Beiträge von Berny

    Martinus:

    "Die Mietparteien verzichten bis 1.10.2015 auf eine Kündigung des Mietverhältnisses."
    - Ist doch unmissverständlich, oder?

    "für mich ergeben sich hier zwei auslegungsmöglichkeiten über diese klausel:
    (1) wurde bereits genannt. keine kündigungserklärung vor 01.10.2015 --> früheste beendigung des mietverhältnisses mit ablauf des 31.12.2015. hier stellt man auf das kündigungsRECHT ab. dieses soll nicht vor 01.10.2015 bestehen."
    - Richtig.

    "(2) die kündigung bedeutet nichts anderes als die beendigung des mietverhältnisses. das soll bis exklusiv 01.10. nicht erfolgen. das schließt nicht die möglichkeit aus, die für eine wirksame kündigung erforderliche kündigungserklärung bereits im voraus (hier spätestens zugang am dritten werktag im juli) zu machen, um das mietverhältnis dann bis - nach auslegung des parteiwillens - exklusive 01.10. zu beenden."
    - Falsch.

    "man kann die klausel also auch so auslegen, dass die parteien vereinbart haben, dass das mietverhältnis mindestens bis exklusiv 01.10. bestand hat."
    - Falsch. Es dreht sich um die Kündigung des Mvh, nicht um den Bestand des Mvh.

    "hängt davon ab, was von beiden partein gewollt war und wenn zwischen beiden das nicht übereinstimmt, was beide parteien obj. verstehen durften (vgl §§ 133, 157 bgb)
    nach dieser auslegung stellt man auf die kündigungsWIRKUNG ab. diese blüht erst wieder ab 1.10. auf."
    - Richtig, also genauer die kündigungsMÖGLICHKEIT.

    "was sagst du / ihr dazu?"
    - Dann soll der Kündigungsaspirant mal Gas geben...

    Der Kandidat unterschreibt, und als er fragt, was mit Internet und Bier ist, sage ich ihm, beides nicht verfügbar und wird nie kommen, er hätte sich besser informieren sollen. Wäre ich damit rechtlich auf der sicheren Seite?


    Ja, aber nur, wenn das Bier über einen Koaxial-Hohlleiter verfügbar ist.

    Cyberdream:

    "heute war der Vermieter ... er meinte der Mietvertrag vom 01.10.2015 sei nicht zustande gekommen, weil nur ein Teil der Miete eingegangen ist"
    - Dummes Zeugs! Er hat erst ab dem 05.10. Anspruch auf die volle Oktobermiete. Und auch wenn die nicht kommen sollte, wäre das noch kein Grund für eine Kündigung.

    "Hat er denn recht das der Mietvertrag ungültig ist oder bleibt es wie gehabt, mit der Schlüsselübergabe bin ich Mieter."
    - Lediglich Letzteres trifft zu.

    "Das andere ist, das eine alte Einbauküche im Haus war und er unter Zeugen sagte, ich kann die Küche Verkaufen für Renovierungsarbeiten, was auch geschehen ist, nur jetzt will er die Küche ersetzt haben was ich nicht einsehe, es ist auch nichts Schriftliches erfolgt."
    - Zeugenaussagen...? Beweise...?

    kabuco:

    "Das Beispiel was daher zu Mainschwimmer passt, um die Analogie zur Wasserversorgung wiederherzustellen: Ich habe ein Haus mit zentraler Warmwasserbereitung und entscheide mich als Mieter frei dazu, lieber das Kalte Wasser mit einem Durchlauferhitzer zu erwärmen, und habe dann die Warmwasserbereitung aus der NK-Abrechnung raus. Entscheide ich mich wieder dazu, den DL-Erhitzer rauszuwerfen, tritt wieder die Regelung wie im Mietvertrag in Kraft."
    - Schon mal darüber nachgedacht, dass der VM im MV vorsichtshalber ein oder zwei Passagen zuviel angekreuzt hat, um (bei Bedarf:rolleyes:) gaanz sicher zu gehen.?

    Ich finde die Posten Wasser und Abwasser schon sehr hoch...


    Durchschnittlich - Erfahrungssache von mir selbst und aus dem Forum - beträgt der jährliche Wasserverbrauch (und gleiche Menge Abwasser) 35-40m³.

    danielf1987:

    "Leider wird es wohl so verlaufen das entweder Sie mich anzeigt,"
    - Geht nicht. Anzeigen ist Strafrecht, Du meinst wohl eher ein- bzw. beklagen.

    "weil ich nicht zahle oder ich muss den Schritt wagen und das Geld bzw. meine Kaution einfordern / einklagen, denn die rückt sie nun nicht raus."
    - Ich würde per Einwurfeinschreiben auffordern mit Fristsetzung. Bei Erfolglosigkeit Mahnbescheid beantragen.

    "schon mal vielen vielen Dank !!!"
    - Gerne.

    Hallo Daniel,

    Du kannst aufatmen, denn Euer Wochenende ist gesichert.
    Die Therme gehört zur Mietsache und ist vom Vermieter auf seine alleinigen Kosten stets betriebsbereit zu halten gem. § 535 BGB - ist ja auch im Text nicht aufgeführt.
    Die von Dir angesprochene Kleinreparaturklausel betrifft ausschliesslich Gegenstände, die der dauernden Benutzung unterliegen, wie bspw. Türdrücker, Scharniere, Fenstermechanismen, Rolladengurte, Wasserhähne, ABER NICHT das, was die VMn sich da so vorstellt.
    Der Autostellplatz hat auf der Betriebskostenabrechnung nichts verloren. Ist die Gartenpflege für Euch richtig berechnet?

    Für sowas sieht das Mietrecht keine Ausnahme vor. Die Doppelbelastung müssen Sie halt tragen. Das geht auch Tausenden anderen Mietern so.


    Mein Vorproster hat recht.
    Der TO sollte vielleicht mal der VMn sagen, dass ihr Verhalten zwar juristisch i.O. ist, aber der Schuss kann auch nach hinten losgehen: Es könnte ja sein, dass sie "Ihren Ideal-Mieter" bereits zum 01.11. findet, aber "leider" ist die Wohnung ja noch anderweitig vermietet.
    Und, ein schwacher Trost: Bei Überschneidung von einem Monat hat der Mieter prima Zeit für Umzug und Herrichting von alter und neuer Wohnung.

    na ja, der will ja nicht nur 3,95 sondern immer noch nur für das Ventil 300€!!! Ich sag ja, das war auch noch ne Abzockerfirma.


    Bin ja kein Spezi auf dem Gebiet. Wenn es ein spezielles mit Rückflussverhinderung sein sollte, bspw. 20€, dazu Arbeitszeit 0,5h = 20€, Wegekosten 20€, Märchensteuer 12€, also zusammen 72€.

    Tja, das ist im Nachhinein schwer zu sagen. Das Absperrventil wurde auf jeden FAll ausgetauscht.


    Den Preis dafür würde ich ihm natürlich ersetzen.
    PS: Den Fall hatte ich auch mal. Hat mich 1/2 Stunde und 3,95€ gekostet...

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