unterschreiben eines neuen Mietvertrags mit meinem Nachmieter nimmt der Vermieter einfach nicht wahr, noch geht er seit 2 Wochen an sein Telefon, reagiert auf keine E-Mail oder SMS."
- Muss er auch nicht.
"Unzuverlässigkeit ist hier noch sehr human ausgedrückt, weswegen ich mit allen Mitteln aus der Wohnung raus möchte."
- Kannste jederzeit, lediglich die Miete hast Du - falls Du jetzt rechtswirksam kündigst - bis zum 30.06.2017 in voller Höhe zu zahlen.
Ist Herr T. Vertragspartner des Vermieters, schuldet dieser die Miete, nicht Frau D.
Ist Herr T. nicht Vertragspartner des Vermieters, schuldet Frau D. die Miete.
Person Frau D. und Person VM und Person Herr T. und Person JC und Person Frau B. sollten sich zusamensetzen um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Hallo Dominic90,
Du hast einen ganz normalen Wohnraum-Mietvertrag mit gesetzlichen Kündigungsfristen.
Nun ja, den TE in diesem Falle gleich als Leerrpfosten zu bezeichnen.....eventuell hat er ja nun verstanden, dass ihn eine quittierte Schlüsselübergabe nicht aus den Verpflichtungen entbindet.
Ihn persönlich habe ich nicht gemeint.
Das sieht gewaltig nach Unfrieden aus. Zu beweisen ist von Deiner Seite nicht viel. Da kann man alles "auslegen", jeder zu seinem Gunsten, und bei Gericht bleiben beide auf der Strecke, habe ich so den Verdacht.
Aber Anwälte wollen ja auch leben, nicht wahr?
... und an solchen Leerpfosten verdienen die Anwälte sich dumm und dämlich...:p:p
Trifft §548 des BGB in meinem Fall zu?!
"(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses."
Der Kandidat hat 85 Gummipunkte...;)
Erstaunlich für jemanden, der noch in 12.2015 Fragen zur BKA hatte. ![]()
oder seitdem Langeweile...
Hallo Reineke,
hast Du Dir schon mal Gedanken über "Innenverhältnis" und "Aussenverhältnis" gemacht?
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