Beiträge von Mainschwimmer

    Wenn in Ihrem Mietvertrag diese Kosten vereinbart sind, dann müssen Sie unter dem Motto "Mitgefangen-Mitgehangen" diese bezahlen. Es können aber wirklich nur geringe Beträge auftauchen, denn nur der Strom und die Wartung der Antenne sind umlegbar.

    Und das "Mitgefangen-Mitgehangen" kann man am besten damit vergleichen, dass der Mieter der Erdgeschosswohnung auch an den Kosten eines Fahrstuhls beteiligt wird.

    Wie gehe ich bei der Kündigung der Mieter am geschicktesten vor?
    Das beide Mieter eine sehr lange Kündigungsfrist haben ist mir bekannt und auch vollkommen ok, aber wäre es möglich, dass mein Vater bzw. mein Onkel die Mietverträge bereits jetzt wegen „Eigenbedarf“ für mich kündigen?

    Solche illegalen Tricks sollten Sie keinesfalls versuchen, denn Sie bringen sich damit in eine denkbar schlechte Ausgangsposition.

    Ich möchte auf der einen Seite keine Zeit verlieren und auf der anderen Seite, aber auch keine anfechtbaren Fehler begehen.

    Keine Zeit verlieren wird nicht funktionieren, wenn die Mieter z.B. der Eigenbedarfskündigung widersprechen und dann die Angelegenheit vor Gericht verhandelt werden wird. Da Sie für das Haus ja nichts bezahlen müssen, sollten Sie versuchen, die jetzigen Mieter mit Geld zum Umzug zu überreden.

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten, ich hoffe ihr könnt mir helfen.

    Lg Alex

    Mehr zum Thema finden Sie z.B. hier: Eigenbedarf Kündigung - Eigenbedarfskündigung

    Hallo,

    ich habe vor ein paar Tagen schon einen Thread zum Thema Wohnfläche eröffnet.

    Und warum eröffnen Sie jetzt einen neuen Thread???

    Nach mehrfacher Messung habe ich jetzt eine auf drei Ziffern nach dem Komma genaue Vermessung hinbekommen.

    Schön für Sie.

    Weiß jemand, in welchem Fall der Balkon ganz mitberechnet, nur zur Hälfte mit berechnet und wann der gesamte Balkon nicht in die Vermessung einbezogen wird?

    Wie oft soll denn noch auf die Informationen im Mietrechtslexikon hingewiesen werden? Dort steht doch deutlich genug, wie Balkone angerechnet werden. Und das müssen Sie schon selbst lesen, denn vorlesen klappt erst, wenn dieses Forum in Skype integriert ist.

    Vielleicht was ja jemand von Euch Genaueres?

    Ja, das Mietrechtslexikon!

    Vielen Dank!

    Warum informieren Sie sich nicht in den gegebenen Links, das kann doch nicht so schwer sein!


    Bei Einzug in Mietwohnung haben wir mit Erlaubnis des Hausmeisters Echtholparkett verlegt,da dies relativ dick ist mussten alle Türen und Türzargen gekürzt werden.

    Ein Hausmeister ist sicherlich nicht befugt, solche Eingriffe in die Mietsache zu genehmigen.

    Jetzt bei Auszug soll das Parkett laut Vermieter raus,der damalige Hausmeister arbeitet nicht mehr für die Wohnungsgesellschaft.Müssen wir jetzt alle Türen und Türzargen erneuern lassen und wenn ja,kann man das als Mietschäden bei der Versicherung einreichen?

    Wenn Sie die Mitarbeiter bei der Versicherung zum Lachen bringen wollen, dann sollten Sie diese "Schäden", die ja keine sind, melden.


    Weiter ist mir nicht ganz klar was die Endrenovierung betrifft,im Mietvertrag steht das Küche,Bad alle drei Jahre,Wohn,Schlaf,Diele alle fünf Jahre gemacht werden müssen.

    Hier kommt es tatsächlich auf den genauen Wortlaut an. Vieles was anfangs nach einer starren Frist aussieht, entpuppt sich bei genauem Hinsehen als weich.

    Fällige Schönheitsreparaturen sind spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nach zuholen.

    Dann ist da noch eine Quotenregelun, für Schönheitsreparaturen die bei Vertragsende noch nicht fällig sind hat der Mieter von den Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Malers ersichtlichen Kosten als Abgeltung zukünftiger Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu Zahlen.

    Fast alle Räume wurden letztes und vorletztes Jahr Tapeziert bzw gestrichen,aber nicht in weiss.

    Bei dezenten Farben dürfte das kein Problem sein. Kritisch wird es erst bei dunklen, dominierenden Farben, die ein möglicher Nachmieter nicht akzeptieren wird.


    Vielen Dank!!

    Also den ganzen Wortlaut der Renovierungsklausel einstellen und dem Vermieter klar machen, dass eine Wohnung mit Echtholzparkett an Wert gewonnen hat.

    1. Dies ist keine Kündigung, wie es der Gesetzgeber vorschreibt.

    Mietrecht von "H" bis "P" | Stichworte für die Suche im Mietrecht

    2. Wäre diese Kündigung als ordentlich zu betrachten, müsste die Frist bei einer Mietzeit über 5 Jahre 6 Monate betragen.

    3. Will sich die VM auf die erleichterte Kündigung nach § 573 a berufen, müsste dies im Kündigungsschreiben genannt sein. Dann wäre die Frist 6 + 3 Monate. Ob dieses erleichterte Kündigungsrecht in Ihrem Fall Gültigkeit hat, kann Ihnen nur ein Anwalt für Mietrecht beantworten.

    4. "Stutzig macht mich nun, dass der Anwalt meiner Vermieterin mich in einem Schreiben (wegen einer anderen Angelegenheit) nocheinmal auf die Kündigung zum 10.03.11 aufmerksam machte."

    Das ist aber normal, dass sich Anwälte von Vermietern so verhalten. Die schreiben an Mieter gerne solche Dinge, die nicht vom Mietrecht gedeckt sind. In der Hoffnung, dass der Mieter beim Lesen des Briefkopfes in Panik gerät.

    5. Sie müssen der VM nicht mitteilen, dass die erhaltene Kündigung Nonsens ist. Eine Kündigung ist nämlich eine einseitige Willenserklärung und muss demnach nicht bestätigt werden.

    Wenn der Wohnraum möbliert vermietet wurde, könnte die kürzere Frist von 14 Tagen Gültigkeit haben. D.h., bis zum 15. des Monats zum Monatsende.

    Kündigungsfrist in möbliertem WG- Zimmer Mietrecht, Wohnungseigentum frag-einen-anwalt.de

    Sollte es aber Streiteren wegen der Möblierung geben, dann gilt die gesetzliche Frist von 3 Monaten. Die Kündigung muss aber zwingend beweisbar schriftlich erfolgen/erfolgt sein.

    Und die Kündigung nicht anerkennen gilt in diesem Fall nicht, denn bei einem Untermietverhältnis gibt es keinen Kündigungsschutz:

    Mietrecht: Die Kündigung eines Untermieters


    Auf meine Frage habe ich allerdings immer noch keine Antwort.


    Ööh, wir sind hier nicht bei Günter Jauch, wo es auf jede Frage eine Antwort geben muss, um an die Million zu kommen.

    Berny hat doch seine Meinung bekannt gegeben und auch einen hilfreichen Link aufs Mietrechtslexikon dazu getan. Er ist auch der Meinung, dass Sie in der Lage sind, einen Zollstock (klappbares Metermaß) zu bedienen und sich im Mietrechtslexikon schlau lesen, wie Sie dieses Metermaß anzuwenden haben.

    Also frage ich jetzt, wo ist das Problem? Denn wenn Ihr Vermieter auf stur schaltet, werden Sie vor Gericht gehen müssen und von dort wird dann ein vereidigter Sachverständiger auf die Reise geschickt.

    Bei einer Zivilklage kann jeder jeden verklagen, man kann den Weg über einen Mahnbescheid (geht auch online) wählen, muss dann aber spätestens vor Gericht die Beweise parat haben, wenn der Zahlungsunwillige nicht mit dem Geld rausrückt.

    Diese Aufgabe kann man aber auch einem Anwalt übertragen.

    Vor Gericht zählen dann nur Fakten!

    Abwarten, zuerst die 6 Monate, in denen der Vermieter noch Schadensersatzforderungen aus verdeckten Schäden an der Mietsache anmelden kann. Dann darf er noch einen Betrag von der Kaution einbehalten, um eventuelle Nachforderungen aus der vorherigen und der laufenden Betriebskostenabrechnung abzurechnen.

    Wenn dann nichts kommt, Mahnbescheid beantragen oder die Angelegenheit zum Anwalt.

    Rückzahlung der Mieterkaution

    ja da muss doch aber irgendwann was zu machen sein....

    Nö, als Mieter eines Ladenlokals sind Sie nicht durch das Mietrecht für Wohnraum geschützt.

    da fliegt ja gerade die wärme zum fenster raus.
    letztes jahr waren die nebenkosten noch knapp 120 und jetzt sind sie ums doppelte hoch gegangen... das hätte ich ja nicht wissen können

    Bei den Heizkosten muss Ihr Vermieter aber genau wie bei Wohnungen den Verbrauch erfassen und abrechnen (lassen). Also bezahlen Sie nur die Wärme, die Sie auch genutzt haben. Und wenn Sie die Gasse mitbeheizen ist das einzig Ihr Problem.

    Beim Rückstand von 2 Monatsmieten ist der VM berechtigt, die Wohnung fristlos zu kündigen (auch ohne vorherige Mahnung). Er hat aber kein Recht dies mit einer sogenannten kalten Räumung zu machen.

    Sie sind aber in der Pflicht, zu beweisen, dass die Mieten überwiesen wurden. Da können Sie nicht einfach bei Ihrer Freundin hocken, sondern hätten sich schon längst darum kümmern müssen, wieder in den Besitz Ihrer Brieftasche kommen. Für dieses Versäumnis Ihrerseits gibt es echt keine Entschuldigung.

    Was Sie machen sollten? Zum Amtsgericht und dort einen Beratungsschein beantragen. Damit zum Anwalt für Mietrecht Ihres Vertrauens. Der wird wissen, wie er Ihrem Vermieter das Leben schwer machen wird: Anzeige wegen Hausfriedensbruch, Schadenersatz, usw.

    P.S. Als Bezieher von ALG II können und dürfen Sie nicht eine Woche Auszeit bei Ihrer Freundin nehmen. Das nur am Rande.

    Hallo Mieter-Forum Leute/Freunde :)

    Ich bin Neu hier und habe natürlich auch gleich paar fragen mitgebracht. Jedoch stell ich mich kurz mal vor. Ich bin S-Team (27) aus Reutlingen (40km von Stuttgart). Hab mich gerade Selbständig gemacht (Autoaufbereitung ) bin Verheiratet und habe 1 Kind (1Jahr alt). Nach langer suche ca.1Jahr habe ich endlich die Perfekte Halle gefunden.

    Schön für Sie, gehört aber nicht zum Thema.

    So dabei hab ich mir jetzt gedacht. Entweder er hat recht und will mich schützen oder er will keine Konkurrenz haben. (obwohl es bei mir zu 90% um die Innenreinigung/Politur geht...was er sowieso nicht anbieten kann)

    *** Ich hab davor noch nie einen Mietvertrag gesehen, da ich im Haus meines Vater Wohne ***

    Mietverträge für Wohnraum unterliegen strengen Regeln und Gesetzen, d.h. Mieter sind per Gesetz geschützt. Hingegen sind Mietverträge über Gewerberäume so gut wie frei verhandelbar.

    Beim Durchlesen konnte ich keinen Fallstrick entdecken, Laufzeit und die Kündigungsfristen sind moderat. Die Anpassung der Miete (Erhöhung pro Jahr) dürfte üblich sein.

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