1. Dies ist keine Kündigung, wie es der Gesetzgeber vorschreibt.
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2. Wäre diese Kündigung als ordentlich zu betrachten, müsste die Frist bei einer Mietzeit über 5 Jahre 6 Monate betragen.
3. Will sich die VM auf die erleichterte Kündigung nach § 573 a berufen, müsste dies im Kündigungsschreiben genannt sein. Dann wäre die Frist 6 + 3 Monate. Ob dieses erleichterte Kündigungsrecht in Ihrem Fall Gültigkeit hat, kann Ihnen nur ein Anwalt für Mietrecht beantworten.
4. "Stutzig macht mich nun, dass der Anwalt meiner Vermieterin mich in einem Schreiben (wegen einer anderen Angelegenheit) nocheinmal auf die Kündigung zum 10.03.11 aufmerksam machte."
Das ist aber normal, dass sich Anwälte von Vermietern so verhalten. Die schreiben an Mieter gerne solche Dinge, die nicht vom Mietrecht gedeckt sind. In der Hoffnung, dass der Mieter beim Lesen des Briefkopfes in Panik gerät.
5. Sie müssen der VM nicht mitteilen, dass die erhaltene Kündigung Nonsens ist. Eine Kündigung ist nämlich eine einseitige Willenserklärung und muss demnach nicht bestätigt werden.