Ich finde es bedenklich hier einem juristisch unerfahrenen Fragesteller eine zweifelhafte Sicherheit zu vermitteln.
Wer macht das denn? Ich habe lediglich Zweifel geäußert.
Letztendlich ist es doch eine Definitionssache, oder?
Zitat
zweiteres ein Bohrloch (ohne Zustimmung zulässig).
Auch wenn die Wand durchgebohrt wird, bleibt es ein Bohrloch, oder? Hier haben wir wieder das Problem der Begriffsbestimmung.
Wanddurchbruch ist nicht gleich Wanddurchbruch. Es spielt meiner Einschätzung schon eine Rolle, ob ich einen 4m² Durchbruch mache oder ein 2" Loch.
Als kleines Gegenbeispiel: Angenommen ich habe ich meiner Küche diverse Rigipsplatten an der Wand und muss diese komplett durchbohren, damit ich meine Hängeschränke anbringen kann, wäre das dann auch eine bauliche Veränderung? Oder die Montage von Deckenlampe in einer Wohnung mit abgehangener Decke: Bauliche Veränderung ja oder nein? Immerhin muss ich Wände (wenn auch sehr dünn) komplett durchbohren.
Der Fall ist hier könnte ähnlich sein, denn:
Zitat
Das "Badezimmer" ist eigentlich fake, weil diese Wohnung altbau ist und wurde in zwei geschnitten.
Heißt das, dass das Bad nachträglich und mittels Trockenbauten verkleinert wurde und beispielweise eine Küche (oder andere Räume) zu schaffen?
Gehe ich von dem Begriff "bauliche Veränderung" aus, heißt dieser anders ausgedrückt, dass das Haus/Gebäude/Wohnung in seiner Beschaffenheit/baulichen Substanz geändert wird. Ist das tatsächlich durch ein (oder zwei) 1 1/2" Löcher der Fall?
Es ändert sich weder die Grundaufteilung der Wohnräume, noch werden feste Bestandteile der Wohnung nachhaltig (!) verändert.
Aber wie gesagt: Definitionen über bauliche Veränderungen gibt es nur im Bereich der WEG. Ziehe ich diese Definitionen heran, wäre dieser Fall eben keine (zustimmungspflichtige) bauliche Veränderung. Es gibt hier ein Urteil des BayObLG, wonach das Durchbohren einer Wand zur Verlegung eines Kabels nicht zustimmungspflichtig ist.
Eine Definition habe ich, wobei ich den - meiner Meinung nach - wichtigsten Aspekt mal Fett markiert habe:
Zitat
Eine bauliche Veränderung liegt nach dieser Definition allgemein vor bei einer
Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile und bei jeder auf Dauer angelegten
gegenständlichen Veränderung realer Teile des Eigentums, die von
dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht.
Quelle: WEG-Recht.net
Nur nochmal als Ergänzung, bevor hier wieder entsprechende Gegenargumente kommen. Diese Definition muss nicht für das Mietrecht gelten, ist meiner Meinung nach aber ein kleiner Fingerzeig.