Beiträge von JungeMieter

    @ Linus 2011, wegen der Fluchtwege:
    Ich hab jetzt nur folgendes in der Hessischen Bauordnung gefunden:

    (3) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sowie
    Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, Behandlungsräume des Gesundheitswesens, Sport-,
    Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
    (4) Aufenthaltsräume nach Abs. 3 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins
    Freie führen.

    Aber der Raum hat ja Fenster! Abs. (4) gilt ja nur für Räume nach Abs. (3). Weiß du (oder jemand), wo ich sonst noch was über Fluchtwege und etwaige Vorschriften diesbezüglich finde?

    Danke.

    Hey Leute,
    danke für die Antworten.
    Hehe, tja was eben so passieren kann auf ner Schlafcouch..

    Nee, also mal im Ernst, ich habe folgenden Artikel über ein Gerichtsurteil gefunden s.u. oder :
    http://treffer.nwb.de/completeconten…t/000415545.htm


    Die Formulierung "nicht nur für vorübergehende Übernachtungen" besagt doch eigentlich, dass ein Gästezimmer ok ist, weil es sich um "vorrübergehende Übernachtungen handelt", richtig?
    Hat vielleicht irgendjemand eine Quelle, wo steht, was als Wohnraum definiert ist (also nicht die baulichen Vorschriften, sondern die Nutzung)? Also ich meine, der Raum ist ja offensichtlich ein baurechtlich "nicht zu Wohnzwecken dienender Raum". Was zählt denn als Wohnzweck? Gelegentliche Übernachtungen von Gästen auch???

    Bezüglich der Richtlinien für Raumhöhen lag ich falsch: Bei Kellerräumen brauchts nur 2,20. Fenster sind aber definitiv zu klein. Aber das ist auch so ein Ding. Das sind die Richtlinien für "Aufenthaltsräume". Ich habe in einer Definition gelesen: Es gelten i.d. R. als Aufenthaltsräume:
    Wohn-, Schlaf-, Hausarbeitsräume, Küchenzimmer, Kinder-, Arbeits-, Gästezimmer; Spiel-, Werk- und Hobbyräume immer dann, wenn sie mehr als nur selten - und dabei kurzzeitig - genutzt werden.

    Dann könnte der Raum ja noch nicht mal als Hobbyraum durchgehen!!

    Versteh das mal einer...

    LG, M.

    (BGH, Beschluss v. 16.06.11, Az. V ZA 1/11)

    Hobbyraum darf nicht als Wohnraum genutzt werden

    Wenn in der Teilungserklärung ein Raum als Hobbyraum bezeichnet wird, darf er grundsätzlich nicht als Wohnung genutzt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer 2011.

    Zuvor hatte eine Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer, der zugleich einen Raum im Keller sein Eigen nannte, Klage eingereicht. Der Kellerraum wurde zwar in der Teilungserklärung als Hobbyraum aufgeführt, dennoch übernachteten 2 Kinder des Eigentümers des Öfteren dort. Obwohl diese Nutzung auf Antrag des Eigentümers sogar behördlich genehmigt worden war, forderte die Eigentümergemeinschaft ihr Mitglied dazu auf, die Nutzung als Schlafraum zu unterlassen.

    Der Karlsruher BGH urteilte zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Die Nutzung eines in einer Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesenen Raums ist unzulässig, wenn der Raum nicht nur für vorübergehende Übernachtungen benutzt wird. Die Eigentümer waren verpflichtet, die Nutzung ihres Hobbyraums zu Wohnzwecken zu unterlassen. Dabei war unerheblich, dass die Nutzung als Wohnraum nicht mit Störungen verbunden war. Auch die behördliche Genehmigung war im Verhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Eigentümer ohne Belang. Eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs lehnte das Gericht zudem ab. Denn bei einem Anspruch, der auf eine dauernde Unterlassung gerichtet ist, beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Zuwiderhandlung neu.

    Hallo,
    ich habe folgendes Anliegen:
    Ich miete eine Wohnung mit einem zusätzlichen Hobbyraum im Tiefpaterre (EIN Mietvertrag für Wohnung und Hobbyraum). Diesen wollte ich gern als Gästezimmer nutzen. Meine Vermieterin sagte mir gestern im Gespräch, dass der Raum aufgrund der baulichen Vorschriften nicht zum Schlafen verwendet werden darf. Ich denke, sie meint die Richtlinien für Höhe (der Raum ist 2,24 hoch, es geht um das Bundesland Hessen, dort ist 2,30 die Mindesthöhe, wenn ich mich richtig informiert habe) und Licht (die Fenster sind zu klein).
    Nun will ich ihn ja nicht als permanenten Wohnraum, sondern als Gästezimmer nutzen.

    Meine Fragen: Gibt es einen Unterschied in der Def. Wohnraum und Gästezimmer? Gelten die Richtlinien für Höhe und Licht auch für gelegentliche Schlafnutzung durch Gäste?
    Kann ein Vermieter die Nutzung des Hobbyraums als Gästezimmer untersagen?

    Noch eine Sache: Ich bin Musiker. Die Vermieterin bat mich, das Musizieren vorrangig im Hobbyraum zu tun (weil dieser eben im Tiefpaterre liegt, also weniger Lärmbelästigung etc.). Im Übergabeprotokoll (Teil des MV) steht daher "Der Hobbyraum wird als Musikzimmer genutzt". Habe ich mir damit einen Strick um den Hals gelegt, also: Schließt das generell aus, dass dort Gäste schlafen dürfen?


    Danke vorab für jede Hilfe!

    M.

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