Beiträge von Berny

    Hallo MMue,

    "Die Abrechnungsfirma führt neben den Kosten für die Zählerablesung mehrere Positionen mit möglichen inhaltlichen Überschneidungen auf:
    Liegenschaftspreis 1x 36,00 €"
    - Bei meinem Provider 23,20 € + MwSt

    "Mindestsatz bis 20 HKV-V/5Wärmezähler 1x 68,00 €"
    - Bei meinem Provider 78,00 € + MwSt.

    "Ausfüllen Heiz-/Betriebsk.zusm.stellung 1x 30,00 €"
    - Bei meinem Provider pro Mietpartei 3,17 € + MwSt.

    "insgesamt 134,00 €"
    - Bei meinem 5er MFH 106,11 € + MwSt.

    Deshalb wäre eine kurze Antwort like "Ihrer Forderung entspricht den gesetzlichen Regelungen" vllt ratsam.


    Nee, wirklich nicht.:rolleyes:
    PS: Uups, wurde ja zwischenzeitlich bereits richtiggestellt.:cool:

    Laut Mietvertrag hat der Mieter die Wohnung bis zum 30.11.2015 gemietet. Nun ist er vorzeitig ausgezogen und möchte auch vor Ablauf des 30.11. die Wohnungsabnahme mit Schlüsselübergabe stattfinden lassen.


    Ebenfalls ohne Gruss:
    Der Mieter kann so vorzeitig ausziehen wie er will, jedoch bis zum MV-Ende ist er voll verantwortlich für die Mietsache. Der VM ist nicht verpflichtet, ihn vorzeitig aus dem MV zu entlasten.

    "und dann, dass eine Renovierung bei Auszug erfolgen soll, ohne Details, ..."
    - Doch, eine "totale"...

    "also quasi nach geltendem Recht,"
    - aber da taucht dieser Ausdruck nicht auf. Kurzum: Im MV fehlt eine detaillierte Beschreibung über den Zustand der einzelnen Parameter.

    "sprich nach Punkt 7, welcher nicht angekreuzt wurde."
    - eben...

    "Somit ist jegliche Renovierung strittig, weil nicht geregelt?"
    - Ich meine besenrein und ohne Beschädigungen wäre zutreffend.

    "Es ist Vertraglich also sehr schwammig und ohne Details."
    - Daher wäre zugunsten des Mieters zu entscheiden.

    "Ob sie rein vertraglich renovieren muss oder nicht erschließt sich mir nicht wirklich."
    - Wir beginnen, uns im Kreis zu drehen...

    Hallo Xorit,

    "wir haben schnell einen Nachmieter gefunden, der auch akzeptiert wurde. Kündigung per Einschreiben, bisher keine Bestätigung, weil VM es nicht für nötig hält!"
    - Eine Kündigung muss auch nicht bestätigt werden, es sei denn, eine Bestätigung wurde mietvertraglich vereinbart.

    "Es wurde mündlich und schriftlich per SMS vereinbart, dass ..."
    - Alles Mist.

    "zwei Möbelstücke übernommen werden und im Gegenzug man sich über die Renovierungskosten unterhält. (Altmieter+Neumieter)"
    - Ist kein Mietrecht.

    "Vermieterin besteht auf Renovierung durch meine Freundin lt. Mietvertrag."
    - Siehe die Anlage, aaber die dortige Formulierung besagt (fast) garnichts.

    "Neumieter interessiert das natürlich nicht (verständlich, da weniger Aufwand)
    Möbel, welche zugesagt übernommen werden sollten, sind von der Vermieterin gegenüber des Neumieters als Sperrmüll klassifiziert worden und müssten entfernt werden. (Neumieter hat Meinung nach dem Wind gedreht und ist auch der Meinung) -> Haben vorher extra gefragt und alle anderen Möbel entfernt. Also erneute Kosten!"
    - Alles kein Mietrecht.

    "Neuer Mietvertrag wurde wohl zum 01.11. geschlossen. VM will die Wohnung nun erst zum 15.11. freigeben. Übergabe sollte trotzdem zum 01.11. erfolgen, korrekt?"
    - Das betrifft doch nicht mehr die Altmieterin.

    Hallo Jana1987,

    "Gemäß Vereinbarung vom .... ist die Wohnung in jedem Falle bei Auszug von einem eingetragenen Malereifachbetrieb zu renovieren,"
    - Ist gänzlich unwirksam wegen Benachteiligung des Mieters.

    "unabhängig davon, wie lange die Wohnung durch die Mieter bewohnt wurde."
    - Haha.

    "Den Mietern wird hierzu ein auf dem Kautionsbuch eingezahlter Betrag von .... von der Vermieterin zur Verfügung gestellt."
    - Halte ich als Folge zu oberen Absätzen für ungültig.

    "Die Renovierung umfasst alle Räumlichkeiten, sowie die Türen und Türzargen."
    - Der Ausdruck "Renovieren" ist nirgendwo rechtswirksam definiert.

    "Zur Erklärung: dieser betrag wurde von den Vormiertern von deren Kaution einbehalten, weil diese bei Auszug nciht renoviert haben, deckt aber das geforderte niemals ab. Die Vermieterin möchte, dass wir alles streichen lassen, plus sämtliche Türen neu lackieren lassen und auch ncoh die fensterrahmen. Ist das so zulässig?"
    - Dass sie das möchte, ist aus ihrer Sicht verständlich...:o
    Ich meine, dass Ihr die Mietsache besenrein und ohne Beschädigungen zurückzugeben habt.

    pabada:

    "Die Wohnung war damals Erstbezug"
    - Nchmal: Gibt es ein (genaues) Übergabeprotokoll? Auch beim Neubezug muss nicht alles 100% paletti sein.

    "Selbstverständlich habe ich im Laufe der Mietzeit immer wieder neu gestrichen, kleine Reparaturen selbst durchgeführt und die Wohnung in Schuss gehalten."
    - OK.

    "... dass der Vermieter mir unterstellt, die Wohnung sei nicht zu vermieten, da ..."
    - Getreu dem Motto: "Wir behaupten erst mal, soll der dumme Mieter doch das Gegenteil beweisen."

    "Nach etwas Recherche im Internet steht auch, dass der VERMIETER für Erneuerungen, gerade nach 16 Jahren, aufkommen muss."
    - Dem VM obliegt grundsätzlich die Pflicht die Mietsache i.O. zu halten (§ 535 BGB).

    "Hierauf beziehe ich mich: § 535 BGB, bzw speziell Abs. 1 Satz 2"
    - Du sagst es.

    "All die Punkte sind doch ganz normale Abnutzungen über 16 Jahre und keine Schäden, die mir in Rechnung gestellt werden können, bzw der Vorwurf gemacht wird, man könne die Wohnung aus diesen Gründen nicht neu vermieten."
    - Meine ich auch, bis auf ("richtig") beschädigtes Laminat, Dürdichtungen o.ä. Dübellöcher fachmännisch verschlossen? Lesen wir mal, was andere User noch so beisteuern...

    Laut Mietvertrag steht dort folgendes:
    Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 31.03.2016 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Zum Ablauf des Verzichtszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und entsprechend den gesetzluchen Vorschriften gekündigt werde.

    Wann kann ich kündigen? Da dort zum Ablauf steht könnte ich theroetisch 3 Monate vorher kündigen sodass zum 31.03.2016 das Mietverhältniss beendet ist. Oder kann ich erst ab dem 31.03.2016 kündigen plus 3 Monate?


    Hallo 007,
    diese Frage kann ich Dir leider nicht definitiv beantworten, auch gibt es da m.W. unterschiedliche AG-Urteile, welche Du über Google finden können müsstest.
    Auf jeden Fall kannst Du das Mietverhältnis schon mal vorsichtshalber "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" (Angabe eines Termins ist hierbei nicht erforderlich) kündigen.

    Grundsätzlich gilt der Zustand der Mietsache bei Übergabe an den Mieter. Wenn dies nicht mehr zutrifft, kann der VM aufgefordert werden, diesen Zustand kurzfristig wiederherzustellen. Der finanziele Aufwand ist dabei unerheblich.
    Nach meinem Wissen ist die elektrische WW-Bereitung ~3x teurer als die mit Gas.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!