Beiträge von anitari

    Ich geh mal davon aus das A, B und C einen gemeinsamen Mietvertrag über die komplette Wohnung haben.

    Mieter können sich nicht untereinander kündigen.

    Und der Vermieter kann nicht einzelnen Personen der Vertragspartei Mieter.

    Hier bliebe nur die komplette Kündigung des Vertrages durch A, B und C. Die Zustimmung von C müßte im E-Fall eingeklagt werden.

    Und dann ein neuer Vertrag zwischen A, B und dem Vermieter. Sofern der denn möchte.

    Danke für die Hilfe! Haben eben zwei Schreiben aufgesetzt, Widerspruch gegen Mieterhöhung und Widerruf der Einzugsermächtigung. Mal schauen wie es weiter geht.


    Widerspruch gegen die Abrechnung bzw. Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen der Betriebskosten. Eine korrekte Abrechnung solltest Du gleichzeitig fordern.

    Sollte die Miete trotz Widerruf der Einzugsermächtigung abgebucht werden, zurück buchen bzw. zurück buchen lassen.

    Hatte gestern keine Zeit mehr zum Antworten. Habe die ersten vier Seiten aus dem Mietvertrag hochgeladen. Es geht um den Punkt 79 EUR Heizkosten, die um 88 EUR auf 167 EUR erhöht werden sollen. Es fällt mir teilweise schwer zu beantworten inwiefern mein Vertrag ein Pauschalvertrag ist :(

    anitari
    du hattest Recht insgesamt 203 EUR Vorauszahlung (Heiz+Betriebskosten), steht so im Vertrag. Also wären es dann 291 EUR insgesamt.

    Also nix Pauschale für die übrigen BK.

    Heißt, Abrechnung formell falsch, somit unwirksam, weil, bis auf die Heizkosten, keine detaillierte Abrechnung bei liegt.

    Im damaligen Mietvertrag steht "Die monatlichen Nebenkosten betragen pauschal", anschließend der Betrag.

    Dann muß der Vermieter keine Abrechnungen machen. Mit den 90 € ist alles erledigt.

    Ist auch nicht vereinbart das die BK-Pauschale verändert werden kann, kann sie der Vermieter auch nicht erhöhen. Allerdings kannst Du auch nicht verlangen das sie verringert wird.

    Das ursprünglich mal 2 Personen in der Wohnung gewohnt haben ändert daran nichts.

    Wie groß die Wohnung ist kann man ausmessen.

    Ja alle relevante Seiten. Auf Seite 3 Steht nur eine Telefonnummer der Sachbearbeiterin, habe ich nicht hochgeladen. Die Rechnung und die erhöhte Vorrauszahlung beziehen sich nur auf die Heiz und Warmwasserkosten. Von vorher 79 auf 167. Erhöhung um 88.

    Die Allgemeinen Betriebskosten 124 (Grundsteuer, Straßenreinigung usw.) EUR bleiben unberührt und werden gar nicht erwähnt. Das ist keine Vorrauszahlung meines Wissens. Davon bekommen wir nichts wieder, sollte aber auch nicht Teil der Diskussion sein.

    Aus meiner Sicht ist Abrechnung unwirksam.

    Es fehlen grundlegende Angaben wie z. B. die Gesamtvorauszahlungen und die detaillierte Aufstellung der übrigen Betriebskosten.

    Ich würde der Abrechnung als ganzes, wegen formeller Fehler, widersprechen und eine korrekte verlangen.

    Bis die nicht vorliegt zahle weiter wie bisher.

    Die Abrechnung ist aber auch sowas von unübersichtlich/verwirrend:mad:

    Zitat

    So steht es im Mietvertrag: 334 EUR Grundmiete + 124 EUR Betriebskosten + 79 EUR "Heiz-/Betriebskosten": 537 EUR für 54 qm.

    Also insgesamt monatliche Vorauszahlungen 203 €. Dieser Betrag taucht aber in der Abrechnung nirgends auf.

    Auch sehe ich, außer den Heizkosten, keine Aufstellung der anderen Betriebskosten.

    Bist Du sicher das das alle Seiten zur Abrechnung sind?

    Verstehe ich das richtig, das Du bisher nur 79 € für Heiz- und Betriebskosten gezahlt hast?

    Wenn das stimmt zieh dich für die nächste Abrechnung schon mal warm an.

    Selbst wenn Du ab April mehr zahlst wird dich eine Nachzahlung im 3stelligen Bereich ereilen.

    Richtwert für Betriebs- und Heizkosten sind 2,50 - 3,00 € pro m² im Monat.

    Zitat

    Ich vermute einfach, dass die einen Fehler gemacht haben (alte und neue Kosten addiert??).

    Kein Fehler. Du hast schlicht zu wenig voraus gezahlt.

    Was steht denn im Mietvertrag zu den Vorauszahlungen?

    Zitat

    Hätte der Vermieter und schriftlich drauf hinweisen müssen das er uns ab 01.2016 als 4 Personen zählt?

    Nein. Warum denn auch?

    Er hätte schon ab März 2015 mit 4 Personen abrechnen können.

    Zitat

    Darf er überhaupt die Anzahl nun nachträglich ändern, obwohl er für das Jahr 2015 und weiterhin als 3 Personen gezählt hat?

    Entschuldigung, die Personenzahl habt Ihr doch geändert. Eigentlich wäre es Eure Aufgabe gewesen ihn das mitzuteilen.


    Zitat

    Der Vermieter lädt regelmäßig seine Freunde zum gemeinschaftlichen Saunen und Duschen ein.
    Auch ist seine neue Lebensgefährtin fast jeden zweiten Tag hier.

    Das ist sein Privatvergnügen und geht Euch als Mieter nichts an.


    Zitat

    Was gibt es noch für Möglichkeiten was uns entlastet.

    Möglicherweise der Mietvertrag.

    Ist dort die Umlage von Betriebskosten nach Personen vereinbart?


    Zitat

    Zur Info, der Vermieter wohnt mit uns im Zweifamilienhaus

    Ziemlich schlecht. Für Euch als Mieter.

    Zitat

    Kann mir jemand sagen, ab wann der neue Eigentümer die Miete erhöhen darf.

    Sobald er im Grundbuch als rechtmäßiger Eigentümer steht und die letzte Mieterhöhung, da mögliche Maximum vorausgesetzt, mindestens 3 Jahre her ist. Ausnahme Mieterhöhung wegen Modernisierung.

    Zitat

    Ab sofort, oder hat man da auch wie bei der Kündigung eine Frist von 3 Monaten?

    Geht dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zu ist die erhöhte Miete ab Beginn des 3. Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens zu zahlen, wenn der Mieter nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

    Gemäß § 558 BGB darf die Miete um maximal 20 %, mancherorts nur um 15 %, binnen 3 Jahren erhöht werden

    Was zu einer Heizungswartung gehört kannst Du hier nachlesen

    http://www.heiz-tipp.de/ratgeber-300-umfang.html


    § 1 Betriebskostenverordnung

    Betriebskosten

    (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

    (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
    1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
    2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

    Möchte ansich nichts am Vertrag ändern nur einen zusätzlichen Hauptmieter aufnehmen und zwar meine Verlobte.

    Das ist aber eine Vertragsänderung. Ohne Zustimmung des Vermieters geht die nicht.


    Zitat

    Außerdem ist das ja eigentlich auch nicht rechtens oder gibt es irgend ein Paragraphen im BGB

    Gibt es.

    § 553
    Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Das hat nichts mit Mieterhöhung im Sinne § 558 + § 559, die ja bei einem Indexmietvertrag ausgeschlossen sind, zu tun.

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