Beiträge von Leipziger82

    Hallo,

    was steht denn diesbezüglich im Mietvertrag? Ist dort ein Gas-Gerät vereinbart, hast Du auch Anspruch darauf. Ist lediglich ein Durchlauferhitzer ohne Versorgungsart verzeichnet, kann der Vermieter Dir auch ein elektrisches Gerät montieren.

    Wie groß ist denn der Preisunterschied in der Anschaffung? Wenn der Vermieter Dir laut Vertrag auch einen elektrischen Erhitzer montieren darf, würde ich mich mit ihm dahingehend einigen, dass Du den Mehrpreis zum Gasgerät selbst trägst.

    Je nach der Person, für die gebürgt werden soll, kann auch überlegt werden, ob eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine klassische BGB-Bürgschaft angeboten wird.
    Bei der BGB-Bürgschaft kannst Du nur belangt werden, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Mieter erfolglos ist. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kannst Du bei Zahlungsausfall jederzeit belangt werden.

    Hallo,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Wir haben dem Vermieter angeboten, als zusätzliche Sicherheit, eine Bürgschaft zu formulieren, die er uns nun übersandt hat. Er hat die Bürgschaft so selbst formuliert und uns dann geschickt, allerdings auf unser Angebot hin.

    OK, in dem Fall kann auch eine Bürgschaft in unbegrenzter Höhe vereinbart werden. Ich würde hier dennoch nachverhandeln und ein "Maximum" festlegen.

    Hallo,

    wurde der Bürgschaftsvertrag durch den Vermieter vorformuliert, bzw. wird diese Bürgschaft durch den Vermieter verlangt?
    Wenn ja, ist die Bürgschaft sowieso in der Höhe begrenzt. Nach § 551 BGB dürfen Mietsicherheiten (dazu gehören auch Bürgschaften) nur 3 Monatsmieten betragen.

    Nur bei einer freiwilligen Bürgschaft durch den Bürgen kann eine unbegrenzte Haftung vereinbart werden.

    Ich würde mich generell nicht auf so eine Bürgschaft einlassen.

    Es wäre natürlich eine Vortäuschung falscher Tatsachen. Da steht, dass sich der Vermieter für uns entschieden hat. Und man sich dann anfang November meldet.

    Und selbst wenn? Was erhoffst Du Dir von einer Anzeige? Denkst Du, dass Du dann die Wohnung trotzdem bekommst oder massig Schadenersatz? Vergiss es! Wenn überhaupt bekommt der Vermieter "ein paar auf die Finger".

    Zitat

    Da steht, dass sich der Vermieter für uns entschieden hat.

    Und zu welchen Bedingungen? Wenn der Vermieter Dich nicht mehr möchte, dreht er Dir irgend einen "Knebelvertrag" im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an.

    Ich kann mich hier nur wiederholen: Wenn Du derart große Zweifel hast, such Dir einfach eine andere Wohnung.

    Hallo,

    Hallo,

    seit ca. einer Woche brennt das Licht im Treppenhaus ununterbrochen 24h am Tag. Trotz Kontaktaufnahme des Vermieters passiert nichts. Habe ich daraufhin das Recht auf eine Mietminderung? Wenn ja, in welcher Höhe?

    Vielen Dank im Voraus.

    Eine Mietminderung nach § 536 BGB ist nur dann möglich, wenn die Wohnung in ihrer Tauglichkeit gemindert ist. Da Du auch weiterhin deine Wohnung und das Treppenhaus ohne Einschränkung nutzen kannst, kannst Du auch keine Miete mindern.

    Sofern Du Betriebskosten zahlst, kannst Du bei Vorliegen der Abrechnung 2015 den Betrag des Hausstroms entsprechend mindern. Hierbei handelt es sich aber vermutlich um wenige Cents.

    Hallo,

    Ja, Du kannst die Hausverwaltung bis auf das letzte Hemd verklagen und Schadenersatz von mehreren tausend EUR fordern.

    Im Ernst: Was soll das? Die Hausverwaltung hat einen Fehler gemacht und die Sache nun vermutlich auch richtig gestellt. Ich weiß zwar nicht, was Du beruflich machst, aber ich würde mich wundern, wenn Du perfekt und fehlerfrei arbeitest.

    Dir ist ja offensichtlich nicht einmal ein Schaden entstanden, also wie willst Du da jemanden belangen.

    Wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, kannst Du fristgemäß kündigen.

    Oder Du machst es einfach und baust einfach einen neuen Zylinder in die Wohnungstür ein.

    Zitat

    Im Laufe der Jahre haben sich Risse an Decke und Wänden aufgetan. Das sieht einfach nicht mehr schön aus.
    Ich habe ja schon zwei mal gemalert auf eigene Kosten, nur bin ich kein Profi darin

    Das geht nicht nur dir so. In der Regel obliegen die Schönheitsreparaturen (also das Malern) immer dem Mieter. Hast Du Dir deinen Mietvertrag schon mal durchgelesen?

    Grundsätzlich müssen diese arbeiten dann fachgerecht erfolgen. Wenn Du das nicht kannst, dann musst Du eine Firma auf deine Kosten beauftragen.

    Wenn der Vermieter dann einen Teil der Arbeiten übernimm, dann ist das äußerst kulant, auch wenn es Dir nicht so vor kommt.

    Zitat

    Leipziger: Bei uns beiden treffen einfach zwei Welten aufeinander, du bist der Praktiker, ich der Theoretiker. Im Vertrag kann letztendlich alles drinne stehen, ob es aber im Streitfall durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Und ich beantworte die Fragen immer theoretisch.

    Ich bin eigentlich ein Theoretiker vor dem Herrn, versuche aber immer das Risiko für den Fragesteller im Auge zu behalten. Ich zahle für meine Objekte für die Ablesung knapp 20 €. Es muss schlicht und einfach überlegt werden, ob sich der Aufwand lohnt, bzw. hier ein Prozess angestrebt werden soll. Solange der Sachverhalt nicht zu 100% eindeutig ist, würde ich mir zweimal überlegen, ob ich die Kosten nicht einfach zahle.

    Die Tatsache, dass es sich nicht um Betriebskosten handelt ist ja auch eindeutig. Darum ging es nie.

    Vermieter muss die Kosten tragen.

    ...und schon wieder gebe ich Dir nicht so ohne weiteres Recht. Der BGH hat entschieden, dass eine Kostenumlage über den Mietvertrag realisierbar ist, hat sich diesbezüglich aber nicht geäußert, ob hierfür eine Individualvereinbarung notwendig ist.
    Meiner Meinung nach kann das auch über einen Formularvertrag erfolgen, da ich hier keinen Verstoß gegen Treu und Glauben erkenne.

    Das Urteil des AG Hohenschönhausen ist hier wenig bis gar nichts wert.

    Fakt ist, dass hier eine Kostenumlage vertraglich vereinbart wurde. Nun müsste vermutlich ein AG vor Ort entscheiden, ob hier eine Individualvereinbarung von Nöten ist.
    So eine Zwischenablesung kostet ca. 15-30 EUR. Ob man hierfür einen Rechtsstreit vom Zaun brechen möchte, ist dem Fragesteller überlassen.

    Ist es gerade nicht.

    Woher weißt Du das denn? Es kommt doch immer auf das Protokoll an sich an, bzw. ob dieses als AGB durchgeht. Ohne dieses Protokoll gesehen zu haben, würde ich nie behaupten, dass es sich nicht um eine Individualvereinbarung handelt.

    Es kann ja durchaus sein, dass die - in dem benannten Link benannten - Kriterien erfüllt sind.

    Was wäre, wenn ich in meinem Haus auch 3 Wohnungen nenne, die aber günstiger sind als die 3, die der Vermieter nennt? Es gibt im Haus nämlich 80 Wohnungen

    Das ist egal. Es geht hier lediglich um Obergrenzen. Solange es drei vergleichbare Wohnungen gibt, die teurer sind, kann der Vermieter den Preis nach oben anpassen.

    Zitat

    kann mir ja keiner erzählen dass eine wohnung mit 25qm in meiner straße 30 Prozent günstiger pro quadratmeter sein soll als meine, die nur ein fünftel kleiner ist als die ausgewiesenen

    Solange hier kein Wucher vorliegt wirst Du dagegen wenig unternehmen können.

    toffer2105:

    Wir müssen gar nicht darüber diskutieren, dass diese Geschichten mit den Individualvereinbarungen immer schwierig in die Praxis umzusetzen sind.
    Hinsichtlich des Vordrucks der Protokolle gebe ich Dir völlig recht, da man hier eine AGB-mäßige Nutzung unterstellen darf. Inwiefern eine handschriftliche Notiz in diesem Protokoll nun eine Individualvereinbarung darstellt, ist ungewiss. Hierzu müsste man das entsprechende Protokoll gesehen haben.

    In der Praxis stellt sich die Frage, wie der Richter am Amtsgericht diese Geschichte bewertet, bzw. wie stur er sich an das BGH-Urteil hält.

    Haraldino:

    Ich möchte mich nicht so weit aus dem Fenster lehnen und behaupten, dass Du das tun musst, oder auch nicht. Hier hilft im Zweifel nur ein fähiger Fachanwalt.

    Ich schließe mich anitari an. Eine Erhöhung kann auch durch Nennung von Vergleichswohnungen erfolgen. In dem Fall gibt es wohl auch keine andere Möglichkeit, wenn der Mietspiegel deine Wohnungsgröße nicht ausweist.

    Modernisierungen und Instandsetzungen sind auch unerheblich. Es geht um den allgemeinen Ausstattungsgrad.

    Zitat

    Zwecks den 1/3 der Kosten meinte er der Syphon hätte sich verschoben, obwohl ich die Dusche nur so benutzt habe, wie ich sie vorgefunden habe.

    Ein Syphon kann sich durch den Gebrauch nicht verschieben. Der befindet sich ja unter der Duschtasse.

    Zitat

    Das Mitlaufen bezieht sich darauf, dass wenn ein Wasserhahn auf Kalt gestellt wird, Warmes Wasser raus kommt. Das Haben wir in unserer Wohnung und in der Wohnung unserer Nachbar (Dort selbst aus der Toilettenspülung).
    Unsere Warmwasser Uhr läuft, obwohl keine Verbraucher geöffnet sind, wenn unsere Nachbarin oder wir Kaltes Wasser an stellen. Ergebnis lau warmes Wasser aus der Kalten Leitung.

    Habt Ihr das jemals dem Vermieter zeitnah sowie nachweislich mitgeteilt und hier eine Beseitigung des Mangels gefordert? Wenn nicht, habt Ihr die Kosten des erhöhten Warmwasserverbrauches eventuell tatsächlich zu zahlen.

    Zum Zähler: Selbst wenn dieser nicht mehr geeicht ist, kann der Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen. Er, bzw. die Ista muss nur nachweisen können, dass der Zähler einwandfrei funktioniert.

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