Wenn Ihr bereits 2009 eingezogen seid, dann ist die Forderung verjährt (§ 195 BGB). Der neue Eigentümer kann hier also nicht fordern, dass Ihr eine Kaution zahlt.
Beiträge von Leipziger82
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Hallo,
und genau deshalb verwahrlost unser Gesellschaft, genau deshalb weil jeder auf sein vermeintliches Recht pocht und weil ihm langweilig ist, denn Streitsucht ist auch eine Sucht, muss man sich noch in die Angelegenheiten anderer einmischen.
Genießen sollte man gutes Essen oder eine schöne Frau/Mann, Urlaub, ein menschliches Miteinander, Konsens statt Disens und nicht mein Recht. Das lässt schon auf eine gewisse Gesinnung deuten.
Gruß
BHShuberDas kann ich so unterschreiben! Daumen hoch für Deinen Beitrag.
Letztendlich besteht jede (Vertrags-)Beziehung aus einem Geben und Nehmen.Vielleicht hätte der Vermieter die regelmäßigen Mieterhöhungen auch gar nicht durchgeführt, wenn nicht alle Mieter auf ihr Recht gepocht hätten?
Für mich ist das ebenso eine Streitsucht. Ich persönlich habe trotz etlicher Mängel noch nie eine Mietminderung durchgeführt, bzw. habe immer versucht, mich in einem guten Gespräch mit dem Vermieter zu einigen.
Was habe ich denn letztendlich von einer Mietminderung? Verschwindet der Mangel, bzw. die Einschränkung an der Mietsache, wenn ich ein paar EUR mehr in der Tasche habe?Wenn die Wohnung nicht nutzbar ist, bzw. ein wirklich schwerwiegender Mangel vorliegt, würde ich hier vielleicht eher auf mein "Recht" bestehen, allerdings nicht wegen solchen Kleinigkeiten.
Da stehen allein Aufwand und Ergebnis (der Minderungsbetrag) in gar keinem Verhältnis.
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Hallo,
bei der Umlage von Modernisierungskosten muss immer ein Instandhaltungsanteil herausgerechnet werden. Dieser lässt sich aber nur anhand der Rechnungen ermitteln.
Hinsichtlich des Daches dürfte hier nur die tatsächliche Dämmung umgelegt werden.ZitatWegen der Fördermittel gab es auch Besuch vom KfW? und mir wurde vom Vermieter mitgeteilt, dass es unterschiedliche Anträge zur Förderung gab, hier werde ich nachhaken.
Zinsersparnisse durch öffentliche Fördermittel muss der Vermieter an den Mieter weitergeben.
Grundsätzlich sind solche Fälle immer recht spezifisch und lassen sich aus der Ferne nur schwer einschätzen. Ich denke, dass der Weg zu einem Fachanwalt für Mietrecht zur Prüfung der Abrechnung nicht falsch sein kann.
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Zitat
Bei einem Teil der da rumliegenden Gegenstände weiß ich auch ganz genau wem diese gehören
Dann teile dies doch einfach dem Vermieter mit und kündige an, dass Du diesen Teil des Sperrmüll nicht finanzieren wirst.
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Aus diesem Grund müssen wir auch tagsüber oft das Lich bei manchen Tätigkeiten in der Küche einschalten, was einen erhöhten Mehraufwand nach
Ist dieser Mehraufwand messbar? Selbst wenn: Eine kWh Strom kostet ca. 25 Cent. Ich muss nicht erwähnen, dass eine monatliche Mietminderung, bzw. der Mehraufwand aufgrund der Beleuchtung dann irgendwo im Bereich von 30-50 Cent liegt.
Das kann doch unmöglich Dein Ernst sein...Unabhängig davon steht im § 536 BGB geschrieben:
"Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht." -
Zitat
.....was meinst du mit "im zweifel".... dass der vermieter im zweifel auf eine kündigungsfrist verzichtet.....
Der Vermieter hat ja angekündigt, dass Du eher raus kannst, sobald Du eine Wohnung hast. Ich würde dies aber als separate Vereinbarung festhalten.
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Bezieht sich das ebenso auf die Wegnahme eines Teil unserer Wohnfläche, bzw. der Wegnahme des Balkonss, der ja mit in der Grundmiete bezahlt wird. Kann doch eigentlich nicht sein.
Eine Mietminderung bezieht sich immer auf die Wegnahme von irgend etwas, sei es Wohnfläche oder einer Nutzungsmöglichkeit.
ZitatDer Balkon ist knapp 5,5 qm² groß
Laut konkreter Abmessung oder laut den Vorgaben Wohnflächenverordnung?
Ein Balkon geht nur zu einem Viertel oder zur Hälfte in die Gesamtwohnfläche ein.
Angenommen, der Balkon bemisst sich hier nur mit einem Viertel, also 1,375m², dann stellt sich die Frage, ob die paar Cent Mietminderung im Monat überhaupt Sinn machen. -
Zitat
Und dass die Hausveraltung Info vom Bürgeramt eingeholt haben - klingt das euerer Meinung nach plausibel?
Das ist durchaus plausibel. Habe ich auch schon gemacht.
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Hallo,
schau mal hier:
http://www.mietrecht.org/tierhaltung/mi…iere-zu-besuch/
Da der Hundebesuch regelmäßig und auch über Nacht bleibt, kann es durchaus sein, dass ein Richter zu Gunsten des Vermieters entscheidet.
Zitataber laut BGH ist diese Klausel ja nichtig im Mietvertrag.
Vorsicht! Nur, weil eine Klausel nichtig ist, bedeutet es nicht, dass ein dauerhafter Hundebesuch damit zulässig ist.
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Das ist meiner Meinung nach völlig ausreichend.
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Nochmal : wann wird der Käufer Vermieter?
Ich schließe mich Berny an und antworte nochmals darauf: Der Wechsel von Nutzen und Lasten wird in der Regel im Kaufvertrag vereinbart und erfolgt mit Zahlung des Kaufpreises.
Wie soll denn bitte der ehemalige Eigentümer eine Betriebskostenabrechnung erstellen (auch wenn er noch im Grundbuch steht), wenn die Lasten (also die Betriebskosten) schon auf den neuen Eigentümer übergegangen sind?Ansonsten nochmal: Nenne mir bitte eine Rechtsquelle, die besagt, dass nur der Eigentümer, bzw. der Vermieter eine Abrechnung erstellen darf?
Dahingehend konkretisiere ich meine Frage auch nochmals, wie es dann Deiner Meinung nach sein, kann, dass Techem, Ista und Co. Abrechnungen erstellen können?
Die sind weder Eigentümer noch Vermieter.Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung ist eine stinknormale Dienstleistung. Im Grunde genommen, könnte ich hiermit sogar meine Lieblings-Metzgerin beauftragen.
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Da ich bisher immer zum Monatsanfang die Miete gezahlt habe, wüsste ich gern ob ich die Miet- und Nebenkostenzahlung vom 01.03-15.03 einfach halbieren kann?MfG
Eine Miete wird taggenau berechnet. Folglich teilst Du die Miete durch die 31 Tage des März und multiplizierst diesen Betrag mit der Zahl 15.
ZitatEr hat mir auch angeboten den Mietvertrag vorzeitig zum 15.03 zu kündigen
Angeboten heißt aber nicht vereinbart. Ich würde hier einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.
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auch wenn die Kündigung formal unwirksam sein dürfte, hört sich das inhaltlich plausibel an
Nur so aus Interesse: Warum sollte diese formal unwirksam sein? Weil die Tochter nicht namentlich benannt ist? Ansonsten sind alle Anforderungen erfüllt.
Zitatdich ohne Kündigungsfrist entlässt, wenn du was neues hast.
Das hat der Vermieter ja schon versprochen.
Ich würde hier gar nichts mehr unternehmen (außer ausziehen) und mich freuen, dass der Vermieter im Zweifel auf eine Kündigungsfrist verzichtet.
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Der Käufer darf erst nach Eintragung ins Grundbuch abrechnen. Vorher helfen weder Vollmacht noch Vereinbarungen im Kaufvertrag.
Der Mieter ist nicht Partei des Kaufvertrages- solange der Käufer nicht eingetragen ist.. Käufer : go Away.Rechtsgrundlage hierfür?
Der wirtschaftliche Eigentumsübergang kann (und wird in der Regel) auch schon im Kaufvertrag vereinbart werden.
Unabhängig davon:
Eine Betriebskostenabrechnung kann jeder machen, der dazu bevollmächtigt ist.
Im Übrigen passiert so etwas recht häufig.
Stichwort: Sondereigentumsverwaltung.
Ich habe in meinem Leben X-Betriebskostenabrechnungen im Zuge einer Sondereigentumsverwaltung erstellt.Was sollte hieran nicht rechtens sein? Das ist eine stinknormale Dienstleistung, die ich im Auftrag, bzw. in Vollmacht des Vermieters durchführen.
Noch was: Die Fa. Ista (und andere) kann beauftragt werden, alle Betriebskosten abzurechnen. Wie soll das dann Deiner Meinung nach möglich sein, wenn diese nicht im Grundbuch stehen?
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Wegen ihres Visumantrages habe ich sie bei mir anmelden gelassen, sowie sicherheitshalber habe ich ihr erlaubt ihr Name auf meine Briefkästchen zu schreiben.
Das war keine sonderlich gute Idee. Sobald eine Ummeldung auf eine Wohnung erfolgt und auch der Name auf dem Briefkasten steht, kann hier nicht mehr von einem Besuch gesprochen werden, sondern von einer Untervermietung.
Kündigen kann der Vermieter deswegen aber nicht. Hierzu hätte vorab eine Abmahnung erfolgen müssen.
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Ich hoffe, jemand hier weiß Bescheid wie die Gesetzeslage ausschaut und ob es überhaupt rechtens ist was der Vermieter da verlangt.
Ja, das darf der Vermieter (BGH, Urteil vom 13.01.2010, AZ: VIII ZR 137/09).
Die Sperrmüllkosten können im Rahmen der "normalen" Müllentsorgungskosten abgerechnet, bzw. umgelegt wird.
Solange der Verursacher der Ablagerungen nicht ermittelt werden kann, wird eben die Hausgemeinschaft zur Kasse gebeten.
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Käufer dürfen nämlich nur nicht abgelaufene Perioden abrechnen.
Mit einer entsprechenden Vollmacht schon.
Unabhängig davon kann ein wirtschaftlicher Übergang bereits weit vor Eintragung im Grundbuch erfolgen. Hier reicht eine entsprechende Vereinbarung im Kaufvertrag.
Ergo, ist ein Blick ins Grundbuch hier nicht unbedingt zielführend.
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In einem Vorgespräch erklärte man uns, dass wir überhaupt keine Kürzungen vornehmen dürften, energetischen Sanierungen seien hiervon ausgenommen.
So ist es. Hier der Verweis auf § 536 (1a) BGB. Für 3 Monate sind hier keine Minderungen möglich.
ZitatSoweit ich weiß, sind dieses seit dem 01.01.2016 Pflicht.
Aber nicht in allen Bundesländern. Das würde ich vorab prüfen. Ansonsten kann man das sicher dem Ordnungsamt melden.
ZitatBei uns wird Nachts das Warmwasser abgestellt.
Das ist nicht rechtens.
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Ich halte es für falsch, dass Mietrecht auf den 535 BGB zu beschränken. Schon der Blick auf den Folgeparagraphen gibt hier Antwort. Wenn das nicht reicht, verweise ich auf ca. 1000 BGH-Urteile oder den Rest des BGB (in deinem Fall könnte neben dem Paragraphen 536 BGB sich der 637 interessant sein).
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Ich schließe mich den Vorrednern an.
Solange er zumindest die Kaltmiete zahlt, kann er auch die Schlüssel behalten und sogar die Zimmer betreten.
Allein die Tatsache, dass er keine Betriebskosten zahlt, heißt längst nicht, dass er die Wohnung nicht mehr betreten darf. Dahingehend empfinde ich diese "Vereinbarung" der Nebenkosten als relativ sinnfrei.
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