Beiträge von Vollprofi

    Aber Gerichte können es nur sehen, wenn sie involviert werden. Und dann gibt es ja auch zwangsweise einen Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. die Kostenentscheidung.

    genau wie alles andere hier, wenn die beteiligten sich selbst nicht einig werden... ;)

    also kostennote mitschicken und geltend machen, aber wer will kann freiwillig selber zahlen - das ist ja nicht verboten :D

    ich würde meine kosten weitergeben

    klsko:


    Fast richtig. Richtiger: bei aufeinander folgenden mindestens 1,51(?) MM ("eine MM und wesentliche Teile der zweiten MM" oder: Aus verschiedenen Monaten in der Summe mindestens 2 MM.

    bei zwei aufeinander folgenden terminen 1 Miete + 0,01 € (wobei richter so kleinlich nicht wären)

    bei der ermittlung des rückstandes dürfen aber nur BK-Vorauszahlungen bzw. -Pauschalen (und regelmäßig zu zahlende Zuschläge, Bsp.: Untermietzuschlag) berücksichtig werden. alles andere (BK Nachzahlungen, etc.) nicht

    Nöö, denn der Anwalt wird seine Kostennote an seinen Auftraggeber schicken.


    noch nicht oft post vom anwalt bekommen? ;)
    aber im ernst, ist ein normaler vorgang. der mieter kann sich zur abwehr einer unberechtigten kündigung eines anwalts bedienen, die kosten muss dann der vermieter (der die kündigung zu vertreten hat) tragen. so sehen es die gerichte... umgekehrt ist das nicht so.

    das ist verzwickt. versicherung sofern vorhanden einschaltet (hausrat/private haftpflicht)

    generell gilt, der ders macht ist in der verantwortung, in diesem falle der mieter... ist leider so.

    (wie weit die ansprüche gehen ist hier aber nicht prüfbar, schadensersatz kann aber eine rolle spielen, muss aber nicht)

    ein befristeter mietvertrag bedarf keiner kündigung er endet mit fristablauf.

    ist es kein befristeter mietvertrag, so gelten die gesetzlichen kündigungfristen d.h. zum ende eines monats. wenn die kündigung insgesamt unstritig ist, würde ich nicht wegen des einen tages streiten. und die juli miete voll zahlen das 1/31 wird ja nicht der mühe wert sein! oder?

    ein anspruch auf zahlung der miete per überweisung ist nur über die "zumutbarkeit", herzuleiten. nach herschender meinung ist es für vermieter nicht zumutbar die miete bar anzunehmen, dies sollte umgekehrt auch für mieter gelten. ist aber juristisch glatteis

    der gedanke mit dem finanzamt kam mir auch sofort ;)

    Hier nun die Antwortern auf die gestellten Fragen.

    1: Der Kündigungsgrund ist einfach nur mit Eigenbedarf betitelt und nicht weiter erläutert (Für wen ab wann usw.)

    damit ist die kündigung unwirksam!
    es muss die person benannt sein und der grund warum diese person die wohnung braucht.

    kündigung einem anwalt übergeben, er soll erwidern und seine kostennote gleich mitschicken

    damit haben sich die anderen fragen erübrigt ;)

    wenn als mieter mehrere personen im vertag stehen haften beide als gesamtschuldner. d.h. der vermieter kann sich an jeden einzelnen für seine forderung (miete + nebenkosten) wenden. wenn der mietvertrag nicht gekündigt werden kann in den nächsten 9 monaten haftet ihr beide also gleichermaßen gegenüber dem vermieter. wenn du die miete nun alleine aufbringst muss sie dir einen entsprechenden teil zurückzahlen (das ist auch einklagbar), ggf. hast du auch schadensersatzansprüche ihr gegenüber, aber soweit muss es nicht kommen.

    Fazit: die "erkundigung" deiner ex ist falsch. es gilt der alte satz pacta sunt servanda - verträge sind einzuhalten.

    P.S.: wichtig ist auch nur beide können den mietvertrag zusammen kündigen, einer alleine nicht!

    ihr habt da gute chance euch zu wehren, ich empfehle euch nehmt euch einen guten anwalt der auf mietrecht spezialisiert ist. auch wenn die garage nicht in euerm mietvertrag aufgefüht ist könntet ihr anspruch drauf haben - wenn sie drin steht ist es eh einfach ;) Keller + Boden dito.

    es gibt hier keine obergrenzen da es sich um eine mieterhöhung nach §559 BGB handelt. hier muss überprüft werden ob die kosten tatsächlich umlagefähig sind oder nicht. also jemandem zeigen der sich damit auskennt ;) hier kann das nicht abschließend beantwortet werden.

    bei einer "normalen" mieterhöhung ist das anders dort gibt es eine kappungsgrenze.


    - Welches Vorgehen schlagt ihr mir nun vor?


    zunächst mal prüfen ob es neuere zahlen gibt, 20 jahre alte urteile müssen nicht mehr aktuell sein ;)

    Falls Mietminderung ok:
    - Kann ich die Miete rückwirkend mindern? Also für 11,5 Monate 10% der geleisteten Mietzahlungen von den nächsten Mietzahlungen abziehen?

    Der Anspruch entsteht mit der Mangelanzeige (nicht dem Eintritt des Mangels), ob man das jetzt voll ausnutzen sollte ist eine andere Frage...

    - Wenn ja, bemisst sich das an der Kalt- oder an der Warmmiete?

    Immer auf die Warmmiete.

    - Muss ich etwas zurückzahlen, sobald der Mangel beseitigt ist?

    Nein

    - Welche Formalitäten muss ich beachten?

    keine, empfehlenswert ist logischerweise schriftlich mit bestätigung durch den vermieter. wer was behauptet muss es im zweifel beweisen können.

    Falls nicht:
    - Kann ich einen Handwerker beauftragen und die Rechnung auf die HV ausstellen lassen?

    auch das geht, aber zunächst muss die angekündigt werden mit fristsetzung! "wenn bis ... nicht erledigt, beauftrage ich... und werde die kosten mit der Miete verrechnen" im juristendeutsch heißt das aufrechnung.

    - Kann ich beides kombinieren?

    Ja

    Es gibt noch eine möglichkeit, und zwar einen teil der miete zurück zuhalten bis die reparaturen durchgeführt sind. nach erledigung muss der betrag aber an den vermieter gezahlt werden. i.d.r. das 3-4-fache des minderungsbetrages

    Auch ist die Mietminderung ja nicht sofort möglich, sondern der Vermieter muss erst mit Fristsetzung aufgefordert werden den Mangel zu beheben. Erst wenn er dies nicht tut, kann eine Mietminderung gefordert werden.

    Das stimmt so nicht nach §536 BGB, mit Eintritt des Mangels entsteht das Minderungsrecht. Der Mieter muss den Mangel allerdings anzeigen.

    Zur eigentlichen Frage:
    Der Mieter könnte hier u.U. tatsächlich mindern, Richter würden vermutlich ähnlich reagieren, wie die Kommtentare hier... Sie wären dann Schadensersatzpflichtig gegenüber dem Vermieter, da Sie verantwortlich für den Mangel sind.

    Der Mieter könnte aber auch von Ihnen u.U. den Rückbau des Zauns verlangen.

    Sollte sich der Mieter also gegen den Zaun wehren wollen hätten Sie in der Tat Schwierigkeiten.

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