Beiträge von Berny

    "Betriebskostenpauschale gemäß § 556 BGB." ist im Mietvertrag festgehalten.
    Habe für mich kurz gegoogelt nachdem du so nachgefragt hast... Bedeutet das, dass die geforderte Nachzahlung meines Vermieters auch nicht rechtmäßig ist?


    Scheint so, denn Zitat "(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden." Somit gibt es doch gar keine BK-Abrechnung bzw. -Nachforderung oder -Erstattung.

    Im Keller befinden sich die beiden angesprochenen Räume, ich wohne in Etage 2. Im Keller in Raum 1 würde der Techniker die TAE setzen, denn in meiner Wohnung befindet sich keine. Von dort aus fehlt aber eine Verkabelung bis zum Hausverteiler. In meiner Wohnung befinden sich lediglich RJ45 und Kabeldosen.


    Wenn Letztere den Anschein erwecken, dass sie einer Telefonversorgung dienen, hat m.E. der Mieter die Wohnung in diesem Glauben gemietet, und der VM müsste dann die Funktion gewährleisten.
    Haste mal mit dem VM gesprochen?
    Geht von der RJ45 ein Kabel in den Keller?
    Ist es soo aufwändig, im Keller ein Kabel (notfalls selbst) zu verlegen?

    "Naja, die Gagfah wird wohl eine Rechtsabteilung haben, die auch kompliziertere Texte verstehen sollte."
    - Sicherlich, jedoch (ich will nicht spekulieren) werden die darauf verweisen, dass die Abrechnungen dieser zertifizierten Firma korrekt sind...

    "Vielleicht sollte ich die Tabelle mit den abgelesenen Werten auch in mein Schreiben einsetzen?"
    - Warum nicht?

    "Das Gebäude ist ein Plattenbau, mit Fernwärme geheizt und nicht unbedingt schlecht isoliert (auch wenn die Fassade nicht gedämmt ist, soweit ich weiß). Wieso dort eine Verteilung von 70/30 vorgeschrieben sein sollte, verstehe ich nicht ganz. Mal abgesehen davon wäre es evtl. taktisch klug, das erst zu beanstanden, wenn die Sache mit der Ablesung geklärt ist. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Ablesung doch korrekt ist, wäre die Nachzahlung ja noch höher..."
    - Du sagst es... - Davon mal abgesehen, ist der VM(!) verpflichtet, dem Provider die Prozente mitzuteilen.

    "Wegen der Nutzerwechselgebühr schaue ich nochmal in meinen Mietvertrag."
    - Tu' das.

    "Wie sieht es eigentlich aus, wenn das Ablesedatum in der Abrechnung zu Unrecht fehlt? Würde das die Abrechnung formell inkorrekt machen oder nur inhaltlich?"
    - Ist m.E. kein Mangel, da Abrechnungs- und Nutzungszeiträume ja angegeben sind.

    heute kam bei mir ein Techniker der Telekom vorbei, der den Anschluss freischalten sollte. Dieser handelte im Auftrag von NetCologne, dort habe ich einen Vertrag abgeschlossen. Dabei hat sich jedoch ein Problem ergeben. Im Nebenraum Raum 2 steht der APL, der Hausverteiler. Der Techniker sagte, er könne keine Verbindung herstellen, ca. 5 Meter Kabel etc. fehlen. Wer ist im Zweifel dafür zuständig, dass diese Verbindung existiert?


    Der APL ist der Endpunkt des Telekom-Kabels ("letzte Meile"). Das "Der Hausanschluss der Telekom reicht nur bis in Raum 1." verstehe ich nicht.
    Hat denn Deine Wohnung eine TAE?

    TechnicalSkillz,

    ich kann mich, da ich in den Zählern nicht drinstecke, nur zu dem äussern, was ich hier lese:
    Beim Schlafzimmer fällt mir der im Vgl. zu den sonstigen Räumen recht hohe Wert auf.

    "Ich habe den Verdacht, dass die digitalen Heizkostenverteiler (Techem) erst viel zu spät abgelesen wurden bzw. das einprogrammierte Speicherdatum viel zu spät angesetzt ist (z. B. der 31. 12. statt dem 30.09.)."
    - Das ist durchaus möglich, es könnten sogar, was m.E. nicht sein darf, unterschiedliche Speicherdaten in den (ausgewechselten?) HKVs einprogrammiert sein. (Bei meiner Immobilie bspw. haben die funkenden HKVs alle den 31.05.).

    "Ich habe deswegen mal folgenden Text aufgesetzt. ..."
    - Erscheint mir schlüssig, ich bezweifele jedoch, dass der VM dem gewachsen sein dürfte...
    Bei den HK-Abr. fällt mir auf, dass wohl ein Verteilerschlüssel von 30/70 statt 50/50 gem. § 7 HKVO anzuwenden sein müsste. Des weiteren ist die Nutzerwechselgebühr nur dann vom Mieter zu tragen, falls dies mietvertraglich vereinbart wurde.

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