Nightmehr:
"Der Vermieter hat Sie nicht mal informiert, dass die Mieterin im Zahlungsverzug sei."
- Muss er auch nicht.
"Woher hätte die Mieterin wissen können, dass sie auf das falsche Konto überwiesen habe und das ohne Kenntnis vom Vermieter?"
- Dies sinngemäss von mir gestellte Frage hat der Fragesteller bis jetzt noch nicht beantwortet.
"Das 2. Argument ist die Tatsache, dass sie sehr wohl dem Vermieter anscheinend die Miete pünktlich überwiesen hat."
- Das wisen wir bis jetzt noch nicht.
"Wenn Sie Dokumente von der Überweisung darlegen kann, so würde dies definitiv keine fristlose Kündigung auslösen können."
- Doch, falls (versehentlich) auf ein fremdes Konto überwiesen wurde. Die Banken überprüfen NICHT die Kontoinhabernamen auf Übereinstimmung.
"Es handelt sich hier um einen fahrlässigen Fehler ohne Aufklärung seitens des Vermieters."
- Der VM hat keine Aufklärungspflicht. Er stellt fest, dass zwei MM Rückstand bestehen, also fristlose Kündigung ohne Vorwarnung.
"Das 3. Argument und damit auch teilweise erheblich ausschlaggebend: KEINE Mahnung oder Abmahnung vom Vermieter, dass die Mieterin im Zahlungsverzug sei! Sollte die Mieterin nicht mal ansatzweise Hinweise bekommen haben, dass die Miete nicht angekommen sei, ist die fristlose Kündigung UNGÜLTIG!"
- Falsch. Der VM hat keine vorherige Abmahnpflicht. Er stellt fest, dass zwei MM Rückstand bestehen, also fristlose Kündigung ohne Vorwarnung.
"Ergo, ist die fristlose Kündigung völliger Mumpitz."
- Nein, sie besteht erstmal. Und Mumpitz ist in keiner Rechtsvorschrift näher definiert...
"Die Mieterin sollte nach § 574 einen Widerspruch erheben und dies schriftlich dem Vermieter klar machen, dass das so nicht akzeptierbar sei!"
- ... weil...?
"Sie sollte das außergerichtlich versuchen, zu lösen, dass das so ungültig ist. Vielleicht überlegt es sich der Vermieter und zieht seine Kündigung zurück und alles ist wie beim Alten."
- Das wünsche ich ihr (ebenfalls).