Hallo istdasOKso,
diese Thematik wäre m.E. etwas für einen versierten Rechtsanwalt.
Meine persönliche Meinung:
"vermutlich verhält sich auch nicht jede Verwaltung so:"
- Gottseidank, denn es wäre m.E. auch zu prüfen, ob hier nicht Straftatbestände existieren (bspw. Nötigung, Ankündigung von Straftaten, verbotene Eigenmacht, Diebstahl, Sachbeschädigung)
"Am 12.8. erhielt zumindest ein Teil unserer Wohnanlage (Häuser mit 1 - 2 Hausnummern) ein Schreiben (Datum 31.7.), es seien bis zum 17.8. ..."
- Das geht schon mal garnicht...
"die Keller mit Mieternamen zu beschriften, sonst werde von einer "Aufgabe des Besitzes" angenommen, die Keller geräumt."
- Sind die Kellerräume explizit mitvermietet? Angabe des Mieternamens mietvertraglich vereinbart?
"Grund der Annahme wäre die "fehlende Kennzeichnung" der Keller. Die haben aber bereits 2 Nummern,"
- Bei einer ordentlich geführten Verwaltung müsste m.E. eine Liste existieren, welche Keller welcher Wohnung zugeordnet sind.
"Im Schreiben wird "vorsorglich darauf hingewiesen, dass keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.""
- Haha.
"Zwischen Eintreffen des Schreibens und Fristende lagen nur 2 Werktage und das in den Schulferien/bester Urlaubszeit."
- Als Mieter würde ich da evtl. mal ein Exempel statuieren...:o - aber, was soll's. Dann bin ich der Erste, der in den Genuss einer Mieterhöhung kommen dürfte...
"- Was lässt sich der Vermieter zuschulden kommen, wenn er trotzdem die Gemeinschaftskeller räumt?
- Welche Frist wäre angemessen?
- Dürfen Mieterkeller trotz bestehendem Mietverhältnis aufgebrochen werden?
- Darf die Räumung individuell oder der Gemeinschaft in Rechnung gestellt werden?
- Kann die Verwaltung so einfach Schadenersatz ausschließen bei Mieter- und Gemeinschaftskellern?"
-- Alles Fragen an einen Rechtsanwalt, evtl. Staatsanwalt.
"Auch gegen ggf. auf die Gemeinschaft umgelegten Räumungskosten sollte man widersprechen."
- Du sagst es.