Beiträge von Stephan-L

    Hallo,

    angenommen ein Mieter erhält aus seiner Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr ein Guthaben, der Vermieter will aber dieses mit den bestehenden Forderungen aus einer älteren BKA (2009) verrechnen.

    Zu genannter BKA ist zu sagen, das gegen diese Widerspruch eingelegt wurde (aufgrund der Höhe) und dieser Widerspruch auch zusätzlich durch eine Prüfung eines Mieterschutzbundes gestützt wurde. Eine bisher geforderte Überprüfung der Heizungszähler bzw. eine Vorweisung der Überprüfungsprotokolle des Herstellers ist durch den Vermieter bis heute nicht erfolgt.

    Zum Jahresanfang wurde zwischen Vermieter und Mieter aus Kulanz seitens des Mieters eine Ratenzahlung für die offenen Forderungen der BKA 2009 in Höhe von monatlich 20 € vereinbart.

    Desweiteren wurde das Guthaben aus der BKA für das Jahr 2010 (~ 400 €) anstandslos vom Vermieter an den Mieter zurückgezahlt.

    Gibt es eine rechtliche Grundlage, die dem Vermieter zur Einbehaltung des Guthaben aus der aktuellen BKA berechtigt ?

    Danke im Voraus.

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