Beiträge von Berny

    Das hier ist zwar ein Mietrecht-Forum - was allerdings nicht bedeutet, dass der Mieter nicht auch PFLICHTEN hat. Ich finde es immer wieder traurig, dass Mieter sich erst (wissentlich) falsch verhalten und sich dann wundern - und um Hilfe schreien-, wenn dann das Kind in den Brunnen gefallen ist. So läuft das aber im Leben nicht!


    Doch, leider wohl in zunehmenden Ausmass.
    In meinem Nachbarhaus gibt es einen ähnlichen Fall...:mad:

    bine22:

    "In der Wohnung hocken bleiben und Polizei rufen werd ich nicht können, da ich das ganze Wochenende auswärts arbeiten muss."
    - Dann kannst Du nur abwarten, bis Du am Montag feststellst, dass etwas passiert ist. Dann nichts anfassen und die Polizei mit Spurensicherung alarmieren.

    "Kann ich ihn nicht auf irgendeinen Paragrafen oder Urteil verweisen"
    - Das wird ihn herzlich wenig interessieren, ausserdem ist es nicht Deine Angelegenheit Rechtsaufklärung zu betreiben.

    Hallo bine22,

    ohne jetzt die anderen Meldungen gelesen zu haben: Wilkommen im Wilden Westen (oder Osten?)!

    Ernsthaft: Ich würde mit den Beweisen/Unterlagen/Aufzeichnungen zum Amtsgericht gehen und dort eine Einstweilige Verfügung beantragen, wonach der VM aufgefordert wird, den vertragsgemässen Zustand der Mietsache wiederherzustellen, andernfall ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000€ angedroht wird.

    Anka:

    "Nach nur 14 Monaten Mietzeit bin ich am 29.2.2016 ausgezogen."
    - OK. Weisst Du (evtl. von anderen Mietern), wie in dieser Immobilie der übliche Betriebskostenabrechnungszeitraum war/ist?

    "Nun hat der Vermieter die Kaution einbehalten mit dem Hinweis ,ich müsse noch die Wintergartenreinigung für 2016 bezahlen. Diese würde im April 2016 durchgeführt"
    - Dann unterstelle ich mal, dass der BK-Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Also würdeste davon nur 2/12 zu zahlen haben.
    Der VM kann die zu verzinsende Kaution bis 31.08.2016 zurückbehalten, anschl. nur noch den etwas aufgerundeten Betrag für die Wintergartenreinigung. Ich würde also bis zum 01.09.2016 noch warten.

    Hallo Brigitte Ewald;

    "Meine Mieter kürzen seit 2 Monaten die Miete weil sie angebliche keine einsicht in den Versicherungsvertrag bekommen haben, den ich aber zur Sachbearbeiterin des Mieterschutzbundes geschickt hatte."
    - Wohin Du die Unterlagen geschickt hast, ist unerheblich wie der Sack Reis, der irgendwo umgefallen war.. Der Mieter hat nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung das Recht auf Einsichtnahme in die der Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen.

    "Der Kontakt mit dem Mieterschutzbund wurde mir durch den Mieter auferlegt, weil er mit mir nicht mehr korrespondieren will."
    - Dein Mieter hat Dir nichts aufzuerlegen; Dein Mietvertragspartner IST Dein Mieter. Er kann sich jedoch nach Erteilung einer Vollmacht vertreten lassen. Das hat Dir der Vollmachtsempfänger nachzuweisen.

    "Anscheinend hat der Mieterschutzbund das nicht weitergeleitet, was nicht meine Schuld ist.
    - Was interessiert mich, was andere weiterleiten oder nicht...?

    "Nun ist eine heizyngsfrage aufgetaucht und der Mieter glaube der heiztank sei deekt, was nicht nachgewiesen ist und nun kürzt er noch die Monatsmiete um knapp 50%. muss ich das so hinnehmen?"
    - Der Mieter sollte seinen Verdacht glaubhaft beweisen.

    "gibt es , wenn sich herausstellt, dass der Mieter nur sein Heizöl verbraucht hat , hier eine Möglichkeit der Kündigung?"
    - Nein.

    Ich habe mich gerade mal kundig gemacht.
    So eine Parkplatzsperre gibt es für ca. 50.- € bei Amazon


    Dürfte wohl die praktikabelste und stressfreieste Lösung sein.
    Das erinnert mich an den Film Amerikan Graffitti, wo die Cops mit ihrem angebundenen Wagen losfahren...:o

    §2 Mietzeit
    2.1 Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.2014. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann bei Mietverhältnissen über Wohnraum mit gesetzlicher Frist gekündigt werden mit folgender Besonderheit: Das Mietverhältnis ist für die Beteiligten des Mietvertrages während der ersten vier Jahre seines Bestehens ordentlich nicht kündbar.
    Das Mietverhältnis ist fest geschlossen bis zum 31.12.2017, ...


    Das Mvh ist mit gesetzlicher Frist (also bspw. am 01.10.2017) ZUM 31.12.2017 kündbar.

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