Beiträge von Berny

    Akkarin:

    "Auch dir Berny sei die Lektüre von 574 empfohlen ..."
    - "(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten ...)" Danke für die Info!

    "und danach BGH 15.03.2017 zr VIII 270/15. Demenz ist eine Haertegrunde die eine besondere Prüfung des Einzelfall erfordert. Traurigerweise sollte das aber ehr der Anwalt vom Mieterbund mal lesen."
    - ... und auch verstehen und umsetzen - wäre wohl ernsthaft eine Möglichkeit ("Eigentum verpflichtet...") - nicht umsonst empfehlen wir hier öfters einen (freien) Fachanwalt...

    Hallo Mike56,

    auch ich "muss" Dich/Euch enttäuschen. Rechtsprechung kennt keine Sentimentalitäten. Auch die politische Opposition wird zwar für Probleme ein offenes Ohr haben, jedoch nach den nächsten Wahlen wird es das wohl gewesen sein...

    Daraufhin antwortete er "Das kann ich Ihnen nicht sagen, ich rechne alles pro Kopf ab."


    Da würde ich mal fragen, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht. Nach Gutsherrenart scheint das ja wohl nicht zu sein, oder doch :confused:
    Und das Ende des Abrechnungszeitraums ist ja auch noch nicht erreicht...:rolleyes:
    Kannst Du uns mal die im letzten Abrechnungszeitraum berechneten Wasserverbräuche nennen (Gesamtverbrauch, Prokopfverbräuche)?

    Mom-of-three:

    "so wie ich das lese sind wir die angeschmierten, weil dieser eine Wasserzähler für den Blumenladen fehlt?"
    - Da im Laden kein WZ vorhanden ist UND in den Wohnungen die WZ überaltert bzgl. der Eichfrist sind,
    ist das ganze Haus so zu stellen, als ob keine WZ vorhanden wären, UND die (Kalt-)Wassserverbräuche wären demzufolge jeweils mietflächenanteilmässig aufzuteilen.
    Wenn Du die einzelnen Mietflächen kennst und die Wassergesamtverbrauchskosten, könnteste doch die Dreisatzaufgaben selbst lösen.
    Das Prozedere der Vorab-Abgrenzung http://www.urteile-mietrecht.net/Miete55.html müssteste wohl hier nachlesen können. Vielleicht lässt Du es vorerst vorsichtshalber weg, um erst mal halbwegs die Grössenordnung einschätzen zu können.

    Hallo Mom-of-three,

    "Außerdem steht folgendes im Mietvertrag:
    ... Bei den übrigen Nebenkosten wird in der Regel das Verhältnis der Wohnflächen zu Grunde gelegt. ..."
    - Das besagt es doch schon: Da zulässige Wasserzwischenzähler weitgehend fehlen, ist nach Mietflächenanteilen abzurechnen.

    "1.) Ist das so überhaupt zulässig? Pro Kopf abrechnen wenn Wasserzähler vorhanden sind?"
    - Nein, da in Eurem Haus die WZ ja überaltert sind.

    "2.) Muss der Blumenladen nicht so oder so separat abgerechnet werden, weil Gewerbe?"
    - Hier wäre m.E. eine Vorabtrennung erforderlich, da hier wohl andere Verbräuche stattfinden.

    "3.) Sollen wir zum Anwalt od. Mieterbund? Wir haben versucht mit dem Vermieter zu sprechen aber er ist absolut uneinsichtig."
    - Ja, nachdem er trotz Lektüre der Beteriebslostenverordnung https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrkv/gesamt.pdf immer noch uneinsichtig sein sollte. Empfehle einen Fachanwalt.

    Nächste Woche möchte ich zum hiesigen Mieterverein.


    ... wonach Du uns sicherlich berichten wirst. Achtung: Kündigungs frist jedenfalls beachten, eine Kündigung müsste bis zum Monatsdritten beim VM sein.

    Hallo Nine,
    es genügt, wenn Ihr den beim Einzug bereits vorhandenen Teppich beim Auszug zurücklasst - wenn nichts anderes im Mietvertrag vereinbart wurde. Hinterlasst die Mietsache besenrein und ohne Beschädigungen.
    Was der Nachmieter vorhat, interessiert Euch nicht, denn Ihr seid nicht dessen Vertragspartner.

    Er würde gerne kündigen, allerdings erlaubt ihm das Hochschuleigene Wohnheim bloß eine Kündigung bei Studienabschluss oder Exmatrikulation.


    Hallo Fabian,
    es ist nicht das Hochschuleigene Wohnheim, sondern der Vertrag, welcher eine Kündigung nur bei Studienabschluss oder Exmatrikulation erlaubt, welches ich für korrekt halte, da es sich ja nicht um einen üblichen Mietvertrag handelt.

    Ich hatte einen Untermietvertrag den ich nun zum 31.08. 1*) gekündigt habe.
    Lt. des Vertrages sind es 350€ Kaltmiete und 50€ Nebenkosten pro Monat.
    Ca. 1 - 2 Monate nachdem ich eingezogen bin 2*) meinte meine Vermieterin und Mitbewohnerin, dass wohl noch zusätzliche Nebenkosten in Höhe von 50€ pro Monat dazukommen. Diese habe ich dann auch bezahlt - allerdings wurde das nie schriftlich vereinbart. Anfang diesen Jahres hat sich dann herausgestellt, dass ich ca. das Doppelte an Miete bezahle wie sie. Das verärgert mich natürlich. Nun die Frage - ist es möglich diese mehr bezahlten 50€ wieder zurückzufordern?


    Zu 1*) + 2*): Gibt es auch Jahreszahlen?

    Interessant, ich entnehm' das den Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2017 ÖRAG der Örag nicht, aber na gut.
    Allerdings ist da m.M.n. überraschend viel ausgeschlossen, ich würde an deiner stelle den Versicherer in jedem Fall wechseln, da die praktisch alles ausgeschlossen haben.


    ÖRAG...? Noch nie gehört...:confused:

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