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der Untermieter hat nun bereits das zweite mal zu spät die Miete gezahlt, bzw jetzt für den aktuellen Monat ist noch nichts angekommen. Laut dem Vertrag ist der Mietbetrag bis zum ersten des Monats zu zahlen.
Gesetz geht vor Mietvertrag. Laut BGB § 556b ist die Miete spätestens am 3. Werk-, besser gesagt Bankbuchungstag, fällig.
3. Werktag im Juni 2016 war der 3.6. und im August 2016 ist es auch der 3. des Monats, also heute.
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Außerdem hat der Untermieter noch keine vertraglich festgelegte Mietkaution bezahlt.
Damit ist er aktuell nur zu einem Drittel im Rückstand.
Denn gem. § 551 Abs. 2 ist der Mieter berechtigt die Kaution in 3 Raten zu zahlen. Erste Rate bei Mietbeginn, die anderen 2 zusammen mit den Mietzahlungen in den Folgemonaten.
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Hauptmieter: Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
Ach ja, der berüchtigte "Untermietvertrag" aus dem Netz.
Auch hier gilt, Gesetz geht vor Mietvertrag.
Das Zimmer Deines Untermieters, und nur das zählt, ist unmöbliert. Folglich greift das Mietrecht, insbesondere der Mieterschutz, in vollem Umfang.
Heißt für Dich, Kündigungsfrist mindestens 3 Monate und Du kannst Deinem Mieter nur aus rechtlich zulässigem Grund, der im Kündigungsschreiben zu nennen ist, kündigen.
Im Moment sehe noch keinen zulässigen Grund Deinem Mieter zu kündigen.
Halt, eine Möglichkeit gibt es noch. Du könntest, da Du mit dem Mieter die Wohnung teilst, von Deinem erleichterten Kündigungsrecht (§ 573a BGB) Gebrauch machen. Kündigungsfrist dann aber 6 Monate.
Das Mietrecht gilt für alle Mietverhältnisse, auch für sog. Untermietverhältnisse.