Hallo,
Teilschuld ist gut. 99% Prozent würden es aber schon sein.
Naja, die Ratte hätte ja auch während ihrer Anwesenheit in die Wohnung kommen können und auch dann, wenn das Fenstern nur 5 Minuten geöffnet gewesen wäre.
Hallo,
Teilschuld ist gut. 99% Prozent würden es aber schon sein.
Naja, die Ratte hätte ja auch während ihrer Anwesenheit in die Wohnung kommen können und auch dann, wenn das Fenstern nur 5 Minuten geöffnet gewesen wäre.
ZitatDie 100€ rechtfertigt er mit einem Vermerk im Mietvertrag, der sich auf eine Selbstbeteiligung von 100€ für einzelne Kleinreperaturen bezieht.
Kleinreparaturen? Lustig...Hatte die Ratte einen Defekt und musste repariert werden?
Grundsätzlich ist es so, dass derjenige zahlt, der beauftragt. Das wäre dann deine Schwester.
ZitatDas Fenster war über die Woche offen, da es sehr heiß war. D.h. sie war nicht da und das Fenster war geöffnet, ich weiß nicht inwiefern dies eine Eigenschuld darstellt, da die Ratte wohl durch das Fenster gekommen ist.
Warum macht man so etwas? Was passiert, wenn ein Unwetter aufkommt und die Bude absäuft?
Wenn die Ratte durch das Fenster gekommen ist, trifft sie hier eine Teilschuld.
Da ist sie mit den 100 € gut bedient.
ZitatDie zuständige Richterin prüfte damals nicht Mal die Gründe der Eigenbedarfskündigung noch interessierten sie meine Härtefall Gründe.
Das hätte ich aber weniger der Anwältin, sondern vielmehr meinem Anwalt zu Lasten gelegt.
Depressionen, Hartz IV und Insolvenz sind keine zwingenden Härtegründe.
Wenn das Mobbing Auswirkungen auf das Mietverhältnis hat (Wasser abdrehen, keine Klingel, etc.) dann kann sich hieraus der Anspruch einer Mietminderung ergeben.
Ansonsten kannst Du nur weiterhin auf Wohnungssuche gehen. Ich würde es hier mal bei den großen Wohnungsgesellschaften versuchen. Die akzeptieren eher mal einen Bewerber mit negativer Schufa.
Was hast Du in dieser Zeit schon an Gerichtskosten gezahlt? Vielleicht hätte dies schon die Barkaution abgedeckt?
zum Sachverhalt kann ich nichts sagen, zumal die wesentlichen Informationen hierfür nicht in eine kurze Fragestellung passen.
Zitatdie Berufungsrichter fanden den Fall auch ganz spannend
Finde ich auch. Zumal es dann vielleicht mal zu einem Grundsatzurteil à la "Der Vermieter ist verpflichtet, Kautionsbürgschaften zu akzeptieren" kommen könnte.
ZitatWas raten Sie mir?
Aus der Sicht eines "Mietrechts-Interessierten" würde ich es machen. Ansonsten hängt das von eurer persönlichen Situation ab.
Ich schließe mich den anderen an: In der Kürze liegt die Würze.
Den Nachbarschaftsstreit hätte man hier auch kürzer zusammenfassen können.
Zum Thema:
Gegen Mobbing im Haus kannst Du wenig machen. Im Zweifel vielleicht einen Anwalt hierzu befragen, zumal das hier dann mit Mietrecht nichts mehr zu tun hat.
Grundsätzlich muss ein Vermieter auch keine Ratenzahlung akzeptieren. Das wäre reine Kulanz. Hast Du die Abrechnung denn mal prüfen lassen?
Zum Umzug: Vieles kann man auch ohne Spedition bewältigen. Transporter mieten und die Freunde helfen beim Tragen.
Mein letzter notgedrungener Umzug hat mich 60 € gekostet (50 € Transporter, 10 € für die Kiste Bier)
Ich schließe mich der Banane an.
Besenrein wäre die Wohnung nur zu übergeben, wenn sich die Quotenregelung im gleichen Passus befinden würde, wie die Schönheitsreparaturen. Hierdurch würde dann nämlich der gesamte Paragraph unwirksam werden.
Das ist hier nicht der Fall. Unwirksam ist eben nur dieser § 18, d.h. es dürfen Euch keine anteiligen Kosten in Rechnung gestellt werden.
Die Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen ist hiervon nicht betroffen. Renovieren müsst Ihr also, wenn es notwendig ist.
Im Zweifel würde ich hier einfach einen Pinsel in die Hand nehmen.
ZitatWenn Handwerker auf den Dach zu arbeiten haben ist ein Aussengerüst anzubringen. Ist Vorschrift der Berufsgenossenschaft.
Das ist so pauschal falsch. Erstens hängt dies vom Umfang der Baumaßnahme ab, zweitens von der Dachneigung. Bei Nachneigungen unter 20% ist hier ein einfacher Seitenschutz ausreichend.
Erst bei Neigungen > 20% sind Dachsicherungen nötig. Das muss aber kein Gerüst sein. Eine Dachschutzwand kann hier ausreichend sein.
ZitatAlso, wir sind gerade eingezogen, unser Sohn kam vor 7 Tagen auf die Welt. Wir wussten dass nebenan ein Haus gebaut wird, aber über die Dimension, da hatten wir keinen Ahnung. Als heute morgen eine Dampfwalze und Presslufthammer 30 cm von unserem Schlafzimmer (Schleußig) losging, offenbar um einen Gaskanal freizulegen, da reichte es mir.
Meinen Glückwunsch zum hoffentlich gesunden Nachwuchs!
Für Euer Problem braucht Ihr doch aber keinen Eigentümer. Die Baumaßnahmen wird dieser nicht verhindern können.
Grundsätzlich habt Ihr bei massiven Baulärm natürlich das Recht auf eine Mietminderung. Die könnt Ihr aber auch gegenüber der Hausverwaltung geltend machen.
Ich würde den Lärm protokollieren (Tag & Uhrzeit) und dem Vermieter/Verwalter zukommen lassen.
P.S.: Schöne Wohngegend. In der Ecke (Nonnenstr.) habe ich auch mal gewohnt.
Hallo,
Zitat
Ich vermute mal, dass sie es dürfen, aber muss ich überhaupt zustimmen?
Sie dürfen nur, wenn Du schriftlich zustimmst. Hier handelt es sich um eine Vertragsänderung, die nicht einseitig von der Verwaltung durchgeführt wird.
Ob eine Zustimmung bei Dir Sinn macht, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Hier solltest Du zunächst prüfen, wie hoch die jährlichen Anpassungen durch die Staffelmieten sind, bzw. in welchem Maß der Verbraucherindex gestiegen ist.
Ist der Anstieg der Staffelmiete höher, als der Anstieg des Verbraucherpreises, macht eine Zustimmung schon Sinn.
Vorteilhaft bei der Indexmiete ist natürlich, dass die neue Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen muss. Bei einer Staffelmiete muss das nicht so sein.
Wenn der Eigentümer eine Hausverwaltung mit sämtlichen Belangen der Wohnung bevollmächtigt hat, dann muss man damit leben.
Vielleicht hat der Eigentümer gar kein Bock sich mit Mietern herumzuschlagen? Vielleicht heißt der Eigentümer auch Singh mit Nachnamen und wohnt in Kalkutta?
Um was für ein Anliegen handelt es sich denn?
Hallo,
zunächst das Einfache: Ein Gewohnheitsrecht gibt es im Mietrecht nicht. Darauf könnt Ihr Euch nicht berufen.
Ansonsten: Sofern im Mietvertrag keine eindeutige Regelung vorhanden ist, dass der Stellplatz zur Wohnung gehört, habt Ihr wenig Chancen.
Vermutlich wurde der Platz bis dato nur zur kostenfreien Nutzung überlassen. Das muss der Vermieter aber nicht dauerhaft tun.
Kannst Du denn den konkreten Umfang der Tätigkeiten einschätzen? In der Regel gehören hier auch Sichtkontrollen und kleinere Wartungen dazu.
Ansonsten ist der Vermieter niemals gezwungen, den günstigsten Hausmeister zu beauftragen. Er muss nur das Wirtschaftlichkeitsgebot einhalten.
4200 € für ein ganzes Jahr sind nicht viel. Stell Dir mal vor, es gäbe hier einen Vollzeithausmeister....
Könnte aber der VM verweigern...
Ich erinnere mich hier an ein Urteil, wonach es dem Mieter gestattet ist.
ZitatKannst also bei der Belegeinsicht lediglich Notizen machen.
Oder abfotografieren.
ZitatWer kann sowas (außer ein Anwalt) prüfen? Mir würde da spontan nur noch der Mieterschutzbund einfallen...
Ein Fachanwalt für Mietrecht ist immer besser, kostet aber auch. Notfalls bleibt nur der Mieterschutzbund.
Bei Punkt 17 der Betriebskostenaufzählung stört mich persönlich das "etc.".
Zumindest das Rolltor fällt dann schon mal raus (das sind aber nur Peanuts). Dieser Elektronikversicherung würde ich auch widersprechen, da es hierzu keine Vereinbarung gibt.
So hättest Du dann schon einmal die ersten 4,46 EUR rausgeholt. ![]()
Gibt es denn nur einen Heizungszähler in der Wohnung? Keine separaten Heizkostenverteiler?
Ok, dann lässt sich das Heizverhalten nicht kontrollieren. Hier aber nochmal der Tipp: Immer alle Heizkörper ein kleines bisschen aufdrehen. Die Heizungsthermostate schalten automatisch bei einer bestimmten Raumtemperatur ab.
ZitatWelchen Betrag des Warmwasseranteils meinst du?
Ich versuch es mal einfach zu erklären: Es gibt bei Euch vermutlich eine Fernwärme-/Heizungsstation, die das heiße Wasser in die Heizleitungen und Warmwasserleitungen führt. Diese Anlage hat dann einen Zähler, der die abgegebene Warmwassermenge misst.
Dieser einzelne Zähler kann natürlich nicht unterscheiden, ob das Wasser in den Heizungs- oder Warmwasserkreislauf geführt wird.
Grundsätzlich wurde dieser Betrag in der Vergangenheit als "Heizkosten" umgelegt. Aus diesem Gesamtverbrauch wurde dann rechnerisch ein Warmwasserverbrauch ermittelt, bzw. von den Heizkosten abgezogen.
Diese Warmwasserkostenberechnung ist aber seit 2013 nicht mehr zulässig. Vielmehr ist der Vermieter verpflichtet, hier einen zusätzlichen Wärmemengenzähler an der Anlage zu installieren, der den tatsächlichen Wasserverbrauch misst.
Folglich wäre die Abrechnung hier eigentlich inhaltlich falsch, so dass diese Kosten dann nach m² abzgl. 15% abgerechnet werden müssten.
Das würde bei Dir dann ggfs. eine Kostenreduzierung von ca. 80 € zur Folge haben.
Weiterhin wundert mich, dass hier Kaltwasser, Abwasser- und Warmwasserkosten zusammengeschmissen wurden. Theoretisch dürfte der Preis pro Einheit von Kaltwasser und Warmwasser nicht identisch sein.
Komisch ist auch, dass sich die Wohnfläche bei der Umlage der Grundkosten Heizung und Warmwasserkosten unterscheiden.
Das alles sollte im Zuge einer Rechnungs-/Belegeinsicht geprüft werden.
Bei dieser Abrechnung könnte einiges im Argen sein.
Ich würde das mal prüfen lassen.
Warum sollte der Betrag unangemessen sein? Ich erinnere mich an ein Urteil, dass besagt, dass der Erlass von 2 Monatsmieten angemessen ist.
ZitatMeine Frage: muss ich die Türen noch lackieren?
Meiner Einschätzung nach, ja.
ZitatC. Kann ich die Aufwandsentschädigung als nicht angemessen bestreiten?
Willst Du dich jetzt ernsthaft vor Gericht wegen dem Lackieren von 2 Türen streiten?
Eine durchaus wichtige Frage stellt sich aber noch: Was ist hinsichtlich der laufenden Schönheitsreparaturen, bzw. bei Mietende vertraglich vereinbart?
ZitatAuf meine Anfrage an die HW wurde mir gesagt, das es mir nicht ausgezahlt werden würde, sondern direkt an den Gläubiger.
Dann habt Ihr Euch vermutlich missverstanden. In dem PfÜB wird der gepfändete Anspruch genau bezeichnet. In dem Fall scheint das die Kaution zu sein.
Der Drittschuldner, d.h. die Hausverwaltung ist jedoch verpflichtet, keinerlei Auszahlungen an den Mieter vorzunehmen, auch wenn dies nicht den gepfändeten Anspruch betrifft (§ 829 ZPO).
Das heißt aber nicht, dass dieser automatisch an den Gläubiger zahlen muss. Darauf hat wiederum der Gläubiger keinen unmittelbaren Anspruch. Vielmehr hättest Du die Betriebskostenabrechnung, bzw. das Guthaben an den Gläubiger/das Gericht melden sollen.
Erst bei Beendigung des Mietvertrags müsste die Auszahlung der Kaution direkt an den Gläubiger erfolgen, da hierfür ja der bezeichnete Anspruch besteht.
ZitatJetzt habe ich dort angerufen und erfahren das die HW dort nie etwas hin überwiesen hat und meine Schulden jetzt dank Zinsen doppelt so hoch sind.
Doppelt so hoch? Hier werden in der Regel Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz berechnet.
ZitatWas für Möglichkeiten habe ich nun??
Dem Gläubiger mitteilen, dass es zwei Betriebskostenguthaben in Höhe von insgesamt ca. 1.300 € gibt und hiervon die Forderung beglichen werden kann.
Zitatdie HW für die mir entstandenen Mehrkosten zur Rechenschaft zu ziehen???
Nein, da die Hausverwaltung zu keinem Zeitpunkt verpflichtet war, direkt an den Gläubiger zu zahlen, sofern es nicht die Kaution betrifft.
Die vertragliche Konstellation scheint hier etwas wirr zu sein. Ich wundere mich, dass Du davon nichts weißt. Es wird doch nicht so gewesen sein, dass die Dame eines schönen Tages in der Wohnung war und Du nicht weißt, wie sie dort reingekommen ist?
Vielleicht ist es so, dass jeder von Euch einen separaten Mietvertrag mit dem Vermieter hat? In dem Fall müsstest Du aber nicht die Miete einsammeln, sondern Du würdest nur die Miete für dein Zimmer zahlen. Dahingehend kann das also eigentlich auch nicht sein.
Bevor hier nicht die vertragliche Konstellation geklärt ist, kann Dir nicht wirklich geholfen werden.
Der Vermieter kann hier auch nicht ohne deine Zustimmung eine weitere Person in deine Wohnung setzen.
ZitatKönnen wir den Zutritt durch unsere Wohnung und unser Badezimmerfenster verweigern?
Nein, gemäß § 555a BGB habt Ihr eine Duldungspflicht bei Instandsetzungsmaßnahmen.
Der Vermieter hat die Termine aber mit der entsprechenden Vorlaufzeit anzukündigen. Er kann nicht einfach in die Wohnung spazieren.
Ansonsten würde ich hier erst einmal die Ankündigung des Vermieters abwarten. Ich habe mal eine ähnliche Maßnahme durchgeführt und habe hierfür einen neuen Dachzugang im Treppenhaus schaffen lassen.
Zunächst würde ich erstmal den Vertrag prüfen, ob die einzelnen Betriebskostenarten überhaupt vereinbart sind.
Insbesondere die Sachen, wie Feuerlöscher, Sprinkleranlage, Rolltore und Elektronikversicherung (wenn das überhaupt umlegbar ist) müssen separat vereinbart werden, da diese nicht unter § 2 Betriebskostenverordnung zu finden sind.
Noch etwas: Der Warmwasseranteil muss seit 2013 durch Wärmemengenzähler erfasst werden. Das rechnerische Verfahren ist nicht mehr zulässig.
Hier wurde allerdings der Warmwasseranteil rechnerisch ermittelt. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hiermit würde ich mal den Vermieter konfrontieren.
Was deiner Abrechnung fehlt, sind die Einzelverbrauchswerte, d.h. die Zählerstände Heizung und Wasser. Hast Du die nur nicht mit hochgeladen oder fehlen die tatsächlich? Wenn die vorhanden sind, bitte mal noch hochladen.
ZitatDenn geheizt haben wir nur 1-2 Wochen als es richtig kalt war und das nur im Wohnzimmer (Fußbodenheizung)
Der klassische Fehler. Die Mieter denken immer, man würde sparen, wenn man nur einen Heizkörper benutzt. Auch für Euch der Hinweis, dass man niemals nur einen einzelnen Heizkörper (auch wenn es eine Fußbodenheizung ist) nutzen sollte.
Die Heizkörper sind bemessen, um genau einen Raum zu beheizen und nicht die ganze Wohnung. Ihr könnt Euch nicht vorstellen, was für eine Heizenergie benötigt wird, wenn nur ein Heizkörper genutzt wird. Das wäre so, als wolltet Ihr ein Auto mit einem Motorroller abschleppen.
Das funktioniert zwar langsam, frisst aber ohne Ende Benzin.
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