Ich Laie Dir mal gelegentlich ein Deutschbuch...![]()
Ich leihe dir auch gern eines.:p
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Es wurde bzgl der stillschweigenden Fortsetzung nicht widersprochen und a und b haben die Wohnung in dem Zeitraum nicht betreten oder benutzt.
Wenn dem so ist, läuft das Mietverhältnis unverändert weiter.
Sprich es muß neu gekündigt werden.
Was genau heißt eigentlich
ZitatUntermietvertrag besteht mit dem zeitlich begrenzten Rahmen
?
Steht evtl. schon im Mietvertrag so was in der Art
Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, nach Kündigung durch eine Vertragspartei, gemäß § 545 BGB wird bereits jetzt widersprochen.
Du solltest Dich bei der örtlichen Spasskasse nach dem Zinssatz erkundigen.
Ist ja richtig. Nur was soll das wegen ein paar Cent?
Entschuldigung für die komplizierte Darstellung. Ich selber bin leider diesbezüglich totaler leihe.
Müssen sich die Mieter nach Auslauf des Vertrags um die Schlüsselübergabe kümmern? (546 a BGB)
Ja. § 546 BGB
Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Noch mal die Frage ob der stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) widersprochen wurde und/oder ob der Vermieter, da sind A und B, die Mietsache nach Mietende weder betreten, genutzt oder gar neu vermietet hat.
Wurde einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses binnen 2 Wochen nach Vertragende, vom Vermieter oder Mieter, widersprochen?
Wenn ja, muß der Mieter so lange eine Nutzungsentschädigung zahlen bis die Mietsache tatsächlich zurück gegeben wurde.
Wurde der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht widersprochen, besteht es unverändert weiter.
In diesem Fall ist ja so das sich die Mietsache innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung befindet.
Der Vermieter hat bis zur endgültigen Rückgabe die Mietsache hoffentlich nicht betreten oder gar genutzt!?
Danke für die Antwort!
Darf der Vermieter auch einen Teil der Kaution als Sicherheit zurückhalten, wenn im Mietvertrag folgendes geschrieben steht:
"Der Mieter kennt an, dass er nicht berechtigt ist, fällige Mieten und Betriebskosten mit der Kaution zu verrechnen." ?
Ja. Das gilt für das laufende Mietverhältnis.
Nach Ende des Mietverhältnisses darf der Vermieter Forderungen, wie z. B. NK-Nachzahlungen aus noch nicht fälligen Abrechnungen oder Mietrückstände, mit der Kaution verrechnen.
Und du möchtest Gründe finden, damit du diese gegen die Versagung der Untervermietung gegen den Vermiete ins Feld führen kannst, stimmt doch oder?
Ich denke eher dem Vermieter nachträglich eins auszuwischen. Denn das Mietverhältnis ist ja beendet.
Zitat
2. Ich bin am überlegen, ob ich einen Brief (per Einschreiben - Rückschein) zum Vermieter schicke mit einer Frist von 7 Werktage mir den Betrag zu überweisen.
Bitte per Einwurfeinschreiben. Das, so oft gepriesene, ES+Rückschein hat so eine Tücken. Die Annahmen kann verweigert werden oder das ES wird nicht von der Post abgeholt. Dann geht es nach 7 Tagen "return to sender".
Zitat3. Wenn ich das Geld nicht erhalten sollte, soll ich in den Mieterschutzbund eintreten
Dann kannst Du, online oder beim zuständigen Amtsgericht, einen Mahnbescheid beantragen/erlassen. Kostet nur 32 €.
Allerdings solltest Du noch ein paar Tage warten. Die "obligatorischen" 6 Monate enden bei Mietvertragsende 31. Mai erst am 30. November.
ZitatDer Vermieter hat zu mir gesagt, dass ich keine Zinsen erhalte, weil ich kein Sparbuch angegeben habe. Soweit ich weiß muss er trotzdem die Zinsen zahlen.
Ja. Aber was erwartest Du? Bei 660 € wären das, wenn's hoch kommt, etwa 13 Cent pro Jahr.
Der Punkt könnte evtl. sein, das der Spitzboden nachträglich ohne Genehmigung ausgebaut wurde. durch solche nachträglichen Ausbauten vergößert sich die Wohnfläche, die je nach Grundstück, eine Höchstmaß nicht überschreiten darf. So etwas kann dann z.Bsp. als Lagerraum oder Mieterkeller genutzt werden, aber eben nicht als Wohnraum.
So was in der Art ist auch meine Vermutung.
Da könnte möglicherweise "Vorteile" bei der Grundsteuer bringen.
Ok, also scheint ein steuerlicher Vorteil ausgeschlossen.:D
Wie sieht es mit Versicherungen aus? Könnte es hier eventuell Vorteile geben?
Welche Versicherung?
Bei der Gebäude- oder/und Grundstückshaftpflicht spielt die Anzahl der Zimmer auch keine Rolle.
Mir sind keine Vorteile bekannt die ein Vermieter haben könnte aus der Angebe der Zimmerzahl einer Wohnung.
Beim FA muß er lediglich das Einkommen aus der Vermietung angeben.
ZitatIst für die leerstehende WOHNUNG der vermieter zuständig.
Ja
P. S.: Es ist hier nicht üblich seine E-Mail-Adresse öffentlich bekannt zu geben.
abgerechnet wird entweder nach Wohnfläche oder Personenzahl.
Oder doch, weil alle Mieter einen Zwischenzähler haben, nach Verbrauch?
Aber diese, mehrfach gestellten, Gegenfragen, die ja evtl. zielführend sein könnten, ignoriert Fragesteller standhaft.
Naja ... ich finde wir koennen preisswerte HM+RG Diensleiter bekommen aber das will die hausverwaltung nicht .
Dann weise dem Vermieter nach das die Kosten unwirtschaftlich hoch sind.
Viel Spaß!
Aber selbst wenn das ganze Wasser berechnet wird, klingt der Verbrauch immer noch sehr hoch... Und ich wüsste such nicht von was das kommen sollte alles
Haaalloo,
Zählerstände vergleichen. Stimmen die, prüfen ob irgendwo unbemerkt H2O verbraucht wird. Undichte Klospülung ist der Klassiker schlechthin.
Na das warm Wasser wird vom Stromanbieter berechnet und da zahlen wir auch... Der Vermieter sagt halt dad unser kaltwasderverbrauch bei 360 Liter pro Person liegt nicht Warmwasser... Kann das wirklich sein oder verwechsel ich was?
Der Vermieter sagt ...
Was sagt der Kaltwasserzähler?
Wie wird Kaltwasser abgerechnet?
Beantworte doch mal die Gegenfragen, anstatt immer neue zu stellen.
Besser noch, stell die Abrechnung(en) hier als Bild (er) ein.
Dein Angaben sind zu verwirrend um klare Antworten geben zu können.
Ich würde dich bitten dich nicht mehr einzumischen da ich klare antworten möchte
Dann geh zu einem Anwalt.
ZitatNaja gut wir dachten nein das lassen wir prüfen und ab zum Verbraucherschutz ..der hat gerechnet... Heizung kommt hin sagt er auch wenn ein Satz von 7,2 cent pro kws (wenn ich das richtig verstanden habe) sehr hoch ist
Der Verbraucherschutz mag zwar die rechnerische Richtigkeit prüfen können, ob aber die mietrechtliche wage ich zu bezweifeln.
Der verbrauchsabhängige Teil der Heizkosten wird nach Einheiten abgerechnet. Das sind keine kWh. In den Kosten pro Einheit sind mehr als nur die Heizenergiekosten enthalten. Unter anderem auch die Kosten der Wartung, Emissionsmessung und des Betriebsstromes. Um nur die wichtigsten der sog. Heiznebenkosten zu nennen.
Zum Kaltwasserverbrauch:
Wie wird der ermittelt bzw. abgerechnet?
Nach Verbrauch? Wenn ja, stimmen Zählernummer und Zählerstände? Wenn ja, ist irgendwo ein Leck.
Wenn nicht nach Verbrauch, wie wird dann abgerechnet? Nach Personen oder Wohnfläche?
ZitatNaja Kopie bekommen wir nicht
Dazu ist der Vermieter auch nicht verpflichtet.
Er muß Euch lediglich die Originalrechnung in seinen Räumen vorlegen.
Zitatund sollen 370 Euro zahlen und 50 Euro Mieterhöhung...
Das ist keine Mieterhöhung im Sinne des Gesetzes, sondern eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten.
Dazu ist der Vermieter nach einer Abrechnung, wenn diese eine Nachzahlung ergibt, berechtigt.
Allerdings seit Ihr als Mieter ebenso berechtigt die Vorauszahlungen, nach einer Abrechnung, selbst anzupassen.
370 € Nachzahlung : 12 Monate = eine monatliche Erhöhung der Vorauszahlungen um 30 €
Das teilt Ihr dem Vermieter in Textform mit, fertig.
ZitatWir waren erstaunt das für ein halbes Jahr eine Summe von 800 Euro für Heizung und kaltwasser
So erstaunlich ist das nicht.
Wie groß ist denn die Wohnung?
Wie hoch waren die vereinbarten Vorauszahlungen?
Es besteht kein schriftlicher Mietvertrag.
Aber möglicherweise ein mündlicher. Der wäre genauso wirksam wie ein schriftlicher.
Was steht denn als Verwendungszweck zu den monatlichen Zahlungen?
Das viele Leute, so wie Du, Ihren Lohn oder Ihr Gehalt erst am 15. des Monats bekommen entbindet sie nicht von der Pflicht ihre Miete bis spätestens dem 3. Werktag des Monats zu zahlen.
Permanent verspätete Mietzahlungen, und seien es auch nur wenige Tage, berechtigen den Vermieter, nach fruchtloser Abmahnung, zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
Die Abmahnung war offensichtlich fruchtlos, denn Du hast weiter verspätet gezahlt.
Was willst Du anfechten? Dein vertragswidriges Verhalten ist offensichtlich.
Du kannst bestenfalls versuchen 1 oder 2 Wochen mehr Räumungsfrist raus zuschlagen.
Übrigens enden Deine Zahlungsverpflichtungen mit der fristlosen Kündigung, Räumung und Rückgabe der Wohnung nicht.
Der Vermieter kann noch Schadensersatz für den Mietausfall von dir einfordern. Das kann ein Betrag in Höhe von bis zu 3 Monatsmieten sein. Dafür kann er, falls hinterlegt, die Kaution verwenden und den Rest, Kaution sind ja nur Kaltmieten, gerichtlich einklagen.
P. S.: Bitte die Beiträge von Claudi88 ignorieren.
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