Da hier 2 Verträge bestehen gehört die Garage nicht zum Mietvertrag der Wohnung und kann separat gekündigt werden.
Hier ist ein ähnlicher Fall, der vom BGH entschieden wurde:
Lieber Mainschwimmer,
dass unterschiedliche Zeitpunkte des Vertragsschlusses und die Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen dafür sprechen, dass Mietvereinbarungen über eine Wohnung und eine Garage keinen einheitlichen Mietvertrag darstellen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im April 2013.
Das Mietverhältnis über eine Wohnung bestand seit Februar 1965. Erst im Januar 1966 konnte der Mieter - wie von vornherein beabsichtigt – eine Garage bei seinem Vermieter anmieten. Bezüglich der Garage wurde eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart.
Im April 2011 kündigte der Vermieter die Anmietung der Garage, weil der Mieter die Erhöhung der Garagenmiete um das Doppelte nicht akzeptierte. Anschließend klagte der Vermieter auf Räumung der Garage.
Der Mieter war der Ansicht, dass die isolierte Kündigung der Garage unzulässig war, weil über die Wohnung und die Garage ein einheitlicher Mietvertrag abgeschlossen worden sei.
Der in letzter Instanz angerufene BGH entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Soweit ein Wohnungsmietvertrag und ein Mietvertrag über eine Garage separat abgeschlossen wurden, kann hieraus eine beabsichtigte rechtliche Selbstständigkeit der beiden Verträge abgeleitet werden.
Nur bei besonderen Umständen kann dann noch ein einheitlicher Vertrag angenommen werden. Das höchste deutsche Zivilgericht stellte klar, dass unterschiedliche Kündigungsfristen den Schluss rechtfertigen, dass ein Mietvertrag über eine Garage ein separates Vertragsverhältnis darstellen soll.
Unerheblich ist dann, dass Garage und Wohnung auf dem selben Grundstück liegen (BGH, Urteil v. 09.04.13, Az. VIII ZR 245/12).
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht