Und jetzt dürft ihr mich mal wieder verdammen 
Nicht verdammen, aber massiv intervenieren 
Als erste Frage: Wenn es tatsächlich so ist, wie Du denkst, warum gibt es dann Vorsorgevollmachten? Das wäre doch dann hinfällig, oder?
Zitat
Die zu Betreuenden müssen stark verwahrlost und Hilfebedürftig sein, UND gefährdet. 08/15- Probleme reichen da nicht aus.
Ersetze das "und" gegen ein "oder" und in gebe Dir ansatzweise recht.
Stark verwahrlost und gefährdet stimmt schon einmal nicht.
Ich habe einen Bestand an Wohnungen in einer mittelsächsischen Kleinstadt. Das Klientel ist recht "einfach". Ungefähr ein Drittel dieser Mieter hat eine Betreuung. Meist wurde hier nur eine Betreuung angeregt und der Mieter hat zugestimmt.
Sie müssen nur hilfebedürftig sein. Ich habe beispielsweise einen ehemaligen Alkoholiker im Bestand, der betreut wird. Das würde man ihm so nicht ansehen. Er ist sauber, tritt gepflegt auf, hat aber "Probleme beim Nachdenken".
Bei einer Vielzahl dieser Mieter gibt es nur geistige Defizite. Weder der Mieter, noch die Wohnung ist verwahrlost.
Die Voraussetzungen für eine Betreuung findet man unter § 1896 BGB. Kann ein Mieter beispielsweise seinen Schriftverkehr nicht allein erledigen, kann ein Betreuer eingesetzt werden.
Zitat
Wenn schon ein Familienmitglied in dem Haushalt lebt um die Hilfebedürftigen zu unterstützen, dann wird von der Bestellung eines Betreuers abgesehen, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe in der Ablehnung der Person aus dem Familienkreis vor.
Kannst Du mir hier eine Rechtsquelle nennen oder ist das nur Bauchgefühl?
Auch hier verweise ich auf § 1896 BGB:
"Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. "
Wichtig ist nur, dass dies nicht gegen den Willen des Mieters geschehen darf. Ist der Betroffene hierzu aber nicht in der Lage, wird eine Betreuung von Amts wegen veranlasst. Der Betroffene hat die Möglichkeit vorab eine Dritte Person zu bevollmächtigen.
Bei "Zwangs-Einlieferungen" in Pflegheime oder Krankenhaus (je nach Befund) ist es sogar meist so, dass automatisch eine Meldung an das zuständige Gericht erfolgt, sofern keine entsprechende Vollmacht vorliegt.
In dem aktuellen Fall sind die Eltern in ein Pflegeheim gekommen, was bedeutet, dass ein wichtiger Grund für eine Betreuung vorliegt.
In einer Sache gebe ich Dir Recht:
§ 1897 Abs. 5 BGB:
Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
Es muss also nur auf Familienangehörige Rücksicht genommen werden. Das heißt längst nicht, dass ein angehöriger Als Betreuer bestellt wird, denn
§ 1897 Abs 1:
Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Die Tochter/ der Sohn kann also schlicht und einfach nicht geeignet sein. Das wiederum muss auch nichts schlimmes sein. Durchaus möglich, dass der TE aus verschiedensten Gründen nicht in der Lage ist, umfangreich für die Eltern zu sorgen. Hierbei kann es schon ausreichend sein, dass der Familienangehörige aus beruflichen Gründen nicht die notwendige Zeit für eine umfassende Betreuung hat.
Von "Schwerwiegenden Gründen gegen die Person" ist hier nie die Rede. Eher muss die Person einfach nur geeignet sein.
Hier nochmal was zum nachlesen:
Betreuungsvoraussetzung ? Betreuungsrecht-Lexikon
Ich behaupte mal, dass meine Kenntnisse hier sehr hoch sind, da ich mich in den letzten Monaten sehr intensiv mit den rechtlichen Grundlagen sowie der praktischen Umsetzung befassen durfte. Aktuell habe ich mehr Kontakt zu Betreuungen/Gerichten, als zu meinen Mietern.