Beiträge von Leipziger82

    Die eine rote Wand würde ich mit weiß überstreichen.

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    Wie verhalte ich mich jetzt gegenüber meinem Vermieter, sprich der Wohnungsbaugenossenschaft?

    Ich würde einen Vorabnahmetermin in deiner Wohnung vereinbaren und erst einmal warten, was der Verwalter zu sagen hat. Verlangt er Schönheitsreparaturen, dann kannst Du ihn u.a. mit dem hier konfrontieren:

    http://www.haufe.de/immobilien/ver…258_297438.html

    Da es sich aber um eine Genossenschaft handelt, ist davon auszugehen, dass deren Mitarbeiter auch die aktuelle Rechtsprechung kennen.

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    In meinem Mietvertrag (aus dem Jahr 1996) steht ein Passus, dass die Wohnung tapetenfrei und besenrein hinterlassen werden muss und das die Schönheitsreparaturen lt. Vertrag durchgeführt sein müssen.

    Das Tapetenentfernen kann nicht von Dir verlangt werden, genauso wenig, wie Klauseln zu Schönheitsreparaturen aus einem fast 20 Jahre alten Vertrag wirksam sein dürften (Starre Fristen, Quotenklauseln, etc.).

    Was für Tapeten hast Du denn an der Wand? Bei Farbintensiven Wänden oder Mustertapeten müsstest Du ggfs. streichen.

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    D.h. in unserem Falle müsste auch vorher eine Abmahnung erfolgen.

    So ist es. Hier wäre eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Verhaltens nötig gewesen.

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    Meine Frage ist, ob es Sinn macht sich im Zweifel Rechtsbeistand zu suchen um die Kündigung unwirksam zu machen.

    Wenn der Vermieter auf seinem Standpuntk beharrt und eine Klage einleitet, wäre dann ein Anwalt nötig.

    Und wie sieht es mit einer außerordentlichen Kündigung aus?

    Die ist nur dann möglich, wenn die Wohnung unbewohnbar ist. Unbewohnbar heißt aber nicht, Heizungsausfall oder kein warmes Wasser, sondern eher Vernichtung des Hauses durch Explosion (um es mal drastisch auszudrücken).

    Natürlich kann dich der Vermieter auch kündigen, wenn Du keine Miete zahlst. Deswegen kommst du aber nicht um die Mietforderung herum. Du müsstest dann ggfs. Schadenersatz in Höhe der monatlichen Miete bis Ablauf des Kündigungsausschlusses zahlen.

    Du kannst es drehen und wenden, wie Du willst: Um den Kündigungsausschluss kommst Du nicht herum, es sei denn Du verhandelst jetzt mit dem Vermieter.

    Hallo,

    Zitat

    Jetzt ist meine Frage, gibt es dennoch die möglichkeit den Vertrag vor dem 30.9.2017 zu kündigen, angenommen ich würde nach einem Jahr mit meiner Freundin zusammen ziehen wollen?

    nein, die Möglichkeit gibt es (aktuell) nicht. Grundsätzlich kann ein Kündigungsausschluss für bis zu 48 Monate möglich. Eine ordentliche Kündigung vor Fristablauf ist - egal aus welchen Gründen - nicht machbar.

    Zitat

    Und wäre es trotz dieser Klausel möglich einfach nach z.B. einem Jahr dem Vermieter verschiedene Nachmieter zur Auswahl zu stellen?

    Eher nicht. Du kannst zwar sicher einen Nachmieter präsentieren, den muss der Vermieter aber nicht akzeptieren.

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    Eigentlich finde ich die Wohnung toll und würde gerne einziehen und die Vertragliche bindung für 2 Jahre macht mir etwas Buchschmerzen

    Was sagt denn der Vermieter dazu? Vielleicht lässt er sich auf einen kürzeren Kündigungsausschluss ein?

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    Ich verstehe diese Gesetzestexte nicht und kann deshalb nicht entnehmen zu wann ich die genannten Dinge kündigen kann.

    Die Wohnung kannst Du mit der gesetzlichen 3-Monatsfrist kündigen. Wenn die Kündigung bis zum 3. Werktag beim Vermieter eingeht, dann endet das Mietverhältnis zum 31.12.2015

    Die Kündigungsfrist beträgt laut Vertrag 6 Monate, aber erst zum Ende des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft wäre demnach erst zum 30.06.2016 beendet.

    Jedenfalls muss ich mir so viel Freundlichkeit auch nicht in x-facher Ausführung antun.

    Achja, da gabs ja so einen auf der ersten Seite angepinnten Eintrag zum Thema "Umgangston im Forum". Aber vielleicht war der Eintrag ja zu lange zum Lesen. Auf wiedersehen jedenfalls (oder eher wohl nicht).

    Wo liegt dein Problem? Ich habe Dich freundlich gebeten, Dich kürzer zu fassen.

    Zum Verständnis: Hier opfern Laien ihre Freizeit, um Hilfesuchenden einen Rat, bzw. Tipp mitzuteilen. Ich bekomme dafür kein Geld.

    Ich persönlich (und damit spreche ich auch im Namen der anderen) möchte mich einfach nicht über eine halbe Stunde durch einen langen Beitrag kämpfen, um die wichtigsten Details herauszufiltern.

    Danke Leipziger, Bei mir gibt es keine Nachmieterklausel im Vertrag...

    Dann hast Du eben auch keinen Anspruch darauf. Hier steht eine schriftliche vertragliche Vereinbarung gegen eine mündliche Vereinbarung.

    Zitat

    Die Dame am Telefon sagte mir aber, dass dieser Anwalt der dort sei aus diesem Bereich kommt und nur parallel zu seinem richtigen Job für die VZ arbeitet...

    Ein guter Fachanwalt hat
    1. keine Zeit, neben seinem "richtigen" Job, bei einer Verbraucherzentrale zu arbeiten
    2. keine Lust noch mehr zu arbeiten, da ihm sein "normaler" Job schon einen fürstlichen Lohn beschert.

    Das die üblichen Vereine, egal ob Mieterschutzbund oder Verbraucherzentrale, ihren Service bewerben, ist auch klar.

    Hast Du eine vernünftige Rechtsschutzversicherung, dann wende dich direkt an einen Fachanwalt.

    Zitat

    das hat nichts mit konkludentem Handeln zu tun

    Was hat das mit einem konkludenten handeln zu tun, wenn ich dem Vermieter in einem Smalltalk erzähle, dass ich plane, vielleicht am 30.09. auszuziehen?
    Dann habe ich heute Mittag einen mündlichen Aufhebungsvertrag mit meinem Arbeitgeber abgeschlossen, da ich erwähnt habe, evtl. nächsten Sommer familienbedingt einen Job in meiner alten Heimat anzunehmen.

    Lies bitte nochmal den Eingangsbeitrag: Dort steht geschrieben, dass santori gegenüber dem Vermieter erwähnt hat, dass er "vor hat" auszuziehen. Wie lässt sich denn aus einem Vorhaben eine Beendigung eines Vertragsverhältnisses ableiten?

    Der Vermieter muss hier nachweisen, dass ein wirksamer mündlicher Nachtrag entstanden ist. Das dürfte ein Ding der Unmöglichkeit sein.

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    Ich habe die Erlaubnis bekommen einen Nachmieter zu stellen, dieser wurde auch akzeptiert und wäre bereit gewesen zum 1. Oktober einzuziehen.

    Ja, aus Kulanz. Der Vermieter hätte das auch gleich ablehnen können.

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    Ich habe gleich einen Termin bei einem Anwalt von der Verbraucherzentrale

    Verbraucherzentrale? Ich drücke das jetzt mal drastisch aus: Warum fragst Du nicht den Bäcker um die Ecke um Rat?

    In der Verbraucherzentrale arbeiten keine Fachanwälte, so dass die Fachspezifische Rechtsprechung dort völlig unbekannt ist.
    Hier spreche ich im Übrigen aus eigener Erfahrung.

    Gehe zu einem Fachanwalt für Mietrecht.

    Unsere Vermieterin hat per Unterschrift akzeptiert, dass wir einen Nachmieter stellen dürfen, also wäre es nach folgendem Auszug aus "Urteil vom 21. September 2004 , Az: 63 S 175/04" doch legitim oder nicht?

    Während meinen beruflichen Ausbildungen habe ich hinsichtlich der Interpretation von Rechtsquellen/Urteilen immer wieder die sogenannten " 4 W's" eingeprügelt bekommen.
    Die 4 W's sind: Wer will was von wem und worauf beruft er sich?

    Du darfst also nicht jeden X-beliebigen Leitsatz irgend eines Urteils auf dich beziehen, sondern musst das Urteil im Detail lesen.

    Als Vergleich:
    Eine Vielzahl von Urteilen bezieht sich darauf, dass durch die Nachmieterstellung ein Kündigungsausschluss von mehreren Jahren umgangen werden soll, da es für die Mieter unzumutbar ist, über einen längeren Zeitraum in der Wohnung zu leben.

    Bei Dir handelt es sich um 2 Monate, in denen Du weiter Miete zahlen musst.

    Hier fehlt die Relation völlig.

    Weiterhin muss geprüft werden, wie die vertraglichen Vereinbarungen aussehen. Es gibt Verträge, in denen echte Nachmieterklauseln vereinbart wurde und sich somit ein anderes Recht ergibt, als in deinem Vertrag.

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    Insofern schildere ich lieber ein wenig zu detailliert als nachher ein "ja das hättest Du vorher sagen müssen" zu ernten.

    Es geht nicht um Vertragsdetails, sondern um solche Dinge:

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    Schon nach kurzer Zeit konnte Frau A einige Wohnungen besichtigen und ein Objekt kristalisierte sich als klarer Favorit heraus und auch der VM_neu erschien vertrauenserweckend und freundlich.

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    Eine Wohnung mit ähnlicher Kostenstruktur zu finden sollte nicht allzu schwer sein, da die beiden Söhne von Frau A nur noch "pro forma" am neuen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) gemeldet sein würden, beide aber praktisch an unterschiedlichen Studienorten (Zweitwohnsitz) in Hochschulausbildung befinden würden.

    Ob ein freundschaftliches Verhältnis zum Vermieter besteht, wer wo studiert oder wie schockiert über irgendwas ist, spielt keine Rolle.

    Bitte nur Fakten und keine ausschweifende Erzählung. Die wenigsten hier haben Zeit sich soviel durchzulesen.

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    ich wäre da nicht ganz so sicher. Man könnte man es auch als Aufhebungsvertrag bezeichnen und dieser wäre auch mündlich gültig.

    Das würde ich persönlich ausschließen wollen, da in dieser mündlichen Unterhaltung kein Ende des Mietvertrages "vereinbart" wurde.

    Nach deiner Argumentation müsste ja dann auch (irgend)ein Vertrag zustande kommen, wenn ich gegenüber einem Dienstleister/Verkäufer erwähne, dass ich "vielleicht" etwas abschließen/kaufen möchte.

    Zitat

    „Es wurden laut Abrechnung (Fernablesung) 10m³ Warmwasser verbraucht, diese 10m³ wurden zwar 30:70 mit einem Betrag von 53,74 Euro Grundkosten und 99,72 Euro Verbrauchskosten abgerechnet. Doch auch dieses Warmwasser war, bevor es erwärmt wurde, Kaltwasser und muss damit auch als Kaltwasser abgerechnet werden.

    Korrekt!
    Es wird nicht das Warmwasser als solches umgelegt, sondern vielmehr die Kosten der Erwärmung des Kaltwassers.

    Ansonsten wäre es schön, wenn Du dein Anliegen kurz und knackig präsentieren könntest. Mir (und den anderen Usern) fehlt die Zeit, sich einer derart langen "Roman" durchzulesen.

    Der Anspruch auf das Sparbuch dürfte hier meiner Meinung nach nicht verjähren, da es sich ja grundsätzlich im Eigentum des Mieters befindet.
    Der Vermieter hat lediglich eine Verpfändungserklärung erhalten.

    Demnach gibt es hier meiner Meinung nach auch nichts, was verjähren könnte. Oder anders: Wenn ich ein Sparbuch bei einer Bank hinterlege, verjährt das ja nicht nach 3 Jahren und die Bank erfreut sich an meinem Geld.

    Das Einzige, was hier verjähren dürfte, ist der Anspruch des Vermieters, seine Ansprüche aus der Kaution/Verpfändungserklärung geltend zu machen.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Es muss immer unterschieden werden, wo die Kaution liegt. Eine Barkaution könnte sich der Vermieter nach 3 Jahren in die eigene Tasche stecken. Ein Sparbuch jedoch nicht.

    Ich empfehle, einen Anwalt zu konsultieren.

    Der Vermieter erfüllt hier nicht seine Verpflichtungen nach § 535 BGB, so dass hier ggfs. eine fristlose Kündigung möglich wäre.

    Nur so aus Interesse:

    Wie wurde der Kündigungsausschluss formuliert? Die meisten Vermieter vergessen nämlich gern mal, dass die Kündigungsfrist bereits mit Unterzeichnung des Mietvertrages beginnt und nicht mit dem Mietbeginn.

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