Beiträge von Berny

    Hallo HDsports,

    "ich (aus Österreich) hatte in meinem Mietvertrag immer
    - Hauptmietziens
    - Flächenmiete
    - Betreibskosten
    - Heizkosten
    enthalten. In der letzten Änderung seit April 2013 betrug der Betrag für Heizkosten 100 Euro (fiktiver Wert)"
    - OK.

    "Nun hatte ich per April 2014 die Vorschreibung inkl. Abrechnung für 2014 erhalten. Und diesesmal ohne Heizkosten. Das heißt ich zahle 100 Euro weniger im Monat.
    In der Abrechnung ist nochdazu vermerkt:
    Heizkosten
    bereits vorgeschrieben: 900,00
    Guthaben: 900,00
    Weiter unten ins noch ein "Abrechnungs-Guthaben brutto" vermerkt, der noch höher ist.
    Nun meine Fragen?
    Wieso sind in der neuen Abrechnung keine Heizkosten vermerkt?"
    - Womöglich werden die demnächst separat berechnet.

    "Werden mir die 900 Heizkosten aus dem Vorjahr gutgeschrieben oder wie?"
    - Was hältst Da davon, DEINEN Vermieter zu fragen???

    "Wär ja eigentlich toll, nur ergibt mir das alles wenig Sinn."
    - Nicht alles aus Ösiland muss Sinn machen...

    "Was genau sind eigentlich Heizkosten? Strom und Energie für die Wohnung zahle ich ja sowieso extra..."
    - Dann braucht Dir Dein VM auch keine zu berechnen.

    PS: Weshalb Deifachposting? Soo gründlich braucht Ihr Ösis nun auch nicht (mehr) zu sein...

    [QUOTE=Kolinum:

    "Die Betriebskosten können auf der Grundlage der letzten Abrechnung angepasst werden."
    - Wie ich bereits sagte.

    "Besonders bei Neubezug weichen oftmals die Werte erheblich ab."
    - .... weil der Vermeiter mit geringen Betriebskosten locken will...:cool:

    Hallo duranumit,

    "Muss ich die Lüftungsregeln die mir der Vermieter vorlegt einhalten?"
    - Nein.

    "Darf ich die Fenster in der Wohnung nicht kippen?"
    - Du darfst sie kippen.

    "Wir haben eine Zentralheizung in der Wohnung, weil wir tagsüber meistens die Rolladen zu haben meinte der Vermieter zu mir, dass die Kosten sich steigern weil keine Sonne in die Wohnung kommt. Daher möchten Sie auch, dass wir die Rolladen nicht zu machen sollen. Dürfen Sie es bestimmen oder nicht?"
    - Nein, der VM darf sowas nicht bestimmen.

    Hallo Du Fleshloser,

    eine Lebensweisheit für Dich bzw. Euch: Man kann jeden Vertrag "zum nächstmöglichen Termin" (so die ausreichende Formulierung) kündigen.
    Wenn Ihr das bereits jetzt macht, wäre das dann automatisch zum 28.02.15.

    [QUOTE=iensu:

    "Laut aktuell gültigem Energieausweis hat das Gebäude einen einen Energieverbrauchskennwert von 126 kWh/(m²*a)
    Energieverbrauch für Warmwasser ist enthalten."
    - Ist m.E. ein prima Wert. Scheint aber wohl der Verbrauchsausweis zu sein, nicht der Bedarfsausweis. Der VA lässt sich ja viel leichter errechnen, und hier machte man sich noch nicht mal die Mühe, den abartig hohen Verbrauch einer früheren Lustbadenixe (wie ich sie mal als Miterin hatte) abzuziehen.

    "Oder bedarf dies extra einer aufwändigeren Prüfung durch einen Sachverständigen?"
    - Wird wohl eher beim BA der Fall sein, mit Fotografie des Gebäudes etc.

    "Wenn ich den Wikipeda-Artikel richtig verstehe, muss der Energieverbrauchskennwert ≤ 100 kWh/(m²·a) sein um das Anforderungsniveau zu erfüllen."
    - Sehe ich auch so.

    "Gilt dieser Wert exklusive Energieverbrauch für Warmwasser?"
    - Du meinst die WW-Bereitung. Müsste eigentlich der Fall sein.
    Wenn Du von Deinen 126 die ~25% für WW-Bereitung abziehst, kommste ja auf einen Wert von 94,5, bei ~80% auf 100,8.
    Zw. 75% und 80% liegen nach meiner Erfahrung nach die Heizungsanteile an den Gesamtkosten.
    Hast Du denn den exakten Wert Euer Gebäude betreffend?
    Dabei fiel mir jetzt auf und ein, weshalb man die WW-Bereitung nicht von Vornherein ausklammert. Mein EA beinhaltet übrigens ebenfalls die WW-Bereitung... - liegt jedoch bei 152. ;(

    heute bekam ich Belege zugesendet. Darin sind Summen für 2014 enthalten, die meine VM in 2013 berechnet hat. Also, immer noch alles falsch. Abgesehen davon, dass der Verteilerschlüssel auch nicht nach Mietvertrag ist, überlege ich mir, wie ich sie "zwingen" kann, endlich eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen.


    Indem Du nach schriftlicher Ankündigung b.a.w. mit der entsprechenden Begründung keine BK-VZ mehr leistest, oder entsprechend anteilmässig weniger.

    Dem Fragesteller ging es vielmehr darum, ob der Vermieter ihm unterjährig und ausserhalb einer Betriebskostenabrechnung den Grundsteuerbescheid auf den Tisch legen und das Geld einfordern kann, so dass er, der Mieter, das daraufhin zahlen muss.


    Ich als Mieter würde es nicht machen, an meinen VM gerichtete Rechnungen zu bezahlen. Soweit kommt's wohl noch...:mad:

    Gibt es eine Möglichkeit meinen Ex aus der gemeinsamen Wohnung zu bekommen? Wir stehen beide im Mietvertrag und er will nicht ausziehen.


    Wenn er sich querstellt, hast Du rechtlich kaum eine Möglichkeit. Falls zwei MM Rückstände entstehen, könnte der VM Euch beiden kündigen.

    ich habe die Kündigung so formuliert:

    "Betreff: Kündigung zum 31.05.1014 nach Mieterhöhung §561 BGB
    hiermit kündigen wir fristgerecht zum 31.05.2014 das Mietverhältnis für die Wohnung XXX, 2OG rechts
    Als er dann schrieb das wir die Frist ja nicht einhalten habe ich nochmal DIESEN Brief hier aufgesetzt und ihm geschickt:

    Betreff: Kündigung des Mietverhältnisses XXX Straße 2OG rechts zum 31.05.2014
    wie bereits in unserer Kündigung erwähnt, kündigen wir fristgerecht zum 31.05.2014 nach Sonderkündigungsrecht § 561 BGB wegen Mieterhöhung.
    Erläuterung:
    Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach den §§ 558 oder 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

    Aber auch darauf kam eben sein Schreiben gestern das wir eine 3 Monats Frist haben....


    Naja, auf den 561 hattest Du ja bereits im ersten Schreiben Bezug genommen.
    Ich würde es drauf ankommen lassen.
    Dem VM würde ich aber mitteilen, dass er sich selbst durch sein kurzsichtiges borniertes Verhalten die Möglichkeit nimmt, die Wohnung schon früher an einen ihm genehmen Nachmieter vermieten zu können.

    Es gibt keinen erkennbaren Grund, warum der Mieter sich um die Zahlung der Grundsteuer kümmern sollte, wo doch der Vermieter die Rechnung/den Bescheid erhalten hat. Der Vermieter ist zahlungspflichtig. Die Betriebskostenabrechnung ist dann dafür da, dass der Vermieter sich die Grundsteuer wiederholt. Abweichungen davon sind nach Aussage des Mieters im Mietvertrag nicht vereinbart.
    So, wie der Mieter hier die Lage beschrieben hat, durfte er davon ausgehen, dass die Grundsteuer in seinen Nebenkostenvorauszahlungen enthalten ist und mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung abgerechnet wird. Er musste sicherlich nicht davon ausgehen, dass er sich unterjährig darum kümmern und zahlen muss.
    Anmerkung: In der Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter dann aber keine Aufteilungsschlüssel mehr verwenden, wenn die Zuordnung einzelner Positionen ausschließlich zu einer Wohneinheit möglich ist (BGH, Urteil vom 17.4.2013, AZ: VIII ZR 252/12).


    Da stimme ich (noch nüchtern) voll zu.:o

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