Beiträge von Leipziger82

    Darf sie jetzt einfach nach 3,5 Jahren 15 euro zusätzlich dafür verlangen ?

    Du zahlst nur das, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Kosten für den Stellplatz sind keine umlagefähigen Betriebskosten, weshalb ich nicht verstehe, warum das im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung mitgeteilt wird.

    Wenn der Vermieter Geld für den Stellplatz haben möchte, hätte er dies im Mietvertrag festlegen müssen, oder könnte euch nun einen separaten Mietvertrag für den Parkplatz unter die Nase halten, den ihr dann selbstverständlich niemals unterschreiben würdet.


    Kurz gefragt: War das jetzt dumm und könnte ich Schwierigkeiten mit dem Vermieter bekommen?

    Über den Vermieter würde ich mir da gar nicht so viele Sorgen machen, sondern eher wegen dem Sozialamt. Das Stichwort Sozialbetrug wurde ja schon genannt.
    Ich würde vorsichtshalber mal mit dem Vermieter sprechen. Ich gehe einfach mal davon aus, dass der Name des Schwagers am Briefkasten/Klingel steht. Dann kommt der Vermieter sowieso dahinter.

    Und jetzt dürft ihr mich mal wieder verdammen :D

    Nicht verdammen, aber massiv intervenieren ;)
    Als erste Frage: Wenn es tatsächlich so ist, wie Du denkst, warum gibt es dann Vorsorgevollmachten? Das wäre doch dann hinfällig, oder?

    Zitat

    Die zu Betreuenden müssen stark verwahrlost und Hilfebedürftig sein, UND gefährdet. 08/15- Probleme reichen da nicht aus.

    Ersetze das "und" gegen ein "oder" und in gebe Dir ansatzweise recht.
    Stark verwahrlost und gefährdet stimmt schon einmal nicht.
    Ich habe einen Bestand an Wohnungen in einer mittelsächsischen Kleinstadt. Das Klientel ist recht "einfach". Ungefähr ein Drittel dieser Mieter hat eine Betreuung. Meist wurde hier nur eine Betreuung angeregt und der Mieter hat zugestimmt.
    Sie müssen nur hilfebedürftig sein. Ich habe beispielsweise einen ehemaligen Alkoholiker im Bestand, der betreut wird. Das würde man ihm so nicht ansehen. Er ist sauber, tritt gepflegt auf, hat aber "Probleme beim Nachdenken".
    Bei einer Vielzahl dieser Mieter gibt es nur geistige Defizite. Weder der Mieter, noch die Wohnung ist verwahrlost.

    Die Voraussetzungen für eine Betreuung findet man unter § 1896 BGB. Kann ein Mieter beispielsweise seinen Schriftverkehr nicht allein erledigen, kann ein Betreuer eingesetzt werden.

    Zitat

    Wenn schon ein Familienmitglied in dem Haushalt lebt um die Hilfebedürftigen zu unterstützen, dann wird von der Bestellung eines Betreuers abgesehen, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe in der Ablehnung der Person aus dem Familienkreis vor.

    Kannst Du mir hier eine Rechtsquelle nennen oder ist das nur Bauchgefühl?
    Auch hier verweise ich auf § 1896 BGB:

    "Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. "

    Wichtig ist nur, dass dies nicht gegen den Willen des Mieters geschehen darf. Ist der Betroffene hierzu aber nicht in der Lage, wird eine Betreuung von Amts wegen veranlasst. Der Betroffene hat die Möglichkeit vorab eine Dritte Person zu bevollmächtigen.
    Bei "Zwangs-Einlieferungen" in Pflegheime oder Krankenhaus (je nach Befund) ist es sogar meist so, dass automatisch eine Meldung an das zuständige Gericht erfolgt, sofern keine entsprechende Vollmacht vorliegt.

    In dem aktuellen Fall sind die Eltern in ein Pflegeheim gekommen, was bedeutet, dass ein wichtiger Grund für eine Betreuung vorliegt.

    In einer Sache gebe ich Dir Recht:

    § 1897 Abs. 5 BGB:

    Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

    Es muss also nur auf Familienangehörige Rücksicht genommen werden. Das heißt längst nicht, dass ein angehöriger Als Betreuer bestellt wird, denn

    § 1897 Abs 1:
    Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

    Die Tochter/ der Sohn kann also schlicht und einfach nicht geeignet sein. Das wiederum muss auch nichts schlimmes sein. Durchaus möglich, dass der TE aus verschiedensten Gründen nicht in der Lage ist, umfangreich für die Eltern zu sorgen. Hierbei kann es schon ausreichend sein, dass der Familienangehörige aus beruflichen Gründen nicht die notwendige Zeit für eine umfassende Betreuung hat.

    Von "Schwerwiegenden Gründen gegen die Person" ist hier nie die Rede. Eher muss die Person einfach nur geeignet sein.

    Hier nochmal was zum nachlesen:
    Betreuungsvoraussetzung ? Betreuungsrecht-Lexikon

    Ich behaupte mal, dass meine Kenntnisse hier sehr hoch sind, da ich mich in den letzten Monaten sehr intensiv mit den rechtlichen Grundlagen sowie der praktischen Umsetzung befassen durfte. Aktuell habe ich mehr Kontakt zu Betreuungen/Gerichten, als zu meinen Mietern.

    Aber wenn das geschieht, ohne den/die mit in der Wohnung lebenden Sohn/Tochter einzubeziehen, dann muss das entweder einen heftigen Grund haben oder meine Theorie vom untergehenden Deutschland nimmt langsam noch extremere Formen an als zuvor schon. :(

    So isses! Deswegen sei immer eine Vollsorgevollmacht empfohlen.
    Ich hatte einen ähnlichen Fall im Bekanntenkreis:
    Verheiratetes Ehepaar, Mann fällt von Leiter und wird schwer verletzt ins Krankenhaus geschafft. Die Frau hatte nun Null Mitspracherechte über den weiteren Werdegang, da -aufgrund der fehlenden Vollmacht - automatisch eine "Betreuung" von Amtswegen veranlasst wurde.
    Laut diversen Anwälten hätte dieser Betreuer dann über die mögliche Abschaltung Lebenserhaltender Geräte entschieden. Erst nach dem Abschalten der Geräte wäre sie dann wieder handlungsfähig gewesen. Schließlich wäre sie dann Erbe, so makaber das auch klingt.
    Die Ehefrau hätte nichts, aber auch gar nichts tun können.

    Ich selbst habe solchen Vollmachten immer wenig Bedeutung zukommen lassen, was sich durch den geschilderten Fall aber geändert hat. Ich kann das nur jedem anderen ans Herz legen.
    Nur weil Du in Verwandtschaft mit der Person stehst, heißt das längst nicht, dass Du über ihr Schicksal entscheiden kannst.

    "Aber was passiert denn jetzt, wenn ich den Brief einfach in der Ecke liegen lasse und nicht zustimme?"
    - So würde ich es jedenfalls machen.

    Ich nicht! ich hatte eigentlich gehofft, dass sich der eine oder andere User das von mir benannte Urteil mal durchliest.

    Da dem nicht so ist, fasse ich das zusammen:
    Im vorliegenden Fall hatte der Mieter seine Mitwirkung bei der Übertragung der Kaution an den neuen Vermieter verweigert. Der alte Vermieter hat demnach das Kautionskonto aufgelöst und den Betrag an den Mieter ausgezahlt.
    Der neue Vermieter hat nun den Mieter aufgefordert, die vertraglich vereinbarte Kaution erneut zu überweisen, was er allerdings nicht tat.
    Der BGH spricht hier tatsächlich von einer Mitwirkungspflicht des Mieters und hat den Mieter verdonnert, die Kaution an den neuen Eigentümer zu zahlen.

    Warum die Zustimmung zur Kautionsübertragung? Das ist meist eine Haftungssache:
    Stimmt der Mieter einer Übertragung zu, ist der alte Vermieter nicht haftbar zu machen, sofern der neue Eigentümer die Kaution bei Mietende nicht an den Mieter zahlt. Die Pflichten des alten Vermieters gemäß 566a BGB wären somit ausgehebelt.
    Auf der anderen Seite kannst Du bei Nichtzustimmung aber auch den neuen und alten Vermieter zur Verantwortung ziehen, wenn du mal ausziehst.
    Allerdings sind mir aber auch Fälle bekannt, in denen Mietsicherheiten nicht Teil des Kaufvertrags gewesen sind, heißt der neue Vermieter durfte sich die Kautionen gar nicht unter den Nagel reißen. In solchen Fällen greift dann also die vom BGH genannte Mitwirkungspflicht.

    Wie Du siehst, gibt es hier viele Eventualitäten, die wir hier nicht beantworten können.

    Deshalb:

    Zitat

    Dann fragen Sie gefälligst bei den Leuten nach, welche damit zu tun haben.

    Zitat

    Aber was passiert denn jetzt, wenn ich den Brief einfach in der Ecke liegen lasse und nicht zustimme?


    Gegenfrage: Was passiert, wenn Du zustimmst?
    Im schlimmsten Fall wird Dir der alte Vermieter die Kaution zurückzahlen und der neue Vermieter entsprechende Forderungen gelten machen. Was ist einfacher: Einen Brief zu unterschreiben oder eine neue Kaution an den neuen Vermieter zu zahlen?

    Was ich machen würde: Zustimmung erteilen und in nach erfolgtem Eigentumsübergang an den Vermieter einen entsprechenden Nachweis über die Anlage der Kaution fordern.

    Sowas habe ich auch schon erlebt. Wenn es keine entsprechende Vorsorgevollmacht gibt, die dich ermächtigt, solche Sachen zu regeln, kann der "Staat" einen Betreuer einsetzen.
    Dieser Betreuer kann dann auch die Wohnung kündigen. Das setzt aber voraus, dass Du nicht Vertragspartner bist.

    Hat Ihnen der Vermieter mitgeteilt, warum eine Fortsetzung des Mietvertrags mit Dir nicht möglich ist? Es muss ja einen Grund geben, warum er an Dich nicht vermieten möchte.

    Beräumen musst Du aber nur deine Sachen. Um den Rest muss sich der Betreuer kümmern.

    Zitat

    Erst schreiben Sie " Ich habe bei meinen Eltern in der Wohnung gewohnt " und dann wieder " Und auf die schnelle eine Wohnung zu finden ist nicht so Einfach. Sonst sitze ich wenn ich bis dahin keine Wohnung gefunden habe Ende Juli auf der Straße und das macht mir Sorgen."

    Das verstehe ich nicht. Die TE wohnt in der Wohnung der Eltern, die zum 31.07. gekündigt wurde. Demnach hat die TE danach keine Wohnung mehr. Das ist doch eindeutig, oder?


    Aber wieso bekomme ich dann einen Brief, bei dem es meiner Zustimmung bedarf?

    Es kommt auf die Kautionsform an. Hast Du beispielsweise ein Sparbuch hinterlegt, darf die Bank die Kaution erst mit Zustimmung des Mieters an den neuen Eigentümer übertragen. Schließlich ist es Dein Sparbuch, dass nur verpfändet wurde.
    Demnach müsstest Du sogar zustimmen (BGH vom 7.12.2011 - VIII ZR 206/10)

    2. Neue Wohnung: Klausel im MV, dass bei Auszug die Wände gestrichen werden sollen (steht quasi als Sonderverinbarung drin, daher meine Frage).

    Als Individualvereinbarung oder steht es nur als Vereinbarung DIREKT im Mietvertrag mit drin?
    Als Individualvereinbarung wäre das durchaus durchsetzbar, nicht aber, wenn es Teil des Mietvertrages ist (da ist es auch unerheblich, ob der Vermieter das als Paragraph, Punkt, Zusatzvereinbarung oder Sondervereinbarung bezeichnet).

    Ist es nicht so, dass diese Klausel dann gilt, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurde? Dann hätte ich doppelt Pech.

    Das verstehe ich gerade nicht. Wenn diese Klausel im Mietvertrag für unwirksam erklärt wurde, dann muss Du da nichts machen.

    ich verstehe noch etwas nicht:

    Zitat

    dass ich bestimmt nichts unterschreibe, bei dem ich doppelt renovieren muss

    und

    Zitat

    Bei der alten Wohnung [...] war von vornherein klar, dass die Wohnung unrenoviert übernommen und übergeben wird.


    Wenn die alte Wohnung unrenoviert übergeben werden kann, warum sprichst Du von einer doppelten Renovierung?

    Ansonsten würde ich nun in den sauren Apfel beißen und die Malerarbeiten selbst ausführen. Solange Du nichts schriftliches hast, sieht es mit dem Nachweis eher schlecht aus.

    "Sie sind dazu genauso verpflichtet wie Ihr Vormieter. Sie renovieren beim Auszug, d.h. streichen die Wände hell"

    Spätestens hier wäre ich hellhörig geworden (aber nur wenn man die einschlägigen Urteile kennt)
    Das klingt mir fast wie eine unzulässige Endrenovierungsklausel. Ist der Vormieter also halbwegs clever, macht er halt überhaupt keine Schönheitsreparaturen bei Auszug und Du bekommst die Wohnung in eben diesem Zustand.

    Selbiges trifft aber auch auf dich zu: Hast Du eine solche Klausel im Vertrag (würde ich mal prüfen lassen), dann müsstest Du bei Auszug nichts machen. Vielleicht trifft das auch auf die Wohnung zu, die Du zum 30.06. gekündigt hast?


    Der Mieter "sammelt" alte ausgediente Autos, repariert sie und verkauft sie.

    Das Reparieren stellt für mich einen nicht ganz unwichtigen Aspekt dar. Zum einen dürfte dies mit Lärm verbunden sein, zum anderen könnten auch Belastungen für den Boden entstehen. Ich bin zwar kein KFZ-Mechaniker, könnte mir aber vorstellen, dass hierbei der eine oder andere Tropfen Öl oder ähnliches austreten könnte.

    Wäre ich Mietinteressent, würden mich derartige "Schrottautos" auch abschrecken. Es geht um das Gesamtbild des Objektes.

    Im Abnahmeprotokoll hat die Vermieterin sich alles offen gelassen. Sie hat rein geschrieben das falls sie noch jemanden finden der dort einziehen möchte das wir dann 4 Wochen zum nachbereiten haben.

    Hätte sie die Wohnung erst in 3 Jahren vermietet, wäre sie dann auch noch zu Euch gekommen?

    Ich würde in diesem Falle erst einmal einen schriftlichen Widerspruch einreichen (also in Form eines Briefes) und auf die Verjährungsfristen verweisen.

    Im Zweifel würde sich ein Gang zum Fachanwalt lohnen.

    Und fragte ob wir das nachbereiten möchten oder die neue Mieterin das machen soll wie sie es gleich haben möchte. Es stellte sich heraus das die neue Mieterin sich das so machen möchte wie sie da gern wohnen möchte.

    Ich hätte geantwortet, dass ich das nicht möchte.

    was stand denn im Abnahmeprotokoll für die Wohnung? Forderungen aus Schönheitsreparaturen verjähren nach 6 Monaten.
    Steht also die Vermieterin nach 6 Monaten "vor der Matte", hätte ich sie wieder weggeschickt.

    Zitat

    Und verschenken laminat und eine top chic gemachte bude. Ist das rechtens?

    Wenn Du dich mündlich mit der Vermieterin über eine Kostenübernahme geeinigt hast, ist das wohl rechtens.
    Gibt es eine Vereinbarung, wonach ihr lediglich die Materialkosten übernehmt? Wenn ja, müsst Ihr die Arbeitszeit nicht zahlen.
    Aber wie gesagt: Ihr hättet wohl gar nichts machen müssen, da die Forderungen längst verfristet sind.
    Dafür dürfte es aber zu spät sein.

    Schau mal hier:
    Haushaltsger

    Grundsätzlich kannst Du generell außerhalb der Ruhezeiten saugen. Das funktioniert sogar Sonntags.
    Das Landgericht Frankfurt geht sogar soweit, dass es derartige Arbeiten nur während der Nachtruhezeiten untersagt.

    Ansonsten lass Dir gern mal die Hausordnung geben.

    Zitat

    und fordern von mir, dass ich zwischen 8 Uhr und 12 Uhr Mo-Fr meine übliche Hausarbeit verrichte.


    Wäre das geltendes Recht, würde es in meiner Wohnung mittlerweile ziemlich "lustig" aussehen. Der eine oder andere muss ja in der Woche ein paar Stunden arbeiten.


    Wenn man direkt nach dem Winter auszieht, fehlen die Vorauszahlungen des Sommers um den Mehrverbrauch zu kompensieren.
    Und selbst, wenn man im Winter gar nicht heizt hat man Heizkosten, da gem. Heizkostenverordnung trotzdem 30 % - 50 % der Heizkosten über die Fläche abgerechnet werden.

    Die Nachzahlung ist allerdings in dieser Höhe merkwürdig, wenn der Mieter bereits im Januar ausgezogen ist.

    Es ist von einer Betriebskosten-Nachzahlung die Rede, was bedeutet, daß eine Abrechnung stattgefunden hat.

    Nein! Es ist eben nicht von einer stattgefundenen Abrechnung die Rede. Wie deutlich soll der TE denn noch werden? Eindeutiger geht es doch nicht mehr:

    Zitat

    Damit ich die zurückgezahlt bekomme, verlangt mein früherer Vermieter, dass ich die Betriebskosten für das laufende Jahr im Voraus auf sein Konto überweise. Die Abrechnung wird natürlich erst in einem Jahr kommen

    Der Vermieter kann höchstens einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten. Der Rest ist auszuzahlen.

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