Guten Tag,
ich habe folgendes Problem und bin kurz vorm verzweifeln. Ich wohne seit 8 Monaten in einer Einzimmerwohnung. Nun habe ich diese fristgerecht gekündigt.
Bei der Vorabnahme der Wohnung durch den Vermieter hieß es ich müsse die komplette Wohnung streichen. Beim Parkett sei er sich nicht sicher, da müsse er mal einen Fachmann kommen lassen, gegebenenfalls sei der Boden auf meine Kosten abzuschleifen. Das Parkett wurde vor meinen Einzug neu verlegt und ist kaum abgenutzt, ein Kratzer befindet sich auf dem Boden aber der ist nicht tief und mit bloßem Auge kaum sichtbar. Man muss dazu sagen, dass ich von den 8 Monaten Mietdauer schon nach 4 Monaten zu meinem Freund gezogen bin und nur noch sehr selten (alle 2 Wochen zum Postholen) in der Wohnung war. Wo soll die Abnutzung herkommen?
Ich habe verstanden, dass ich die Wände im Flur streichen muss, denn die hatte ich farblich gestaltet. Das Wohn-/Schlafzimmer hingegen wurde mir frisch renoviert übergeben vor 8 Monaten. Warum sollte ich das streichen?
Es wurde keine Widerrede akzeptiert und ich fügte mich in mein Schicksal und habe gestrichen. Ich habe die komplette Renovierung alleine durchgeführt, da mir das Geld für Profis fehlt. Da ich aber kein Profi bin ist der Anstrich hier und da etwas fleckig geworden. Der Vermieter verlangt nun, dass ich die Kosten für einen kompletten Neuanstrich auch noch trage, weil er nicht einverstanden ist.
Daraufhin hat es mir gereicht und ich habe mal meinen Mietvertrag genauer studiert. Darin gibt es Klausel die meines Erachtens nach längst nicht mehr gültig sind. Ich bin aber nicht sicher und hoffe hier Hilfe zu finden.
Ändert sich an der Unwirksamkeit der Paragraphen etwas wenn ich schon gestrichen habe? Kann der Vermieter mich belangen, weil ich gestrichen habe?
Hier der Wortlaut aus dem Mietvertrag:
§9 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter hat die laufenden Schönheitsreparaturen für den gesamten Mietgegenstand auf seine Kosten fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Diese Kosten sind nicht in der Miete enthalten (…)
Zu den Schönheitsreparaturen gehören:
- Das Tapezieren und/oder Streichen der Wände und Decken,
- Das Streichen der Heizkörper einschließlich Rohre, die Türen und Fenster
Diese Arbeiten sind in der Regel in folgendem zeitlichen Abstand fachgerecht vom Mieter auszuführen bzw. ausführen zu lassen:
a) Wand und Deckenanstriche, Tapezierarbeiten in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafzimmer alle 8 Jahre
b) Lackarbeiten an Türen, Fenstern und Heizungen alle 10 Jahre
Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses an.
§17
5. Sind die Mieträume in renoviertem Zustand an den Mieter übergeben worden und endet das Mietverhältnis, bevor Schönheitsreparaturen erstmals oder erneut fällig bzw. erforderlich geworden sind so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen (Abgeltungsquote) an den Vermieter zu zahlen.
Die Abgeltungsquote ist auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages eines Fachbetriebes für die vollständige Ausführung der Reparaturen sowie nach vollen abgelaufenen Jahren seit Beginn des Mietverhältnisses zu berechnen. Sind die Mieträume weniger abgenutzt als es einer durchschnittlichen Abnutzung entspricht, so ist die Quote entsprechend zu ermäßigen.
Die Abgeltungsquote berechnet sich wie folgt:
Bei durchschnittlicher Abnutzung beträgt die Quote für j3edes volle, abgelaufene Jahr seit Beginn des Mietverhältnisses
- Für die in §9 Absatz 1 Buchstabe a)benannten Räume (Küche, Bäder, Duschen) 20%
- Für die in §9 Absatz 1 Buchstabe a) ferner benannten Räume (Wohn- und Schlafräume, Flure und Toiletten) 12,5%
- Für die in §9 Absatz 1 Buchstabe b)genannten Arbeiten 10%
Der vollen Renovierungskosten.
Bei unterdurchschnittlicher abnutzung berechnet sich die Quote nach dem kürzerem Zeitraum, dem die Abnutzung entspricht.
Für eure Hilfe/Tipps und Ratschläge wäre ich sehr sehr dankbar