Beiträge von i-v-a

    § 566 "Kauf bricht nicht Miete"

    (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräussert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

    Heißt: Der Käufer tritt anstelle des bisherigen Vermieters in die weitere Verpflichtung der "bestehenden" Mietverträge ein.

    (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der (bisherige) Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat....

    Auf keinen Fall einen Neuen Mietvertrag unterschreiben, so wie erlotan bereits geschrieben hat.

    Gruß i-v-a

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