Du bist in eine "Bruchbude" gezogen und erwartest den Komfort eines Neubaus aus dem Jahre 2010.
Lies dir mal diesen Paragraphen § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme in Ruhe durch, dann erfährst du, dass eine Mietminderung nur bei Verschlechterung der Mietsache infrage kommt.
Und solltest du weiterhin der Meinung sein, an der Miete drehen zu können, dann hast du schon richtig erkannt, dass du dazu einen Anwalt brauchst.