Beiträge von Berny

    M1 bewohnt im DG eines 3Fam.-Hauses mit 80qm Wohnfläche.
    Die Wohnfläche des M2 im 1OG ist 128 qm und einen Balkon mit 30 qm.
    Die Wohnfläche des M3 im OG ist 128 qm und eine Terrasse mit 60 qm. zusätzlich im Untergeschoss 2Kellerräume , 1Waschraum sowie 3Garagen am Haus und 2Garagen im Haus je mit getrennten Zufahrten (Wohngebäude Eckgrundstück).

    Wie ist die Gebäudeversicherung umzulegen.
    DANKE


    Zwar kein Gruss von Dir, aber immerhin "DANKE"...
    Wenn nicht mietvertraglich anders vereinbart, nach anteiligen Mietflächen.

    Hallo Erbse,
    ist derjenige, der Dir Vorschriften machen will, auch Dein Vermieter?
    Auch ich bin auf die Begründung gespannt.
    Ob der HV sich überhaupt dessen bewusst ist, dass er sich in zweifacher Hinsicht strafbar macht...?

    Im Anschluss an die Anfertigung des Übergabeprotokolls der Wohnung, dass wir auch zu dritt durchgeführt haben, hat der Vermieter uns bereits das entsprechende Formular zur Vertragsumschreibung inklusive seiner Unterschrift ausgehändigt. Es fehlt also nur noch die Unterschrift des neuen Mieters, um alles abschließend festzumachen. Könnte ich mich also darauf berufen, dass ich durchaus Anspruch darauf habe, dass der Nachmieter seiner Absichtserklärung auf Grund des ""Vorvertrags" nachkommt, habe ich das vom Vermieter unterschriebe Schriftstück schon, was zum Vertragsabschuss notwendig ist und es geht letztendlich nur noch darum, dass es zur Unterschrift des Nachmieters kommt.


    OK, das war deutlich. Informiere uns bitte über den Fortgang.


    Zitat:
    "Ich habe neben seinen E-Mails und SMS auch eine von ihm unterschriebene Selbstauskunft für meinen Vermieter, in der wörtlich steht "Der Vertragsbeginn soll sein am 01.04.2015" und "Ich nehme zur Kenntnis, dass eine ordentliche Kündigung erstmals zu dem von mir oben eingetragenen Datum [Anmerk.: Auch er hat den Kündigungsausschluss akzeptiert] erklärt werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Sie gilt für Mieter und Vermieter." Das Formular hat er unterschrieben und inklusive einer Bürgschaftserklärung eingereicht. Zusätzlich hat er wie gesagt auch schon einen Mietanteil für diesen Monat bezahlt.[/I]"

    Aus meiner Sicht liegt hier ein verbindlicher Vorvertrag vor. Das Schriftstück verdeutlicht das noch.
    Ich prophezeihe Ihnen gute Karten. Einen Anwalt sollten Sie schon nehmen. Da die Aussichten für Sie nicht schlecht sind, würde ich die Vorabkosten für den Anwalt schon in Kauf nehmen.


    Wie schön, dass der Nachmietinteressent alles (Un-)Mögliche unterschrieben hat... Was interessiert's denn den Vermieter...?

    Hallo NH7151610,
    willkommen zum sich wöchentlich wiederholenden gleichen Thema...

    "ich habe einen Mietvertrag mit einem Kündigungsausschlusses bis Ende September diesen Jahres, aus welchem ich in Folge einer Absprache mit meinem Vermieter durch das Stellen eines Nachmieters austreten kann."
    - Also nix Schriftliches...

    "Der gesuchte Nachmieter fand sich auch und hat mehrfach schriftlich und in mündlichen Absprachen die Absicht bekräftigt, ..."
    - Das ist Privat zwischen Euch, woran jedoch der Vermieter nicht gebunden werden kann.

    "Habe ich nun das Recht darauf zu bestehen, dass er die Nachmiete für mich antritt oder sind mir letztlich die Hände gebunden?"
    - Kannst es ja mal versuchen... aber mach' bitte nicht die Rechnung ohne den Wirt, also den Vermieter, denn der allein bestimmt, wer bei ihm einen Mietvertrag bekommt. Und er muss überhaupt nicht (jeden) vorgeschlagenen NM akzeptieren.

    Nightmehr:

    "Der Vermieter hat Sie nicht mal informiert, dass die Mieterin im Zahlungsverzug sei."
    - Muss er auch nicht.

    "Woher hätte die Mieterin wissen können, dass sie auf das falsche Konto überwiesen habe und das ohne Kenntnis vom Vermieter?"
    - Dies sinngemäss von mir gestellte Frage hat der Fragesteller bis jetzt noch nicht beantwortet.

    "Das 2. Argument ist die Tatsache, dass sie sehr wohl dem Vermieter anscheinend die Miete pünktlich überwiesen hat."
    - Das wisen wir bis jetzt noch nicht.

    "Wenn Sie Dokumente von der Überweisung darlegen kann, so würde dies definitiv keine fristlose Kündigung auslösen können."
    - Doch, falls (versehentlich) auf ein fremdes Konto überwiesen wurde. Die Banken überprüfen NICHT die Kontoinhabernamen auf Übereinstimmung.

    "Es handelt sich hier um einen fahrlässigen Fehler ohne Aufklärung seitens des Vermieters."
    - Der VM hat keine Aufklärungspflicht. Er stellt fest, dass zwei MM Rückstand bestehen, also fristlose Kündigung ohne Vorwarnung.

    "Das 3. Argument und damit auch teilweise erheblich ausschlaggebend: KEINE Mahnung oder Abmahnung vom Vermieter, dass die Mieterin im Zahlungsverzug sei! Sollte die Mieterin nicht mal ansatzweise Hinweise bekommen haben, dass die Miete nicht angekommen sei, ist die fristlose Kündigung UNGÜLTIG!"
    - Falsch. Der VM hat keine vorherige Abmahnpflicht. Er stellt fest, dass zwei MM Rückstand bestehen, also fristlose Kündigung ohne Vorwarnung.

    "Ergo, ist die fristlose Kündigung völliger Mumpitz."
    - Nein, sie besteht erstmal. Und Mumpitz ist in keiner Rechtsvorschrift näher definiert...

    "Die Mieterin sollte nach § 574 einen Widerspruch erheben und dies schriftlich dem Vermieter klar machen, dass das so nicht akzeptierbar sei!"
    - ... weil...?

    "Sie sollte das außergerichtlich versuchen, zu lösen, dass das so ungültig ist. Vielleicht überlegt es sich der Vermieter und zieht seine Kündigung zurück und alles ist wie beim Alten."
    - Das wünsche ich ihr (ebenfalls).

    Nightmehr:

    "Auch wenn viele Punkte aus dem Mietvertrag sich als ungültig erweisen, rechtfertigen sie KEINE Außerordentliche Kündigung. Der Mieter muss bleiben."
    - Müssen muss sie nicht, lediglich weiterhin Miete bezahlen...

    "Meine Freundin kann also nicht SOFORT durch die Gründe raus, jedoch kann sie sofort kündigen und nach 3 Monaten raus. Besser als September erst rauszukommen."
    - Richtig, drei Monate hätte ich auch gesagt.

    "Da sie bereits mehrmals in Verzug war und der Vermieter dadurch bereits ein Recht hat, eine außerordentliche Kündigung zu veranlassen, wie sieht die Räumungsklage aus?"
    - Schnee von gestern interessiert jetzt nicht mehr.

    "Wenn meine Freundin die Kündigung abschickt, ist sie längst aus der Wohnung raus. Wenn der Vermieter nun auf Räumung klagt, kann der Vermieter quasi keine Kosten geltend machen, da die Wohnung zu dem Zeitpunkt leer war, korrekt?"
    - Wenn sie jetzt nachweislich zum nächstmöglichen Termin kündigt, wäre das dann der 31.07.2015. Sie kann ja dabei schreiben, dass sie bereits ausgezogen ist und die Mietsache sich im vertragsgerechten Zustand befindet. Dann besteht für den VM keinerlei Aktionsbedarf mehr.

    MichaelR:

    "Der Mietvertrag ging von 1.4.2014 bis 1.12.2014 und ich soll von 1.1.2014 bis 1.12.2014 Nebenkosten bezahlen, weil er mir die Wohnung ja solange freigehalten habe."
    - Leerstand ist VM-Angelegenheit.
    Anstelle 01.12.2014 meinst Du wohl den 30.11.2014, da MVs regelmässig zum Monatsletzten enden.

    "Im Dezember bin ich bereits wieder ausgezogen,"
    - Wann GENAU war die Rückgabe der Mietsache an den VM?

    "Im Februar kam dann die Nebenkostenabrechnung, ... Der Vermieter verlangt jetzt eine Nachzahlung der Monate Januar bis März 2014, weil die Wohung da freistand und für mich freigehalten wurde, bzw hat er diese Summe von der Kaution abgezogen. Darf er dass ?"
    - Nein.

    "Habe ich eine Chance, mein Geld wieder zu bekommen ?"
    - Ja. Wenn er nicht freiwillig zahlt, über das Gericht.

    "Er hat nicht die vollen Nebenkosten berechnet, aber Teile davon."
    - Macht nichts, er darf garnichts berechnen - es sei denn, Ihr hattet irgendeinen Vorvertrag abgeschlossen...

    Zitat von Berny
    Das MEV wird wahrscheinlich 2-3 Monate vor dem 01.07.2012 dem Mieter zugegangen sein...

    Das wäre trotzdem unwirksam. Ein Mieterhöhungsverlangen darf erst nach 12 Monaten nach der letzten Mieterhöhung zugestellt werden. So ist eine Mieterhöhung nur aller 15 Monate möglich.


    Das hatte anitari sinngemäss auch schon geschrieben. Aber es ist doch garnicht bekannt, WANN die letzte MEH VOR dem 01.07.2012 war...

    Ich hab momentan das Problem, das ich eben die beiden unteren Wohnungen im EG zusammen legen möchte. Eine bewohne ich selber und eine eben der Mieter. Ich habe nun schon mit diversen Firmen Termine abgemacht (Termin wurde vor ca. 2 Wochen abgesprochen, also nach Einspruchsfrist des Mieters) um die Wände durchzubrechen.
    Was kann ich denn da machen? Einfach trotzdem die Arbeiten durchführen? Wäre das rechtlich erlaubt?


    Wenn Du damit anfängst, wird der Mieter die Polizei rufen, welche das unterbinden wird. Ferner wird er beim Gericht eine Einstweilige Verfügung beantragen, wonach Dir Dein Vorhaben verboten wird, andernfalls Dir ein Erzwingungsgeld von bis zu 250.000€ angedroht wird. Ausserdem wird er Strafanzeige erstatten wegen Hausfriedensbruch. Und das alles trotz einer evtl. von Dir vorliegenden Kündigung.

    C.St.91:

    "ich habe seit meinem Einzug in meiner jetzigen Wohnung nur noch Probleme! Neben Lärmbelästigung, Diebstahl und Hausbrand ist mein derzeit größtes Problem der Müllraum."
    - Müllthemen hatten wir die letzte Zeit so einige hier, es konnte leider kein Patentrezept vermittelt werden.

    " ... und wir als Wohngemeinschaft für die Kosten, die der Vermieter zahlen muss, aufkommen müssen bei der nächsten Nebenkostenabrechnung."
    - Die sist u.U. möglich, wenn der VM regelmässig entrümpeln "muss", wenn die Mieter trotz Aufforderung nicht mitziehen.

    "Als ich persönlich da war, war zwar geöffnet, doch keiner war anzutreffen und das selbst nach einer halben Stunde warten nicht."
    - Hast Du wenigstens einen leeren Karton dort zurückgelassen mit Aufschrift: "Hierin befindet sich eine Bombe."?

    "Ich weiß ehrlich nicht mehr was ich tun soll."
    - Kündigen und ausziehen.

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