Beiträge von anitari

    Die Solltemperatur des Warmwassers - hier nach dem Mietvertrag 40 Grad Celsius - muß nach spätestens 10 - 15 Sekunden erreicht sein. Die Warmwassermenge darf an der Küchenarmatur 0,1 l Warmwasser pro Sekunde und an der Badewannenarmatur 0,15 l Warmwasser pro Sekunde nicht unterschreiten. LG Berlin, Urteil vom 12. November 1991, Az: 64 S 99/91.

    Wenn Warmwasser erst nach dem Ablaufenlassen bzw dem Vorlauf von 70 l Wasser 37 Grad Celsius warm wird, ist eine Minderung von 5% berechtigt. LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 28. August 2001, Az: 64 S 108/01 NZM 2002, 143

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/warmwasser.htm

    Der Techniker hat Recht. Ohne Zirkulationspumpe würd dat nüscht.

    Tip am Rande, das kalte Wasser auffangen und z. B. zum Blumen gießen oder die Toilettenspülung verwenden.

    Ach so, die WW-Temperatur auf 55 - 60 Grad senken. Das reicht. Die 70 Grad kosten nur Euer Geld und schneller ist davon auch keine warmes Wasser verfügbar.

    Die Hausordnung die Bestandteil des MV ist

    Und woher weißt das die auch Bestandteil des Mietvertrages des Mieters im EG ist?

    Beschwer Dich nachweisbar beim Vermieter, der ist Vertragspartner, nicht die HV.

    Der Mieter sollte normalerweise nach Plan Mittwochs fegen und Samstags putzen.

    Wer hat das bestimmt?

    Der Vermieter, der Mietvertrag des Mieters oder die Hausordnung?

    Eine von mehreren Personen der Partei Mieter kann nicht ohne Zustimmung der anderen am Vertrag beteiligten Personen aus dem Vertrag entlassen werden.

    Frag doch den Vermieter ob er für die Zeit der Kündigungsfrist nur mit der Hälfte der Miete zufrieden ist:cool:

    Wenn ja, lass Dir das schriftlich geben.

    Wenn nicht erkläre ihm und der anderen Person das diese Vertragsaufhebung unwirksam ist.

    Wie teuer ist den die Reparatur genau und was steht als Höchstbetrag pro Einzelreparatur im Vertrag?

    120 € pro Einzelreparatur inkl. MwSt. ist nämlich die Schmerzgrenze. Zudem würde ich mir die Original-Rechnung der Firma vorlegen lassen.

    Manche Vermieter tricksen gerne mal. Lassen sich z. B. 2 Rechnungen ausstellen um mit einer den Mieter zu belasten.

    Ich rate Deiner Mutter die Klausel fachanwaltlich prüfen zu lassen.

    Man kann ohne die genaue Vereinbarung zu kennen schlecht sagen ob sie wirksam ist und genauso wenig ob sie die Reparatur zahlen muß oder nicht.

    Wie gesagt, Reparaturen an Klingel- Gegensprechanlagen sind grenzwärtig.

    Es sind insgesamt 40 Wohnungen. Ob andere Mieter betroffen waren, weiß ich leider nicht. Aber ich weiß das alle Wohnungen mit einer Gegensprechanlage ausgestattet sind. Was ich noch vergessen habe, ich dem Sprechteil, welches sich in der Wohnung befindet, ist auch die Klingel intregiert. Somit sehe ich es als Sache der Verwaltung an. Das Srechteil in der Wohnung war defekt.

    Kleinreparaturen an Klingel- und Gegensprechanlagen, darüber sind sich die Rechtprecher nicht wirklich einig, ob die dem Mieter aufgeholfen werden dürfen.

    Zumal wenn es um das "Innenleben" geht.

    Lies hier unter Grenzfälle und überhaupt zum Thema Kleinreparaturen

    http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/

    Okay, danke. Aber es würde reichen, dann erst den Anwalt einzuschalten? Weißt Du zufällig, ob der Vermieter alle mir entstandenen Kosten im Nachhinein zahlen muss, sollte ich das Verfahren gewinnen?


    Es reicht einen Anwalt einzuschalten wenn es zur Klage kommen soll.

    Wenn Du mit dem Online-Mahntrag nicht klar kommst geh zum zuständigen Amtsgericht und beantrage ihn dort direkt. Da wird Dich auch beim Ausfüllen geholfen.

    Sollte es zu einem Prozess kommen der zu Deinen Gunsten ausgeht, muß der Vermieter die Kosten tragen.

    Dazu kann man nur sagen

    Dumm gelaufen:(

    Aber jetzt weißt Du für die Zukunft Bescheid.

    Du als Mieter bist verpflichtet die Mietsache zurückzugeben, sprich den Termin der Übergabe, natürlich zeitnah zum Vertragsende, zu benennen/vereinbaren.

    Du hättest also unverzüglich auf das Schreiben der HV reagieren müssen.

    Hier noch die Rechtsgrundlage

    § 546
    Rückgabepflicht des Mieters

    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

    (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

    Zitat

    Meiner Meinung nach steht mir sofort meine komplette Kaution zzgl. angefallener Zinen

    Na ja die Abrechnung 2015 steht noch aus. dafür dürfte der Vermieter noch einen Teil der Kaution bis zur Abrechnung einbehalten, dalls eine Nachzahlung zu erwarten ist. Die komplette Kaution ganz sicher nicht.

    Was erhoffst Du Dir für Zinsen? Für Spareinlagen gibt es bestenfalls 0,2 % p. a.

    Das wären etwas über 3 € pro Jahr.

    Du schreibst Auszug zum 01.09.2015 wegen Nachmieter. Ab wann hat der denn gemietet?

    Aber egal, ich würde über die komplette Kaution einen Mahnbescheid erlassen. Entweder online oder beim zuständigen Amtsgericht.

    Zitat

    Gesundheitsgefährdung, neue Arbeit in einer anderen Stadt, Wiederholungsgefahr, Fortdauer des Kündigungstatbestandes

    Gesundheitsgefährdung - amtlich/amtsärztlich bescheinigt?

    neue Arbeit in einer anderen Stadt - freiwillig oder vom Arbeitgeber dazu gezwungen?

    Wiederholungsgefahr - :confused::confused:

    Fortdauer des Kündigungstatbestandes - :confused::confused:

    Zitat

    Zählt nicht einzig und allein der Umstand, daß der Arbeitsplatz in einer anderen Gemeinde ist?

    Nein. Arbeitsplatzwechsel zählt überhaupt nicht als Grund zur außerordentlichen Kündigung.

    Zitat

    Ist diese Kündigung genug

    Ja, um unwirksam zu sein.

    Das BGH-Urteil dazu

    Auch ungeeichte Wasserzähler dürfen Basis einer Nebenkostenabrechnung sein

    06.12.10 (Allgemein, Mietrecht)

    Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom November 2010 (AZ: VIII ZR 11210) darf der Vermieter auch ungeeichte Wasserzähler zur Abrechnung von Wasserkosten benutzen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter für die Abrechnung der Wasserkosten in der Nebenkostenabrechnung Wasserzähler genutzt, deren Eichfrist schon abgelaufen war. Der Mieter hatte dies moniert und Abrechnung auf Quadratmeterbasis ohne Berücksichtigung der abgelesenen Zählerwerte verlangt. Mit diesem Verlangen ist er gescheitert.

    Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter auch Wasserzähler, deren Eichfrist abgelaufen ist, noch zur Abrechnung der Wasserkosten benutzen darf, sofern er beweisen kann, dass die Geräte verlässlich funktioniert haben. Dies ist durch Überprüfung einer Eichstelle nachgewiesen worden, so dass der Mieter keinen Anspruch auf Abrechnung auf Quadratmeterbasis hat, sondern die abgelesenen Werte der Wasseruhren gegen sich gelten lassen muss.

    http://www.rechtsurteile.com/allgemein/auch…brechnung-sein/

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