Hey Leute,
danke für die Antworten.
Hehe, tja was eben so passieren kann auf ner Schlafcouch..
Nee, also mal im Ernst, ich habe folgenden Artikel über ein Gerichtsurteil gefunden s.u. oder :
http://treffer.nwb.de/completeconten…t/000415545.htm
Die Formulierung "nicht nur für vorübergehende Übernachtungen" besagt doch eigentlich, dass ein Gästezimmer ok ist, weil es sich um "vorrübergehende Übernachtungen handelt", richtig?
Hat vielleicht irgendjemand eine Quelle, wo steht, was als Wohnraum definiert ist (also nicht die baulichen Vorschriften, sondern die Nutzung)? Also ich meine, der Raum ist ja offensichtlich ein baurechtlich "nicht zu Wohnzwecken dienender Raum". Was zählt denn als Wohnzweck? Gelegentliche Übernachtungen von Gästen auch???
Bezüglich der Richtlinien für Raumhöhen lag ich falsch: Bei Kellerräumen brauchts nur 2,20. Fenster sind aber definitiv zu klein. Aber das ist auch so ein Ding. Das sind die Richtlinien für "Aufenthaltsräume". Ich habe in einer Definition gelesen: Es gelten i.d. R. als Aufenthaltsräume:
Wohn-, Schlaf-, Hausarbeitsräume, Küchenzimmer, Kinder-, Arbeits-, Gästezimmer; Spiel-, Werk- und Hobbyräume immer dann, wenn sie mehr als nur selten - und dabei kurzzeitig - genutzt werden.
Dann könnte der Raum ja noch nicht mal als Hobbyraum durchgehen!!
Versteh das mal einer...
LG, M.
(BGH, Beschluss v. 16.06.11, Az. V ZA 1/11)
Hobbyraum darf nicht als Wohnraum genutzt werden
Wenn in der Teilungserklärung ein Raum als Hobbyraum bezeichnet wird, darf er grundsätzlich nicht als Wohnung genutzt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer 2011.
Zuvor hatte eine Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer, der zugleich einen Raum im Keller sein Eigen nannte, Klage eingereicht. Der Kellerraum wurde zwar in der Teilungserklärung als Hobbyraum aufgeführt, dennoch übernachteten 2 Kinder des Eigentümers des Öfteren dort. Obwohl diese Nutzung auf Antrag des Eigentümers sogar behördlich genehmigt worden war, forderte die Eigentümergemeinschaft ihr Mitglied dazu auf, die Nutzung als Schlafraum zu unterlassen.
Der Karlsruher BGH urteilte zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Die Nutzung eines in einer Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesenen Raums ist unzulässig, wenn der Raum nicht nur für vorübergehende Übernachtungen benutzt wird. Die Eigentümer waren verpflichtet, die Nutzung ihres Hobbyraums zu Wohnzwecken zu unterlassen. Dabei war unerheblich, dass die Nutzung als Wohnraum nicht mit Störungen verbunden war. Auch die behördliche Genehmigung war im Verhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Eigentümer ohne Belang. Eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs lehnte das Gericht zudem ab. Denn bei einem Anspruch, der auf eine dauernde Unterlassung gerichtet ist, beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Zuwiderhandlung neu.