Beiträge von Leipziger82

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    dass ein Sichtschutz u.a. aus optischen Gründen nicht erlaubt ist.

    Ok, das ist nicht ungewöhnlich.

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    Grillen ist auf der Siedlung auch verboten.

    Wäre für mich schon ein Grund, die Wohnung nicht anzumieten.

    Du kannst auch gern mal die Hausordnung hochladen. Persönliche Daten - sofern vorhanden - unkenntlich machen.

    Hallo,

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    Er will ausziehen und hat im Vertrag ungültige Klausel über die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter erkennt es schriftlich an

    Also sind keinerlei Schönheitsreparaturen durchzuführen. Er kann die Mietsache besenrein übergeben.

    Zitat

    wenn die Wohnung nicht ohne Beanstandungen übergeben wird, muss er eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete bezahlen, bis der Schaden repariert wird.

    Macht Sinn. Ist die Wohnung komplett verdreckt oder gibt es Beschädigungen, muss der Mieter diese beseitigen. Kann der Vermieter hierdurch die Wohnung nicht vermieten, ist ein Nutzungsausfall zu zahlen. Auch eine beschädigte Tapete kann den Anspruch auf Beseitigung/Schadenersatz begründen.

    Zitat

    Uns würde das korrekte Verhalten interessieren, um die möglichen Nutzungsentschädigung zu vermeiden.

    Einfach alle Beschädigungen bis Mietende beseitigen, sofern es welche gibt.
    Sind welche vorhanden, dann sicher nicht erst seit gestern, so dass eine Beseitigung dieser sicher schon erledigt sein könnte.

    Zitat

    Ich habe auch nichts darüber gefunden, ob es rechtens ist? Gibt es Links, wo wir drüber nachlesen können.

    §§ 280 ff. BGB

    Ansonsten empfehle ich, den Zustand der Wohnung fotografisch festzuhalten und Zeugen hinzuzuziehen (auch zu Abnahme der Wohnung).
    Will der Vermieter irgendwelche Ansprüche geltend machen, muss er das im Zweifel vor Gericht tun.

    Hallo Maya,

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    Im Mietvertrag steht ausdrücklich, dass der Kinderwagen nicht in die Wohnung gebracht werden kann.

    Du kannst in deiner Wohnung tun und lassen was Du willst, solange hieraus keine Gefährdung der Mietsache besteht. Wenn der Kinderwagen also keinen Motor mit Lachgaseinspritzung hat, kannst Du diesen auch in die Wohnung stellen.

    Zitat

    Oder ist dies ungültig, auch wenn beide Seiten dies unterschreiben?

    Mieter und Vermieter können auch vereinbaren, dass Du einmal pro Woche aus dem Fenster springst. Deswegen musst Du das aber nicht machen.

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    Der Vermieter meinte, dass um so was aufzustellen bräuchte ich laut Gesetz seine Erlaubnis, die ich nicht bekomme.

    Ich würde ihn mal fragen, welches Gesetz er meint. Antisichtschutzgesetz?
    Das ist Unsinn mit einem großen "aber": Solche Dinge, wie Sichtschutz sind unter Umständen genehmigungspflichtig durch den Vermieter. Wenn er das (z.B. aus optischen Gründen) untersagt, ziehst Du den Kürzeren.

    Ist der Mietvertrag schon unterschrieben? Wenn nein, such Dir ganz schnell etwas neues. Ich verwette meinen Hintern, dass dies nicht die letzten Probleme mit dem Vermieter sind.

    Die Forderungen des Vermieters sind absolut überzogen. Das scheint so ein kleiner machtbesessener Privatvermieter zu sein. Hände weg!

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    In meinem Fall zieht er Nutzen - oder?

    Sieht so aus. Damit würde ich den Vermieter mal konfrontieren.

    Die Frage ist natürlich, ob es sich lohnt hiergegen notfalls gerichtlich vorzugehen. Wie hoch sind denn die Kosten hierfür, bzw. wie hoch ist die Differenz, wenn der Vermieter nach Wohnfläche umlegen würde?

    Du darfst nicht vergessen: Recht haben und Recht bekommen, sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.

    Verursachen/verbrauchen mehr Personen mehr Grundsteuer und Versicherung bzw. weniger Personen weniger?

    Nein, natürlich nicht. Aber wo steht denn geschrieben, dass verbrauchsunabhängige Betriebskosten nicht nach Personen abgerechnet werden dürfen? Im benannten Paragraphen steht doch geschrieben, dass auch abweichende Umlageschlüssel vereinbart werden dürfen.

    Dahingehend auch noch mal der Verweis auf die Links.

    Edit: Hat sich dann wohl erledigt. Ich würde dennoch dagegen vorgehen, da die Verteilung ungerecht ist.

    Sind Grundsteuer oder Versicherung von einem Verbrauch oder einer Verursachung abhängig?

    Ich verstehe die Frage nicht. Der Satz


    Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

    beinhaltet nur, dass Betriebskostenarten, die einem Verbrauch unterliegen, auch verbrauchsabhängig oder nach Personen umgelegt werden müssen und kein abweichender Schlüssel vereinbart werden kann.

    Der zweite Satz spielt hier aufgrund der nicht vorhandenen Verursachung gar keine Rolle.

    Da die Versicherung nicht von Verbrauch oder einer Verursachung abhängig ist, greift Satz 1, wonach ein anderer Schlüssel vereinbart werden kann.

    Die Tatsache, dass ich generell nicht nach Personen abrechnen kann, nur weil Versicherungen nicht verbrauchsabhängig sind, lese ich in dem Paragraphen nirgends.

    Siehe auch hier:

    <Nebenkostenabrechnung nach Wohnfl
    Betriebskosten: Umlageschl
    Betriebskostenabrechnung: Personenanzahl als Umlageschl

    Der erste Link (letzter Absatz) könnte aber ein Hinweis für den Fragesteller sein.

    Zitat

    Und was kann ich tun, dass wir endlich unsere Ruhe haben.

    Bei persönlichen Streitigkeiten hilft nur der Auszug. Sicher könnt Ihr Euren Standpunkt mittels anwaltlichen Schreibens durchsetzen, allerdings wird hiervon das Verhältnis zum Vermieter sicher nicht besser.

    Ich schließe mich den Vorrednern inhaltlich an. Hier wäre vielleicht eine angemessene Mietminderung von 10-20% möglich gewesen, aber nicht der Kompletteinbehalt.

    Ich würde schleunigst zahlen, sonst sind die Mäuse bald die einzigen Bewohner dieser Wohnung.

    Hallo,

    im Normalfall erfolgt die Umlage nach Wohnfläche, allerdings können auch andere Umlageschlüssel vertraglich vereinbart werden. Das ist hier wohl der Fall.

    anitari:

    In dem von dir zitierten Paragraphen steht doch geschrieben:

    Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.

    Hier wurde aber vertraglich etwas anderes vereinbart.

    Zitat

    Ich hatte auf Erfahrungswerte von Usern gehofft, die bereits versucht haben, sich gegen diese Maßnahme zu wehren und vielleicht hilfreiche Tipps zur Vorgehensweise haben.

    Nein, hier wäre dann vermutlich auch ein Bahnbrechendes BGH-Urteil von Nöten. Wie gesagt: So lange der Gesetzgeber hier die Möglichkeit zur Kündigung einräumt, sind andere Möglichkeiten theoretisch vorhanden.

    Zitat

    Wenn sich eben für den Mieter wirklich so gut wie kein Mehrwert durch diese Maßnahme darstellen lässt, ist es doch erlaubt, dass man diese dann in Frage stellt.

    Selbstverständlich darfst Du das. Du setzt nur an der falschen Stelle an: Es ist nicht der böse Vermieter, sondern der böse Gesetzgeber. Der Vermieter handelt im Rahmen seiner Möglichkeiten. Das ist ihm nicht vorzuwerfen. Alles andere, wie die Halbierung von Mieterhöhungen wären nur Kulanzentscheidungen. Darauf gibt es ja keinen Anspruch.

    Hier gibt es ja das Problem, dass Gesetzgeber und Vermieter praktisch eine Person sind. Logisch, dass der Vermieter dann seine eigenen Gesetze ausnutzt.

    Zitat

    Selbst die angenommene Energieeinsparung ist so nicht korrekt, da die "Ist"-Werte fiktiv sind

    Ja, die errechneten Werte sind immer fiktiv. Das geht auch gar nicht anders. Letztendlich wird hier auch immer der günstigste Wert angegeben. Es kann ja auch immer nur ein Durchschnittsverbrauch angegeben werden.

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    Schade eigentlich, dass man hier keine Hilfestellung bekommt

    Es gibt hier nun mal nur die Möglichkeit, dass Sonderkündigungsrecht zu nutzen. Die fortschreitende Gentrifizierung könnt Ihr nicht stoppen. Was möchtest Du da hören?
    Wenn Politik und Medien schon eingeschaltet sind, ist das vermutlich der einzige Hoffnungsschimmer.


    - Dich oder Deine Mietsache tangierende Baumassnahmen SIND mind. 1/4 Jahr vorher anzukündigen.

    Dem muss ich widersprechen: Die Ankündigungsfrist von 3 Monaten bezieht sich laut Gesetzgebung ausschließlich auf Modernisierungsmaßnahmen, nicht jedoch auf Instandsetzungs- oder Umbaumaßnahmen.

    Nö. Aber gerade hier hätte der Vermieter auch bei der aktuellen Zinslage durchaus die Möglichkeit statt der Maximalumlage nur die Hälfte umzulegen, so dass sich die Maßnahme eben in 20 Jahren ammortisiert statt in knapp 10.

    ja, aber warum sollte er das tun, wenn ihm die (veraltete) Gesetzgebung die Möglichkeit gibt, die kompletten 11% umzulegen?

    VW könnte Dir auch einen nigelnagelneuen Golf für 8.000 € verkaufen und würde trotzdem noch einen Gewinn erzielen.

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    Die eigentliche Idee hinter diesen Wohnungen ist die Bereitstellung günstigen Wohnraums.

    ...und die ursprüngliche Idee bei VW war einmal, dass sich jeder Bürger günstig ein Auto kaufen kann.
    Von "Idealen" sollte man sich im Zeitalter des Kapitalismus verabschieden.

    Ähnlich wie in anderen Wirtschaftszweigen geht es auch in der Wohnungswirtschaft nicht darum, ausschließlich kostendeckend zu arbeiten, sondern darum, Gewinne zu erwirtschaften.

    Ich will die Sache gar nicht werten, bzw. irgend eine Position beziehen, allerdings entsprechen solche Vorgehensweisen dem aktuellen Zeitgeist. Gerade die "Gentrifizierung" hat sich in den letzten Jahren zu meinem persönlichen Unwort entwickelt.

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    Deshalb wüsste ich eben gerne, ob ich auf die getrennte Beheizung bestehen kann oder weiterhin nur bitten.

    Solange ein Zwischenzähler eingebaut wird, ist die Beheizung ja getrennt. Es geht nur um die Abschlagszahlungen.

    Aktuell kannst du erst einmal nur abwarten und Tee trinken.

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    Eine Weitegabe der überlassenen Fläche an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Überlassers möglich.

    Wenn Du nun Eigentümer, bzw. Überlasser bist, kannst Du die Weitergabe an Dritte untersagen.

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    . Ich vermute dass der Mieter 50 Euro/mon von dem Dritten erwirtschaftt.

    Dann erhöhe die Miete einfach. Solange es keine vertraglichen Bestimmungen zum Thema Mieterhöhung gibt, bist Du hier frei in deinen Entscheidungen, zumal hier die Kappungsgrenzen nach BGB bei Garagen nicht greifen.

    Hallo,

    Zitat

    Kann der Vermieter das so einfach durchziehen?

    Ja, kann er. Ich verweise auf § 573b BGB.

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    In Zukunft ist es dann so gedacht, dass noch ein Zwischenzähler (Wärmezähler) eingebaut und der Verbrauch über mir vom Gesamtverbrauch abgezogen wird. Allerdings hat der Energieversorger damit nichts zu tun, der liest nur im Keller den Gesamtgasverbrauch ab. Versorgungsvertrag und Abschlagszahlungen blieben an mir hängen, der neue Mieter solle mir seinen Anteil dann erstatten...

    Dem würde ich widersprechen. Warum solltest Du die Abschläge für den Nachbarn zahlen?

    Zitat

    Was habe ich für Möglichkeiten, mich zu wehren?

    Setz Dich mit dem Vermieter an einen Tisch und kläre das Problem. Wenn er schon das Geld hat, eine gesamte Wohnung zu errichten, sollte die Installation einer weiteren Therme kaum das Problem sein.

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