Martinus:
"Die Mietparteien verzichten bis 1.10.2015 auf eine Kündigung des Mietverhältnisses."
- Ist doch unmissverständlich, oder?
"für mich ergeben sich hier zwei auslegungsmöglichkeiten über diese klausel:
(1) wurde bereits genannt. keine kündigungserklärung vor 01.10.2015 --> früheste beendigung des mietverhältnisses mit ablauf des 31.12.2015. hier stellt man auf das kündigungsRECHT ab. dieses soll nicht vor 01.10.2015 bestehen."
- Richtig.
"(2) die kündigung bedeutet nichts anderes als die beendigung des mietverhältnisses. das soll bis exklusiv 01.10. nicht erfolgen. das schließt nicht die möglichkeit aus, die für eine wirksame kündigung erforderliche kündigungserklärung bereits im voraus (hier spätestens zugang am dritten werktag im juli) zu machen, um das mietverhältnis dann bis - nach auslegung des parteiwillens - exklusive 01.10. zu beenden."
- Falsch.
"man kann die klausel also auch so auslegen, dass die parteien vereinbart haben, dass das mietverhältnis mindestens bis exklusiv 01.10. bestand hat."
- Falsch. Es dreht sich um die Kündigung des Mvh, nicht um den Bestand des Mvh.
"hängt davon ab, was von beiden partein gewollt war und wenn zwischen beiden das nicht übereinstimmt, was beide parteien obj. verstehen durften (vgl §§ 133, 157 bgb)
nach dieser auslegung stellt man auf die kündigungsWIRKUNG ab. diese blüht erst wieder ab 1.10. auf."
- Richtig, also genauer die kündigungsMÖGLICHKEIT.
"was sagst du / ihr dazu?"
- Dann soll der Kündigungsaspirant mal Gas geben...